Da das Urheberrecht in der Gestalt auf die Erben übergeht, die es bereits beim Urheber hatte, wird das Schicksal seiner Werke und die Rechtsstellung seiner Erben bereits durch die Urheberrechtsverträge beeinflusst, die der Urheber zu Lebzeiten abgeschlossen hat. Die Erben sind an diese gebunden. Dies gilt für die Einräumung von Nutzungsrechten während der Vertragsdauer wie für die Übertragung der urheberpersönlichkeitsrechtlichen Befugnisse, soweit diese im Rahmen des Zulässigen erfolgt ist. Gleichermaßen sind die Erben an die Vereinbarungen gebunden, mit denen der Urheber künftige, hinreichend konkretisierte Eingriffe in sein Urheberpersönlichkeitsrecht gestattet hat, die seine ideellen Interessen nicht schwerwiegend beeinträchtigen.
Die übertragenen Vermögensrechte gehören nach ungarischem Recht nicht zum Nachlass des Urhebers. Als zum "urheberrechtlichen" Nachlass gehörende Befugnisse werden nur die Folgenden beurteilt:
a) das Zustimmungsrecht des Erblassers,
b) der aus dem Urheberrecht stammende zustehende Vergütungsanspruch,
c) der Vergütungsanspruch für die ohne Zustimmung des Urhebers unternommene Verwertung des Werkes, sowie
d) der Vergütungsanspruch für die von dem Urheber übertragenen vermögensrechtlichen Befugnisse des Werkes.
Der Urheber kann mit Hilfe der erbrechtlichen Auflage (§§ 1940, 2192 BGB) nach seinem Willen Anordnungen darüber treffen, wie seine Rechtsnachfolger mit dem Werk umzugehen haben. Da eine Auflage nur dann durchgesetzt werden kann, wenn ein Vollziehungsberechtigter hierzu bereit ist, empfiehlt sich für den Urheber, will er die Beachtung seiner Anordnungen zuverlässig sichern, einen Testamentsvollstrecker zu benennen oder mit seinen Rechten eine Stiftung von Todes wegen zu errichten. Dies hat den Vorteil, dass Testamentsvollstreckung wie Stiftung von Todes wegen beide unter staatlicher Aufsicht stehen. Die zuständige Behörde hat neben Beanstandungsrechten auch die Befugnis, gebotene Verwaltungsmaßnahmen durchzusetzen. Die Stiftung kann dabei als Allein-, Mit-, Nach-, Vor- oder Ersatzerbin eingesetzt werden. Wie der Fiskus (§ 1942 Abs. 2 BGB) hat auch eine Stiftung, deren Errichtung der Urheber von Todes wegen angeordnet hat, kein Ausschlagungsrecht, sobald die zuständige Behörde die erforderliche Genehmigung (§ 80 BGB) erteilt hat. Ausschlagung bedeutet, dass der Erbanfall mit Rückwirkung auf den Erbfall wieder beseitigt wird (§§ 1942 Abs. 1, 1953 Abs. 1 BGB).