Der nachfolgende Vergleich wurde 1993 von den seinerzeit im Scheidungsverfahren in der zweiten Instanz befindlichen, zwischenzeitlich jeweils verstorbenen Eltern der Erbprätendenten (die sich mittlerweile im Erbscheinsverfahren mit einer späte- ren Ehefrau des Vaters streiten) geschlossen. Hierbei hat der gesamte Senat mitgewirkt und jeweils der anwaltliche Vertreter des einzelnen Ehegatten. Der Rechtsanwalt des Vaters ist verstorben und einige Richter sind verstorben, der Rechtsanwalt der Mutter lebt noch.
Wortlaut des Vergleichs:
Zitat
"§ 1 "
1.1 – Frau X verpflichtet sich, an Herrn Y einen Betrag von... D-Mark zu bezahlen.
1.2 – Frau X verpflichtet sich, das Objekt... unentgeltlich auf Herrn X zu dessen Alleineigentum zu übertragen und die für die Eigentumsübertragung nach dem jemals geltenden Recht erforderlichen Erklärungen unverzüglich vor dem Notar, dem Grundbuchamt und anderen etwa zuständigen Behörden abzugeben. ... Regelungen zur Gewährleistung, Gefahrübertragung, Gefahrübergang. (Anmerkung des Autors: Es ging um ein ausländisches Grundstück).
1.3 – ... weitere Regelungen zum Zugewinnausgleich...
1.4 – ... Regelung zu den Verfahrenskosten, Generalabgeltungsklausel zu ,Vermögensauseinandersetzung und Zugewinnausgleichsverfahren‘ ...
§ 2 – Herr X verpflichtet sich gegenüber Frau X, das in § 1 Ziffer 1.2 genannte Objekt zu gleichen Teilen an seine Kinder K1, K2 und K3 zu vererben.
§ 3 – Sollte eine der Regelungen dieser Vereinbarung unwirksam sein, so sind sich die Parteien darüber einig, dass an die Stelle der unwirksamen oder nicht durchführbaren Regelung diejenige tritt, die den angestrebten wirtschaftlichen Erfolg der Vereinbarung gewährleistet und diesem am nächsten kommt.“
Laut Protokoll waren anwesend der Vorsitzende Richter, der Beisitzer und der Berichterstatter, daneben jeweils die Parteien mit ihren rechtsanwaltlichen Vertretern und sogar eines der Kinder. Im Protokoll findet sich der Vermerk "vorgelesen und genehmigt."
Sonstige Anmerkungen im Protokoll, etwa zu gesondert durch die Parteien abgegebenen Erklärungen oder deren Prozessvertretern, sind nicht vorhanden. Die Kinder der Ehegatten streiten sich nun mit der späteren Ehefrau des vorverstorbenen Ehemannes, ihres Vaters, um die vermächtnisweise Herausgabe des Grundstücks, das im Scheidungsvergleich genannt ist. Diese beruft sich auf ein gemeinschaftliches Testament mit dem Vater, das sie als Alleinerbin bestimmt.