Die zulässige Revision ist unbegründet.
I. Das Berufungsgericht hat den Klageanspruch verneint und hierzu im Wesentlichen ausgeführt:
Zwischen den Parteien sei ein Geschäftsbesorgungsvertrag (Erbenermittlungsvertrag) zustande gekommen. Für den Inhalt des Geschäftsbesorgungsvertrags zwischen den Parteien sei neben der Honorarvereinbarung und der Vollmachtsurkunde auch der Inhalt des Anschreibens vom 24.10.2012 zu berücksichtigen. Die Beklagten hätten sich zwar verpflichtet, alle zur Durchsetzung des Erbanspruchs erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Die Pflicht zur (weiteren) Bearbeitung der Sache hätten sie jedoch ausdrücklich und eindeutig davon abhängig gemacht, dass sämtliche ermittelten Erben Vollmachten und Honorarvereinbarungen unterzeichnet hätten. Der Kläger habe die Behauptung der Beklagten, dies sei nicht der Fall, und zum Teil hätten mögliche Erben Vollmacht und Honorarvereinbarung nicht unterzeichnet, nicht widerlegt. Ihn treffe insoweit die volle Darlegungs- und Beweislast. Eine sekundäre Darlegungslast bestehe für die Beklagten nicht, weil der Kläger ebenso wie die Beklagten die Möglichkeit habe, die Erben nach dem Erblasser zu ermitteln beziehungsweise ermitteln zu lassen, und sodann substantiiert zu den Voraussetzungen für die Tätigkeitspflicht der Beklagten vorzutragen. Ein Bestreiten des Klägers mit Nichtwissen erweise sich deshalb als unzulässig.
Die formularmäßige Einschränkung der Bearbeitungspflicht der Beklagten halte als Allgemeine Geschäftsbedingung einer Kontrolle nach § 305c Abs. 2 BGB und § 307 BGB stand. Die Regelung sei ausreichend klar und deutlich gefasst. Solange keine Bearbeitungspflicht bestehe, gebe es auch keine Auskunfts- und Rechenschaftspflicht. Die Bestimmung enthalte auch keine unangemessene Benachteiligung des Klägers. Die Beklagten hätten ein schützenswertes Interesse daran, Tätigkeitspflichten gegenüber den von ihnen bereits ermittelten Erben erst dann rechtsverbindlich zu übernehmen, wenn sie von sämtlichen Miterben die Honorarvereinbarung unterzeichnet erhalten und mit diesen einen Honorarvertrag abgeschlossen hätten. Im Allgemeinen müssten sie die erforderliche Erbenermittlung in Vorleistung erbringen und hierbei finanzielle Aufwendungen tragen. Der zur Realisierung des Erbanspruchs notwendige Gesamtaufwand und der mögliche wirtschaftliche Erfolg der Erbenermittlung seien bei Abschluss des Erbenermittlungsvertrags mit einem einzelnen Miterben vielfach noch nicht absehbar. Die Beklagten bedürften daher der Beschränkung des mit der Übernahme einer Tätigkeitspflicht verbundenen wirtschaftlichen Risikos. Zudem riskierten die Beklagten bei Erteilung von genaueren Auskünften über andere mögliche Miterben, keine weiteren Honorarvereinbarungen mehr mit diesen abschließen und deshalb keine Vergütung für ihre jeweilige zu deren Auffinden geleistete Ermittlungstätigkeit erhalten zu können. Die Interessen des Klägers seien hingegen ausreichend gewahrt, da der Zahlungsanspruch der Beklagten gegen ihn erst bei Auskehrung seines Erbanteils fällig werde. Die vereinbarte Vergütung decke ausdrücklich nur die zur Ermittlung seiner Person bereits geleistete Tätigkeit ab. Ihm stehe es frei, selbst weitere Schritte zur Durchsetzung seines Erbanspruchs zu ergreifen, sodass er selbst für den Fall, dass die Beklagten keinerlei Tätigkeiten mehr entfalten, nicht unangemessen benachteiligt sei.
Mangels Tätigkeitspflicht der Beklagten seien sie auch nicht zur Auskunft und Rechenschaft im Sinne der Klageanträge verpflichtet.
II. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand. Die Klage ist unbegründet. Ein Anspruch auf Auskunft und Herausgabe von Schriftstücken steht dem Kläger nicht zu.
1. Zu Recht hat das Berufungsgericht den Abschluss eines Erbenermittlungsvertrags mit dem von ihm dargelegten Inhalt angenommen.
a) Mit Unterzeichnung und Rücksendung der dem Schreiben der Beklagten vom 24.10.2012 beigefügten Vollmachts- und Honorarvertragsformulare ist ein entgeltlicher Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen den Parteien zustande gekommen (§§ 611, 675 Abs. 1 BGB). Entgegen der Ansicht der Revision ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass bei der Bestimmung des Vertragsinhalts neben diesen beiden Formularen auch das Schreiben der Beklagten vom 24.10.2012 zu berücksichtigen ist. Denn dieses enthält bei objektiver Betrachtung wesentliche, die Willenserklärung der Beklagten zum Inhalt ihrer Verpflichtungen tragende Ausführungen.
b) Demnach wird die vereinbarte Vergütung für die Tätigkeit entrichtet, durch die der Kläger als (möglicher) (Mit-)Erbe des Erblassers ermittelt wurde (Nummer 1 der Honorarvereinbarung), wobei hiervon auch sämtliche künftigen Kosten und Auslagen der Beklagten mit abgedeckt werden (Schreiben vom 24.10.2012 und Nummer 2 der Honorarvereinbarung). Zu entrichten ist die Vergütung erst bei Auszahlung beziehungsweise Übernahme des Erbanteils des Klägers (Nummer 1 der Honorarvereinbarung und Schreiben vom 24.10.2012). Mithin ist die vereinbarte Vergütung...