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zerb 9/2018, Testamentsauslegung: Einzelne Zuwendung säm ... / Aus den Gründen

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Die gemäß §§ 352 ff, 58 ff FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Beteiligten Ziff. 1 und 2 hat, soweit sie auf die Aufhebung des angegriffenen Beschlusses gerichtet ist, in der Sache Erfolg. Der Erbscheinsantrag der Beteiligten Ziff. 3 vom 25.11.2015 entspricht nicht der tatsächlich eingetretenen Erbfolge. Der angegriffene Beschluss des Nachlassgerichts, mit dem die erforderlichen Tatsachen für den Erlass eines solchen Erbscheins für festgestellt erachtet wurden, kann daher keinen Bestand haben.

1. Die Begründung des angegriffenen Beschlusses des Nachlassgerichts, die sich auf eine bloße pauschalen Verweisung auf den Inhalts des Erbscheinsantrages vom 25.11.2015 beschränkt, genügt angesichts des bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung gegebenen kontroversen Sach- und Streitstandes nicht entfernt den gesetzlichen Anforderungen des § 38 Abs. 3 Satz 1 FamFG. Auch die Nichtabhilfeentscheidung des Nachlassgerichts vom 3.6.2016 enthält keinerlei weitere sachliche Begründung. Das Fehlen einer ordnungs gemäßen Begründung hat indes keinen Einfluss auf die Wirksamkeit des Beschlusses (vgl. Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 19. Auflage 2017, § 38 FamFG, Rn 73).

2. In der Sache vermag sich der Senat der dem Erbscheinsantrag der Beteiligten Ziff. 3 zugrunde liegenden Auslegung des privatschriftlichen Testaments der Erblasserin vom 28.08.2012, wonach die Beteiligten Ziff. 1 bis 3 je mit einem Erbteil von einem Drittel Erben der Erblasserin geworden wären, nicht anzuschließen.

a) Die dem Erbscheinsantrag der Beteiligten Ziff. 3 zugrunde liegende Erbfolge entspricht dem Inhalt des notariellen Testaments der Erblasserin vom 28.4.2011. Dieses Testament, dessen Inhalt sich auf die Erbeinsetzung der Beteiligten Ziff. 1 bis 3 nebst einer Regelung zur Berufung von Ersatzerben und...

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