Die Erbschaftsteuer erfasst den Zuwachs an wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit aufgrund eines Erwerbs von Todes wegen. Ergänzend erfasst die Schenkungsteuer den Zuwachs an wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit aufgrund einer Schenkung unter Lebenden. Beide Male geht es um die Besteuerung des Erwerbs von Vermögenssubstanz.
Damit eine gleichmäßige Besteuerung erfolgt, muss im Grundsatz jeder Erwerb besteuert werden. Dem Gesetzgeber ist es jedoch unbenommen, bei Vorliegen ausreichender Gemeinwohlgründe mittels Verschonungsregeln den Erwerb bestimmter Vermögensgegenstände – gegebenenfalls auch sehr weitgehend – zu begünstigen. Solche Normen müssen den allgemein für Regelungen zur außerfiskalischen Lenkung geltenden verfassungsrechtlichen Anforderungen genügen. Es muss der Förderungs- und Lenkungszweck von einer erkennbaren gesetzgeberischen Entscheidung getragen und gleichheitsgerecht ausgestaltet sein; dazu ist es erforderlich, die Begünstigungswirkungen so zu gestalten, dass sie ausreichend zielgenau sind und innerhalb des Begünstigtenkreises möglichst gleichmäßig eintreten. Bei der Ausgestaltung steht dem Gesetzgeber bei der wirtschaftspolitischen Diagnose und Prognose sowie der Wahl sachgerechter Mittel, insbesondere auch bei der Antwort auf die Frage, wie der Kreis der Begünstigten sachgerecht abzugrenzen ist, ein weiter Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum zu.
Zuvor hatte das BVerfG entschieden, der Gesetzgeber müsse berücksichtigen, dass die Existenz bestimmter Betriebe – namentlich mittelständischer Unternehmen – durch die Erbschaftsteuer gefährdet werden kann. Diese Betriebe seien in besonderer Weise gemeinwohlgebunden und gemeinwohlverpflichtet, da sie als Garanten von Produktivität und Arbeitsplätzen in vielfacher Weise einer gesteigerten rechtlichen Bindung unterlägen. Die finanzielle Leistungsfähigkeit des Erwerbers entspreche daher seinem Vermögenszuwachs nicht voll, weil die Verfügbarkeit über den Betrieb und einzelne dem Betrieb zugehörige Wirtschaftsgüter beschränkter sei als bei betrieblich ungebundenem Vermögen.
Die Grenzen einer Verschonung ergeben sich aus dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG und dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG. Danach muss das staatliche Handeln geeignet sein, das angestrebte Ziel zu erreichen, es muss zum Erreichen des Ziels erforderlich und in seiner Gesamtheit verhältnismäßig sein. Das gilt nicht nur für Eingriffe in Rechte, sondern auch für die Gewährung von Steuerverschonungen.