Gegenstand eines arbeitsgerichtlichen Klageverfahrens können Ansprüche auf Erteilung eines Arbeitszeugnisses und Ansprüche auf Berichtigung eines bereits erteilten Arbeitszeugnisses sein. Dabei werden verschiedene Zeugnisarten unterschieden:
- Einfaches Zeugnis: Bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses hat jeder Arbeitnehmer einen Anspruch auf Erteilung eines schriftlichen Zeugnisses über das Arbeitsverhältnis und dessen Dauer. Dieser Anspruch ergibt sich für Arbeitnehmer aus § 630 Satz 4 BGB i.V.m. § 109 GewO, bei dauernden Dienstverhältnissen, die keine Arbeitsverhältnisse sind, aus § 630 Satz 1 - 3 BGB, für Handlungsgehilfen aus § 73 HGB.
- Qualifiziertes Zeugnis: Auf Verlangen des Arbeitnehmers muss sich das Zeugnis im Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses neben der Auskunft über das Arbeitsverhältnis und dessen Dauer auch auf die Arbeitsleistungen und die Führung des Arbeitnehmers bei seiner Tätigkeit beziehen, § 630 Satz 2 BGB.
- Zwischenzeugnis: Gesetzlich nicht geregelt ist die Erteilung eines Zwischenzeugnisses vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Jedoch kann sich ein solcher Anspruch des Arbeitnehmers aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ergeben, wenn der Arbeitnehmer ein berechtigtes Interesse an der Zeugniserteilung hat (z.B. für eine Bewerbung).
Das Arbeitszeugnis muss das gesamte Arbeitsverhältnis in angemessener Weise wiedergeben und nicht z.B. nur den letzten Zeitraum bis zur Beendigung des Arbeitsvertrages. Das Zeugnis ist schriftlich zu formulieren und vom zuständigen Vorgesetzten des Arbeitnehmers zu unterschreiben.
Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses wird nicht dadurch erfüllt, dass das Arbeitszeugnis in Tabellenform mit Benotung ähnlich einem Schulzeugnis erstellt wird. Der Zeugniszweck erfordert individuelle Hervorhebungen und Differenzierungen, die sich ausschließlich mit einem im Fließtext formulierten Zeugnis erfüllen lassen BAG, Urteil v. 27.4.2021, 9 AZR 262/20). Wird vom Arbeitnehmer die Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses verlangt, muss er es hinnehmen, wenn ihn der Arbeitgeber entsprechend seiner Überzeugung wahrheitsgemäß negativ beurteilt (BAG, Urteil v. 5.8.1976, 3 AZR 491/75). Das kann der Arbeitnehmer dadurch umgehen, indem er sich nur ein "einfaches Zeugnis" ausstellen lässt.
Rechtsanwälte haben seit dem 1.1.2022 die aktive Nutzungspflicht des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs zu beachten und die Klage als elektronisches Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des verantwortenden Anwalts einzureichen, §§ 130a ZPO, 46c ArbGG.
Mit dem Klageantrag kann gleichzeitig ein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz für den Fall der Nichterfüllung geltend gemacht werden, § 61 Abs. 2 ArbGG. Jedoch ist zu beachten, dass in diesem Fall eine Zwangsvollstreckung hinsichtlich der Zeugniserteilung bzw. -berichtigung ausgeschlossen ist.
Bei dem Anspruch auf Ausstellung eines Zeugnisses bzw. dem Anspruch auf Berichtigung eines Zeugnisses handelt es sich um eine unvertretbare Handlung. Die Zwangsvollstreckung aus dem entsprechenden Urteil erfolgt nach § 888 ZPO durch Androhung von Zwangsgeld oder Zwangshaft.