Die Berufung des Klagers ist zulassig, insbesondere frist- und formgerecht eingelegt und begrundet worden (§§ 511, 517, 519 ZPO). In der Sache hat sie zum uberwiegenden Teil Erfolg.
I. Das Feststellungsbegehren des Klagers ist zulassig und begrundet. Der Klager ist zu 1/2 unmittelbarer Erbe nach der Erblasserin geworden.
1. Zutreffend hat das Landgericht die Zulassigkeit des Feststellungsantrags bejaht.
Streitende Erbanwarter konnen das Erbrecht im Zivilprozess durch Urteil feststellen lassen, wenn ein Feststellungsinteresse nach § 256 ZPO besteht (OLG Brandenburg Urt. v. 18.2.2009 – 13 U 98/08 – Rn 21 ff). Ein solches liegt hier vor, nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 15.10.2015 in Abrede gestellt hat, dass der Klager nach dem Ableben der Erblasserin am XX.XX.1990 anstelle seines Vaters ... zu 1/2 deren Erbe geworden sei (Anlage K 5/GA 26 ff). Der Erbschein lasst das Feststellungsinteresse nicht entfallen (Palandt/Weidlich, BGB, 77. Aufl., § 2353 Rn 77).
2. Der Feststellungsantrag ist auch begrundet. Maßgebend fur die in Rede stehenden Erbrechte sind die notariellen Testamente der Erblasserin vom 4.2.1987 und 2.2.1989.
a. Soweit es in dem ersten Testament heißt, "an die Annahme der Erbschaft knupfe ich die Bedingung (...)" steht dies freilich nicht im Einklang mit dem in §§ 1942, 1922 BGB normierten Grundsatz des Vonselbstvollzugs des Erbschaftserwerbs zum Ausdruck. Dieser bedeutet, dass mit dem Tod des Erblassers die Erbschaft unmittelbar und von selbst auf den Erben kraft Gesetzes ubergeht. Auf eine Annahme der Erbschaft kommt es damit nicht an.
b. Zutreffend hat das Landgericht die testamentarische Regelung rechtlich als auflosende Bedingung der Erbeinsetzung bzw. des Anfalls der Vorerbenstellung der beiden Kinder der Erblasserin eingeordnet.
Der Erblasser ist im Rahmen seiner Testierfreiheit nicht gehindert, die Wirksamkeit der in seinem Testament enthaltenen letztwilligen Verfugungen unter eine Bedingung zu stellen. Auch der Eintritt einer Vorerbschaft kann an eine Bedingung geknupft werden. Dies ist zwar nicht ausdrucklich geregelt, aber allgemein anerkannt und ergibt sich aus den auch hier geltenden allgemeinen Bestimmungen der §§ 158 ff BGB iVm den diese lediglich erganzenden §§ 2074, 2075 BGB. Eine Bedingung liegt auch vor, wenn die Zuwendung – wie hier – von der Bereitschaft des Bedachten zum Abschluss eines Vertrags abhangt (Palandt/Weidlich aaO, § 2065 Rn 5). Gegen die Annahme einer aufschiebenden Bedingung – von welcher die Berufung ausgehen will – spricht hier neben den von dem Landgericht angefuhrten Uberlegungen (vgl. LGU Seite 5–6) auch der Umstand, dass bei so bedingter Erbeinsetzung gemaß § 2105 BGB der Bedachte nur Nacherbe wird; Vorerben sind die gesetzlichen Erben (Palandt/Weidlich aaO, § 2074 Rn 2). Das entspricht indes nicht der testamentarisch gewollten Stellung der beiden Kinder der Erblasserin als befreite Vorerben und deren Nachkommlinge als Nach- bzw. Ersatzerben. Ferner ist die Auslegungsregel des § 2075 BGB anzufuhren, wonach es sich im Zweifel um eine auflosende Bedingung handelt, die so bedingte Zuwendung also mit dem Erbfall anfallen, aber bei Zuwiderhandlung wegfallen soll, wenn der Erblasser dem Bedachten ein bestimmtes Verhalten fur eine unbestimmte Dauer auferlegt (Palandt/Weidlich § 2075 Rn 1). So lag es hier, denn die von der Erblasserin gewollte vertraglich zu regelnde Verwaltung des ihren beiden Kindern vorab zugewandten Grundvermogens durch die Firma B sollte bis zum Ableben von ... und damit einen unbestimmten Zeitraum andauern.
c. Nicht zu folgen ist der Auffassung der Beklagten, die entsprechenden Bestimmungen im Testament seien aus Rechtsgrunden unwirksam und daher unbeachtlich, da die Erblasserin zum Zeitpunkt ihres Todes gar nicht mehr Eigentumerin des Grundbesitzes gewesen sei, um dessen gemeinsame Verwaltung durch die Firma B es ihr ging. Maßgebend ist vielmehr, dass der Eintritt des Ereignisses – der Abschluss des in dem Testament naher bestimmten Verwaltungsvertrags – zum Zeitpunkt des Erbfalls objektiv nicht unmoglich oder sittenwidrig war (vgl. Palandt/Weidlich aaO., § 2074 Rn 4).
3. Zugunsten des Klagers ist vom Nichteintritt der streitgegenstandlichen Bedingung fur den Erhalt der (Vor)Erbenstellung der beiden Kinder der Erblasserin auszugehen.
a. Der zur Akte gereichte Schriftverkehr der beiden designierten Vorerben streitet dafur, dass innerhalb der testamentarisch festgelegten Frist kein Verwaltungsvertrag iSd Verfugungen der Erblasserin zwischen ihnen und der Firma B zustande gekommen ist.
Zwar geht aus der schriftlichen Bestatigung der ... vom 12.2.2016 hervor, dass die von der Beklagten in Kopie zur Akte gereichte Vereinbarung vom 22.2.1990 zwischen den designierten Vorerben und der Firma B zur Erfullung des letzten Willens der Erblasserin gemaß Testament vom 4.2.1987 einvernehmlich geschlossen worden sei (GA 47). Es fehlt jedoch an einer Aussage daruber, wann dieser Vertrag unter Beteiligung beider designierter Vorerben zustande gekommen sein soll, wa...