Ferner hat der Erbe Auskunft zu sämtlichen Rechten des Erblassers zu erteilen, selbst wenn diese unsicher oder bedingt sind. In letzterem Fall ist auch zu erläutern, weshalb der Erbe von der Unsicherheit und Bedingung ausgeht. Die Auskunft hat sich grundsätzlich auch auf bereits verjährte Forderungen des Erblassers zu beziehen; das wird nur dann als entbehrlich erachtet, wenn feststeht, dass der Schuldner die Verjährungseinrede erhebt und eine anderweite Realisierung der Forderung (z. B. durch Aufrechnung, vgl. §§ 215, 387 ff BGB) nicht möglich ist. Einschränkend ist allerdings auch insofern zu fordern, dass der Erbe in diesem Fall mitteilt, weshalb er von einer fehlenden Realisierungsmöglichkeit ausgeht.
Da Nachlassaktiva derart detailliert anzugeben sind, dass ihre Identität für den Pflichtteilsberechtigten eindeutig ist, sind bei Erblasserforderungen insbesondere deren Rechtsgrund, Schuldner, Höhe nebst Verzinsung und etwaige Zinsrückstände sowie Rückzahlungsbedingungen anzugeben. Dementsprechend hat sich die Auskunft etwa auf Bankwerte des Erblassers zu erstrecken. Zu solchen gehören Forderungen im Zusammenhang mit Bank- und Sparkassenkonten, deren Stand mitzuteilen ist. Ebenfalls preiszugeben sind nach dem zuvor Gesagten die Beteiligungsverhältnisse des Erblassers an den einzelnen Konten. Auch über Wertpapiere im Depot, Tresor, Bankschließfach o. Ä. ist Auskunft zu erteilen, wobei im Hinblick auf Tresore und Bankschließfächer selbstredend auch über den sonstigen Inhalt Auskunft zu erteilen ist.
Neben Forderungen des Erblassers gegen Banken ist der Erbe auch zur Auskunftserteilung im Hinblick auf Ansprüche des Erblassers gegen sonstige Dritte (z. B. Versicherungen) verpflichtet. Das gilt insbesondere für Lebensversicherungen, selbst wenn der Erblasser einen Dritten als Bezugsberechtigten eingesetzt hat. Dann ist über die Forderung zwar nicht mehr unter dem Gesichtspunkt des tatsächlichen Nachlasses, doch aber im Rahmen des fiktiven Nachlasses Auskunft zu erteilen (dazu nachfolgend mehr).
Ferner ist als Forderung gegen Dritte über Ansprüche auf Sterbegeld Auskunft zu erteilen. Entsprechendes gilt für die Frage, ob der Erblasser gegen seinen Arbeitgeber Ansprüche auf Bonuszahlung, Handelsvertreterausgleich oder Abgeltung für nicht genommenen Urlaub hatte, über die Auskunft zu erteilen ist. Auch sind Ansprüche des Erblassers auf Gehaltsnachzahlung sowie auf Bezüge für den Sterbemonat und Forderungen gegen private Krankenversicherungen zum Nachlass hinzuzurechnen und daher anzugeben.
Immer mehr Erblasser sind außerdem an Gesellschaften und Genossenschaften beteiligt. Auch über solche Beteiligungen ist derart detailliert Auskunft zu erteilen, dass der Pflichtteilsberechtigte die Beteiligung ohne Weiteres individualisieren und deren Wert abschätzen kann. Das gilt zunächst für Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, die von Gesetzes wegen vererblich sind (vgl. etwa § 15 Abs. 1 GmbHG) und deren Vererblichkeit nicht durch Gesellschaftsvertrag ausgeschlossen werden kann. Eine Auskunftspflicht besteht grundsätzlich auch für Beteiligungen an Personengesellschaften, und zwar unabhängig davon, ob die Gesellschaft mit den verbleibenden Gesellschaftern fortgeführt wird oder aufgrund von Nachfolgeklauseln eine Sondererbfolge stattfindet. Denn dann besteht jedenfalls regelmäßig ein Abfindungsanspruch. Keine Auskunftspflicht unter dem Gesichtspunkt des tatsächlichen Nachlasses besteht allerdings, wenn entweder ein Abfindungsanspruch ausgeschlossen wurde oder eine rechtsgeschäftliche Eintrittsklausel zugunsten Dritter besteht. In beiden Fällen kommt allerdings eine Auskunftspflicht unter dem Gesichtspunkt des fiktiven Nachlasses in Betracht.
Zudem ist von erheblicher praktischer Bedeutung, dass selbst nach Ansicht derer, die einen allgemeinen Beleganspruch des Pflichtteilsberechtigten ablehnen, im Hinblick auf Gesellschaftsbeteiligungen des Erblassers eine Pflicht zur Belegvorlage besteht. Der Pflichtteilsberechtigte darf also die Vorlage von Unterlagen verlangen, die ihm ermöglichen, den Unternehmenswert selbst zu ermitteln. Vorzulegen sind nicht nur Geschäftsbücher, sondern auch die auf ihnen aufbauenden Gewinn- und Verlustrechnungen sowie Bilanzen. Die Rechtsprechung hält die Vorlage von diesbezüglichen Unterlagen aus länger zurückliegenden Zeiträumen (regelmäßig fünf Jahre) für erforderlich. Sollten die Mitgesellschafter des Erblassers die Herausgabe der Unterlagen verweigern, ist die Auskunftserteilung für den Erben nicht ohne Weiteres gem. § 275 Abs. 1 BGB unmöglich; vielmehr muss er die Mitgesellschafter auf Zustimmung zur Unterlagenherausgabe in Anspruch nehmen.
War der Erblasser Mitglied einer noch nicht auseinandergesetzten Erbengemeinschaft, so gehörte der Erbteil des Erblassers zu dessen Vermögen und dessen Erbe hat demnach auch über den Zweitnachlass Auskunft zu erteilen. Entsprechendes muss gelten, wenn dem Erblasser im Hinblick auf den Zweitnachlass e...