Die gemäß §§ 352 ff, 58 ff FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Beteiligten Ziff. 1 und 2 hat, soweit sie auf die Aufhebung des angegriffenen Beschlusses gerichtet ist, in der Sache Erfolg. Der Erbscheinsantrag der Beteiligten Ziff. 3 vom 25.11.2015 entspricht nicht der tatsächlich eingetretenen Erbfolge. Der angegriffene Beschluss des Nachlassgerichts, mit dem die erforderlichen Tatsachen für den Erlass eines solchen Erbscheins für festgestellt erachtet wurden, kann daher keinen Bestand haben.

1. Die Begründung des angegriffenen Beschlusses des Nachlassgerichts, die sich auf eine bloße pauschalen Verweisung auf den Inhalts des Erbscheinsantrages vom 25.11.2015 beschränkt, genügt angesichts des bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung gegebenen kontroversen Sach- und Streitstandes nicht entfernt den gesetzlichen Anforderungen des § 38 Abs. 3 Satz 1 FamFG. Auch die Nichtabhilfeentscheidung des Nachlassgerichts vom 3.6.2016 enthält keinerlei weitere sachliche Begründung. Das Fehlen einer ordnungs gemäßen Begründung hat indes keinen Einfluss auf die Wirksamkeit des Beschlusses (vgl. Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 19. Auflage 2017, § 38 FamFG, Rn 73).

2. In der Sache vermag sich der Senat der dem Erbscheinsantrag der Beteiligten Ziff. 3 zugrunde liegenden Auslegung des privatschriftlichen Testaments der Erblasserin vom 28.08.2012, wonach die Beteiligten Ziff. 1 bis 3 je mit einem Erbteil von einem Drittel Erben der Erblasserin geworden wären, nicht anzuschließen.

a) Die dem Erbscheinsantrag der Beteiligten Ziff. 3 zugrunde liegende Erbfolge entspricht dem Inhalt des notariellen Testaments der Erblasserin vom 28.4.2011. Dieses Testament, dessen Inhalt sich auf die Erbeinsetzung der Beteiligten Ziff. 1 bis 3 nebst einer Regelung zur Berufung von Ersatzerben und zur Anwachsung beschränkt, hat die Erblasserin indes mit dem Eingangssatz ihres privatschriftlichen Testaments vom 28.8.2012 gerade ausdrücklich aufgehoben. Zwar hat die Erblasserin den einzelnen Verfügungen in diesem Testament den Satz vorangestellt, sie berufe ihre Kinder zu ihren Erben. Im Weiteren hat sie dann aber umfangreiche konkrete Vermögenszuordnungen auf die drei Kinder vorgenommen, die wertmäßig unstreitig nicht einer Drittelung des Nachlasses entsprechen. Es ist dabei davon auszugehen, dass die Erblasserin in Kenntnis der wertmäßigen Ungleichheit der den drei Kindern zugeordneten Vermögensgruppen testiert hat. Die Ungleichheit der Verteilung ergibt sich insbesondere daraus, dass den Beteiligten Ziff. 1 und 2 jeweils "die Hälfte am Grundstück Schatten 3" in XXX zuwiesen hat. Die Erblasserin und ihr Ehemann hatten dieses über 23 Ar große Grundstück (Gebäude- und Freifläche) bereits im Jahre 1994 schätzen lassen (Anlage 7 zum Schriftsatz der Beteiligten Ziff. 1 und 2 vom 22.9.2015, Bl. 31 dA). Schon damals wurden Verkehrswerte von 689.900 DM für Wohnhaus, Scheune und Stall sowie 544.350 DM für Hühnerhaus, Maschinen- und Geräteschuppen ermittelt. Überdies war der Wert des Grundstücks auch Thema im Besteuerungsverfahren des Finanzamts Böblingen im Jahre 2003 betreffend die vorangegangene Aufgabe des landwirtschaftlichen Betriebes. Es handelt sich um das einzige nicht landwirtschaftliche Grundstück im Nachlass.

b) Eine Erbeinsetzung auf konkrete vorhandene Vermögensgegenstände ist nach deutschem Erbrecht nicht möglich. Auch eine bloße Teilungsanordnung gemäß § 2048 BGB bei gleichzeitiger Einsetzung als Erben zu je einem Drittel kann entgegen der Auffassung der Beteiligten Ziff. 3 hier nicht angenommen werden. Eine rechnerische Dreiteilung ist im privatschriftlichen Testament der Erblasserin vom 28.8.2012 lediglich für das Barvermögen bestimmt. Auch aus Wortlaut und Aufbau des Testaments kann eine grundsätzliche Erbeinsetzung zu je einem Drittel nicht entnommen werden. Ein Wille, die Kinder ungeachtet der Zuordnung konkreter Gegenstände weiterhin zu je einem Drittel als Erben einzusetzen, wird im privatschriftlichen Testament vom 28.8.2012 nicht deutlich.

Die Berufung aller drei Kinder auf einer "gleichberechtigten Berufungsebene" ist für sich genommen nicht ausreichend, um eine Erbeinsetzung zu je einem Drittel anzunehmen.

Wäre entsprechend der Auslegung der Beteiligten Ziff. 3 von der Erblasserin hinsichtlich der Grundstücke eine Teilungsanordnung gemäß § 2048 BGB mit Ausgleichspflicht bei zugrunde liegender Erbeinsetzung zu je einem Drittel gewollt gewesen, so hätte es nahe gelegen, die Beteiligte Ziff. 3 beim Barvermögen entsprechend stärker zu bedenken oder jedenfalls eine Pflicht zur Ausgleichung ausdrücklich festzuhalten. Bei der Teilungsanordnung gemäß § 2048 BGB will der Erblasser die Höhe der Erbteile und deren Wert nicht verschieben, sondern im Gegenteil unangetastet lassen (BGH FamRZ 1985, 62). Dass die Beteiligten Ziff. 1 und 2 zur Zahlung eines Ausgleichs aus ihrem eigenen Vermögen verpflichtet sein sollten (vgl. Palandt/Weidlich, Bürgerliches Gesetzbuch, 77. Auflage 2018, § 2048 BGB, Rn 1), ist nicht festzustellen. Es ist dahe...

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