Dr. Wolfgang Hartung, Herbert P. Schons und Horst-Reiner Enders
3. Auflage 2017, C.H. Beck, 1.431 Seiten, ca. 119,– EUR
ISBN 978-3-406-69507-0
Ein Cocktail am Abend. Eine Reise nach New York. Ein Haus an der Algarve. Alles schön. Noch schöner, wenn man es sich leisten kann. Will man das auch als Anwältin oder Anwalt, ist es sinnvoll, sich die Arbeit vergüten zu lassen. Aber wie? Im Erbrecht hat sich inzwischen weitgehend herumgesprochen, dass zu möglichst jedem Mandat eine Vergütungsvereinbarung gehört. Dass das RVG dabei gar nicht so sehr der Zeit hinterher ist, mag dem einen oder anderen noch nicht aufgefallen sein. Schmerzlich klar werden kann dies, wenn trotz einer langen Beratung (ohne Vertretung) oder bei einer umfassenden (einseitigen) Testamentsgestaltung (str. vgl. Vorb. 2.3 VV Rn 21–23) ohne Vergütungsvereinbarung nur die auf 190 bzw. 250 EUR gedeckelte Beratungsgebühr nach § 34 Abs. 1 S. 3 RVG verlangt werden darf. Eine "Beratungsgebühr" mit Gebührensatz und Gegenstandswert gibt es für Verbraucher im Ergebnis schon lange nicht mehr.
Aber auch für weitere Fragen lohnt sich der Blick in das Gesetz und zusätzlich in die Kommentierung, welche Hartung/Schons/Enders jetzt in dritter Auflage vorlegen: Die Anforderungen an die Vergütungsvereinbarung hinsichtlich der Trennung von anderen Erklärungen sind geringer geworden. Namentlich muss sie nicht (mehr) vom Auftrag getrennt sein, was unpraktikabel und, da die Regelung der Vergütung für Mandanten meist gleichbedeutend mit der Auftragserteilung ist, für diese unverständlich war. Im Übrigen ist eine Trennung von anderen Regelungen, wozu bei der Kommentierung zu § 3 a RVG unter den Randnummern 37–53 einiges nachzulesen ist, zum einen leicht zu bewerkstelligen und zum anderen aufgrund der Klarheit fair gegenüber dem Mandanten.
Zur Vergütungsvereinbarung ist in dem Kommentar unter den §§ 3 a, 34 Rn 42–52 noch mehr zu finden. Mühsam ist die Lektüre zu § 4 a RVG mit der Möglichkeit, eine erfolgsabhängige Vergütung zu vereinbaren. Dass diese Regelung wohl eine gesetzgeberische Fehlleistung ist, kann selbstverständlich nicht den Kommentatoren angelastet werden. Zu begrüßen ist ihre konstruktive Kritik. Die Ausführungen zu Vereinbarungen, die quasi "aus Versehen" Erfolgsvergütungen beinhalten, sollten sensibilisieren. Nicht nur bei Pflichtteilsstreitigkeiten ist das mögliche Ergebnis der Bemühungen der Anwältin oder des Anwalts zu Beginn des Mandates oft nicht abzuschätzen, sodass mittelbare Erfolgsvereinbarungen naheliegend erscheinen, aber zur Unwirksamkeit führen können.
Der Rezensent hat den Kommentar mit der Erbrechtlerbrille durchgesehen, was natürlich nur dann fair ist, wenn bei der daraus resultierenden Bewertung nicht die Erbrechtler als Zielgruppe postuliert werden. Aber auch bei dieser Herangehensweise fällt das Urteil nicht uneingeschränkt positiv aus. Orientiert man sich an erbrechtlichen Stichworten im Verzeichnis, fällt auf, dass sie rar gesät sind. Es gibt nur zwei Stichworte, die mit "Erb-" anfangen – "Erbengemeinschaft" und "Erbvertrag" (S. 1381) –, keines zu "Pflichtteil" und nur eines zum "Testament" (S. 1414). Zu letzterem ist allerdings festzustellen, dass das Unterstichwort "Gegenstandswert" irritiert. Zwei Randnummern nach der Fundstelle findet sich bei § 23 RVG Rn 187 eine Auseinandersetzung mit der Problematik des Entstehens einer Geschäftsgebühr, welche der Rezensent eher bei § 34 RVG erwartet hatte. Dafür wird die Frage an versteckter Stelle zusätzlich von einem weiteren Autor ebenfalls lesenswert und sogar mit noch weiteren Nachweisen erörtert, Vorb. 2.3 VV Rn 21–23. Nachbesserungen bei den Verzeichnissen und auch den Fettungen im Text (warum nicht "Testament" hervorheben?) würden den guten Inhalt noch zugänglicher machen. Vielleicht wären dann auch – sicher vorhandene – Ausführungen zur immer wieder schwierigen Abrechnung in Erbscheinsverfahren zu finden.
Für Erbrechtler liegt die spezielle – und ebenfalls brandneue – Veröffentlichung von Förster "Anwaltliche Vergütung im Erbsachen" im zerb verlag nahe. Trotzdem hat ein Kommentar Anderes, Grundlegendes, und damit nicht nur Hilfreiches, sondern auch Notwendiges zu bieten. Das gilt nicht nur für Mandate mit Beratungshilfe (im Kommentar finden sich erfreulicherweise Normen z. B. der BRAO – etwa bei § 4 a RVG Rn 7 –, die mit erörtert werden) oder auf der Grundlage von PKH, sondern auch bei der Abrechnung der Kosten im Festsetzungsverfahren oder, wenn doch mal keine Vergütungsvereinbarung getroffen wurde oder sich diese an die gesetzlichen Vergütungsvorschriften anlehnt bzw. sie als Mindestvergütung fixiert (wie in gerichtlichen Verfahren zwingend, § 4 RVG).
Der Kommentar zur RVG von Hartung/Schons/Enders erfreut durch seine Übersichtlichkeit, Handlichkeit und Verständlichkeit. Er ist ein schneller Helfer bei der Gestaltung einer Vergütungsvereinbarung, der Ermittlung von Gebührentatbeständen sowie der Berechnung der Gebühren gegenüber dem Mandanten oder im Kostenfestsetzungsverfahren. Ob es dann f...