Die Insolvenzordnung sieht grundsätzlich keine Fristen für die Stellung eines Insolvenzantrags vor. Eine Ausnahme hierzu stellt die für Nachlassgläubiger bestehende Ausschlussfrist von zwei Jahren ab Annahme der Erbschaft des § 319 dar. Zu beachten ist, dass neben der eindeutigen Annahmeerklärung auch das Verstreichenlassen der Ausschlagungsfrist sowie schlüssiges Handeln, bspw. Verfügungen über Gegenstände des Nachlasses, eine Erbschaftsannahme darstellen können.[17]

[17] Vgl. hierzu Palandt/Edenhofer, § 1943 InsO.

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