Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Nachlassgericht hat zu Recht den Erbscheinsantrag des Beteiligten zu 2 zurückgewiesen. Auch wenn die Beteiligte zu 1 bei Errichtung des gemeinschaftlichen Testaments vom 9.3.2009 testierunfähig gewesen ist, wie vom Beteiligten zu 2 behauptet, ist jedenfalls nicht gesetzliche Erbfolge eingetreten. Vielmehr ist dann das gemeinschaftliche Testament vom 9.3.2009 in ein Einzeltestament des Erblassers umzudeuten, das jedenfalls eine Alleinerbeneinsetzung der Ehefrau enthält.
1. Eine als gemeinschaftliches Testament unwirksame letztwillige Verfügung kann im Wege der Umdeutung als einseitige letztwillige Verfügung aufrechterhalten werden.
a) Das gilt nicht nur dann, wenn es an den formellen Voraussetzungen fehlt (wie etwa bei Nichtehegatten oder wegen des fehlenden Beitritts eines Ehegatten), sondern auch, wenn wegen Testierunfähigkeit eines Ehegatten ein gemeinschaftliches Testament nicht wirksam errichtet wurde (vgl. BayObLG FamRZ 1996, 1036/1037; OLG München NJW-RR 2010, 1382/1383; Staudinger/Kanzleiter BGB <Juli 2013>, § 2265 Rn 14; MüKo-BGB/Busche 6. Aufl. 2012, § 140 Rn 26; Palandt/Ellenberger BGB 73. Aufl. 2014, § 140 Rn 10). Eine Umdeutung kann auch hinsichtlich solcher Verfügungen vorgenommen werden, die zu einer Verfügung des anderen Ehegatten wechselbezüglich im Sinne des § 2270 BGB sein können, wie die gegenseitige Erbeinsetzung der Ehegatten. Maßgeblich ist auch hier, dass der Erblasser auch in Kenntnis der unwirksamen oder fehlenden entsprechenden Verfügung des anderen Testierenden seine eigene Verfügung zu dessen Gunsten treffen wollte (BayObLG NJW-RR 2003, 659/660; NJW-RR 2000, 1534; OLG München NJW-RR 2010, 1382/1383).
b) Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers steht § 2270 Abs. 1 BGB der Umdeutung nicht entgegen. Danach hat bei wechselbezüglichen Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament die Nichtigkeit oder der Widerruf der einen Verfügung die Unwirksamkeit der anderen zur Folge. Diese Vorschrift ist jedoch nicht zwingend; es steht den Testierenden frei, die an die Nichtigkeit einer wechselbezüglichen Verfügung geknüpfte Rechtsfolge abzumildern oder auszuschließen. Ein solcher Wille kann auch durch Auslegung ermittelt werden (vgl. BGH NJW 2011, 1353 Rn 16 zum Fall des Widerrufs; Staudinger/Kanzleiter § 2270 Rn 6; Reimann/Bengel/J. Mayer, Testament und Erbvertrag 5. Aufl. 2006 § 2265 Rn 14, § 2270 Rn 18; Burandt/Rojahn/Braun Erbrecht 2. Aufl. 2014, § 2270 Rn 42). Ob für den Fall der ursprünglichen von den Ehegatten nicht erkannten Unwirksamkeit einer wechselbezüglichen Verfügung die Regelung des § 2270 Abs. 1 BGB ohnehin verfehlt und durch eine regelmäßig entgegenstehende Auslegung einzuschränken ist (vgl. Staudinger/Kanzleiter § 2270 Rn 7; Kanzleiter, DNotZ 1973, 133/148), kann hier offen bleiben. Dasselbe gilt für die Frage, ob der Wille zum gemeinschaftlichen Testieren rechtsgeschäftlichen Charakter hat (so Palandt/Weidlich Einf. vor § 2265 Rn 2; Reimann/Bengel/J. Mayer, vor §§ 2265 ff Rn 21 f; Burandt/Rojahn/Braun § 2265 Rn 10; aA BayObLGZ 2002, 128/135; MüKoBGB/Musielak BGB 6. Aufl. 2013, vor § 2265 Rn 8) und folglich Testierfähigkeit erfordert.
2. Hier ergibt die Auslegung, dass der Erblasser seine Ehefrau durch einseitige letztwillige Verfügung zur Alleinerbin eingesetzt hätte, wenn er gewusst hätte, dass wegen ihrer Testierunfähigkeit eine gemeinschaftliche letztwillige Verfügung mit einer gegenseitigen Erbeinsetzung nicht wirksam getroffen werden konnte.
a) Die Ehegatten waren seit 1952 verheiratet. Das von ihnen gemeinsam bewohnte wertvolle Hausgrundstück stand im Alleineigentum des Ehemannes. Mit ihrem einzigen Sohn, dem Beteiligten zu 2, hatten die Ehegatten im Mai 2008 einen Überlassungsvertrag mit Pflichtteilsverzicht abgeschlossen. Diese Umstände legen nahe, dass es dem Erblasser bei Errichtung des Testaments vom 9.3.2009 vorrangig darum ging, seine Ehefrau zu versorgen und abzusichern. Hinzu kommt, dass nach den Angaben des Urkundsnotars der Erblasser die Initiative zur Errichtung des Testaments ergriffen und die inhaltliche Ausgestaltung bestimmt hat.
b) Die Einwände des Beschwerdeführers greifen nicht durch. Es erscheint fernliegend, dass der Erblasser es bei Kenntnis von der Testierunfähigkeit seiner Ehefrau vorgezogen hätte, die gesetzliche Erbfolge eintreten zu lassen, bei der seine Ehefrau nur Miterbin zur Hälfte neben dem Beschwerdeführer wäre. Auch sind keine konkreten tatsächlichen Anhaltpunkte dafür vorhanden, dass der Erblasser es abgelehnt hätte, eine eigene letztwillige Verfügung ohne eine entsprechende Verfügung seiner Ehefrau zu treffen. Dass dem Erblasser die demenzielle Erkrankung seiner Ehefrau bekannt war, lässt nicht den Schluss zu, dass er bewusst die Unwirksamkeit von deren Verfügungen – und seiner eigenen dazu wechselbezüglichen Verfügungen – in Kauf nehmen wollte.
4. Es bedarf hier keiner Entscheidung, inwieweit hinsichtlich der weiteren Verfügungen des Testaments vom 9.3.2009 eine Aufrechterhaltung im...