Im Zusammenhang mit Nachlässen gibt es bekanntlich unterschiedliche Ämter, beispielsweise das des Testamentsvollstreckers oder des Nachlassverwalters. Mit der Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens endet das Amt des Nachlassverwalters (§ 1988 Abs. 1 BGB) im Gegensatz zur Nachlasspflegschaft gem. § 1960 BGB. Diese bleibt trotz Insolvenzeröffnung nicht nur bestehen; selbst während eines eröffneten Nachlassinsolvenzverfahrens kann sogar ein Nachlasspfleger für unbekannte Erben bestellt werden. Das Amt des Testamentsvollstreckers endet zwar ebenfalls nicht mit Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens. Aufgrund dessen, dass die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis jedoch auf den Insolvenzverwalter des Nachlassinsolvenzverfahrens übergegangen ist, beschränkt sich die Tätigkeit des Testamentsvollstreckers auf unpfändbare Gegenstände, denn diese würden gem. § 35 InsO nicht in die Insolvenzmasse fallen. Der Testamentsvollstrecker kann zudem die Rechte der Erben wahrnehmen und Rechtsmittel gegen den Eröffnungsbeschluss einlegen oder/und zur Insolvenztabelle in dem Nachlassinsolvenzverfahren angemeldete Forderungen bestreiten. Lediglich für den Fall, dass über das Vermögen des Erben selbst das Insolvenzverfahren eröffnet wird, stellt der Nachlass, über den Testamentsvollstreckung angeordnet ist, ein Sondervermögen dar, das zwar in die Insolvenzmasse fällt.[36] Dieses Sondervermögen bleibt jedoch unter der Verwaltungs- und Verfügungsberechtigung des Testamentsvollstreckers. Der Insolvenzverwalter darf den Nachlass nicht verwerten. Der Nachlass darf zudem gem. § 2214 BGB nur der Befriedigung der Nachlass-Gläubiger dienen. Dies gilt – insgesamt – solange, wie die Testamentsvollstreckung angeordnet ist.[37]

[36] Vgl. zum Streitstand diesbezüglich BGH v. 11.5.2006 – IX ZR 42/05, JurionRS 2006, 16467, Rn 8 mwN.
[37] BGH v. 11.5.2006 – IX ZR 42/05, JurionRS 2006, 16467, Rn 12 ff mit umfassender Begründung; Palandt/Weidlich, § 2205 Rn 2 mwN; aA Zimmermann, Die Testamentsvollstreckung, Rn 201 mwN, wonach sich die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers wg. § 80 InsO nur noch auf unpfändbare Gegenstände und Wahrnehmung der Rechte des Schuldners wie Beschwerdeinlegung und Forderungsprüfung beschränken soll.

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