Weder die Möglichkeit, dass der Erbe die Erbschaft noch nicht angenommen hat, noch die, dass er bereits persönlich für die Nachlassverbindlichkeiten haftet, steht der Insolvenzeröffnung entgegen (§ 316 Abs. 1). Die Teilung des Nachlasses in mehrere Erbteile steht der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über den Nachlass ebenso wenig entgegen, jedoch kann ein Insolvenzverfahren nur über den gesamten Nachlass, nicht aber über einen Erbteil eröffnet werden (§ 316 Abs. 2, 3). Dies ist sinnvoll, um hierdurch die o. g. Zwecke des Nachlassinsolvenzverfahrens erreichen zu können.

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