Professionelle Erbenermittlung findet in Deutschland bereits seit über 100 Jahren statt. Ihre rechtlichen Grundlagen sind noch immer nicht abschließend geklärt. Die Praxis orientiert sich an den Vorgaben des III. Zivilsenats des BGH. Dieser war, soweit ersichtlich, im Jahre 1990 erstmals mit der professionellen Erbenermittlung befasst (BGH, Beschl. v. 26.4.1990 – III ZR 294/88, juris) und hat mit Urteil v. 23.9.1999 (NJW 2000, 72) grundlegend entschieden, dass dem Erbenermittler keinerlei gesetzliche Zahlungsansprüche gegen den gefundenen Erben zustehen. Der Erbenermittler ist damit darauf angewiesen, dass der Erbe mit ihm eine Honorarvereinbarung trifft, es sei denn, er wird als Nachlasspfleger tätig und erhält dadurch die für die Nachlasspflegschaft vorgesehene Vergütung nach Maßgabe der §§ 1915 Abs. 1, 1836 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 BGB (näher dazu A. Schreiber, Der unbekannte Erbe, 2016, S. 53 ff). Anders als bisweilen dargestellt (vgl. etwa Dornis, JZ 2013, 592, 598; Falk, JuS 2003, 833, 838), handelt es sich bei den Folgen dieser Judikatur um alles andere als ein "Dilemma" für den Berufsstand der professionellen Erbenermittler. Denn für sie ist Rechtssicherheit geschaffen worden, die zuvor nicht im Ansatz zu erkennen war (s. einerseits OLG Frankfurt, Beschl. v. 11.9.1997 – 13 W 38/98, juris, und andererseits OLG Celle ZEV 1999, 449; im Einzelnen A. Schreiber, aaO, S. 118 ff).
Nunmehr hat der BGH seine Rechtsprechung im obigen Sinne konkretisiert. Mit vorstehendem Urteil hat der III. Zivilsenat erstmals einen Rechtsstreit entschieden, in dem sich der Erbenermittler nach erfolgtem Vertragsschluss gegen Auskunfts- und Herausgabeansprüche des Erben aus §§ 666, 667 BGB verteidigte. Das Gericht hat die Revision des Erben zurückgewiesen und damit die Rechte des Erbenermittlers im Einklang mit der Vorinstanz wesentlich gestärkt.
In dem zu entscheidenden Fall hatten die Parteien einen Vertrag geschlossen, noch bevor der Erbfall vollständig aufgeklärt war. Der Erbenermittler machte die Bearbeitung formularmäßig vom Abschluss eines Honorarvertrages (samt Vollmachtserteilung) mit allen weiteren von ihm ermittelten (Mit-)Erben abhängig. Diese Klausel hält nach der Auffassung des BGH einer AGB-Kontrolle stand. Dem ist im Ergebnis zuzustimmen. Im Rahmen der Abwägung der Parteiinteressen zur Feststellung einer unangemessenen Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 S. 1 BGB könnte über die Ausführungen des Gerichts hinaus zudem berücksichtigt werden, dass eine Inanspruchnahme des Erben durch den Erbenermittler erst und nur dann in Betracht kommt, wenn die Suche nach den Miterben erfolgreich verläuft. Kommt es dazu nicht, ist der Erbe keinen Ansprüchen ausgesetzt. In diesem Fall ist sein Interesse nicht beeinträchtigt. Eine AGB-Klausel, die eine erfolgsunabhängige Honorarzahlung anordnen würde, wäre hingegen problematisch (ebenso Höger, jurisPK-BGHZivilR 12/2016, Anm. 1, unter D.).
Des Weiteren hat der BGH zur Verteilung der Darlegungs- und Beweislast Stellung bezogen. Für den Eintritt der Bedingung im Sinne des § 158 Abs. 1 BGB mit dem Inhalt, dass die ermittelten Miterben mit dem Erbenermittler in einer vertraglichen Beziehung stehen, sei der Erbe darlegungs- und beweisbelastet. Dies folgt aus dem allgemeinen Grundsatz, dass jede Partei für jeweils diejenigen Tatsachen die Darlegungs- und Beweislast trägt, die für sie von Vorteil sind (vgl. BGH NJW-RR 2010, 1378, 1379). Der Erbe hatte einen Vertragsschluss mit Nichtwissen bestritten (§ 138 Abs. 4 ZPO). Das ist zweifelsohne nicht ausreichend.
Ein leichtes Störgefühl lösen indes die Ausführungen des BGH zur sekundären Darlegungs- und Beweislast aus. Das Gericht meint, eine solche treffe den Erbenermittler nicht, weil es dem Erben nach Erhalt der Mitteilung über seine (mögliche) Erbenstellung und die Person des Erblassers möglich sei, sich mit dem Antrag auf Erteilung eines Erbscheins an das Nachlassgericht zu wenden, damit dieses von Amts wegen die weiteren Erben suche. Nach der Ermittlung der Miterben sei es dem Erben möglich und zumutbar, den Bedingungseintritt festzustellen und dazu im Prozess vorzutragen. Ob aus dieser Möglichkeit zwingend folgt, dass den Erbenermittler keine sekundäre Darlegungs- und Beweislast trifft, ist allerdings zweifelhaft. Hier lässt sich mit guten Gründen das Gegenteil vertreten. Denn das Nachlassgericht wird in der Praxis nicht immer zeitnah den Erben ermitteln können und manchmal ganz ohne Erfolg bleiben. Das ist der Grund dafür, dass selbst das Nachlassgericht – ggf. mittelbar über die Bestellung eines Nachlasspflegers – professionelle Erbenermittler einsetzt (näher dazu A. Schreiber, aaO, S. 41 ff). Das Auffinden der Miterben ist deshalb nicht derart unproblematisch, wie die Entscheidungsgründe es suggerieren mögen. Vielmehr zeigt doch gerade die Existenzberechtigung des Berufs der professionellen Erbenermittlung, dass die Erforschung der zum Erben berufenen Person mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden sein kann. Das gilt etwa dann in beson...