1Einem zertifizierten Verwalter gleichgestellt ist, wer

 

1.

die Befähigung zum Richteramt,

 

2.

eine abgeschlossene Berufsausbildung zur Immobilienkauffrau oder zum Immobilienkaufmann, zur Kauffrau oder zum Kaufmann in der Grundstücksund Wohnungswirtschaft,

 

3.

einen anerkannten Abschluss Geprüfter Immobilienfachwirt/ Geprüfte Immobilienfachwirtin oder

 

4.

einen Hochschulabschluss mit immobilienwirtschaftlichem Schwerpunkt

besitzt. 2Die in Satz 1 genannten Personen dürfen sich als zertifizierte Verwalter bezeichnen.

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