“Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Der Bescheid des Landratsamtes vom 12.6.2006 und der Widerspruchsbescheid der Regierung vom 24.7.2006 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
1. Der Klage fehlt hinsichtlich der verfügten Aberkennung des Rechts, von der (tschechischen) Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen, nicht das Rechtsschutzbedürfnis wegen Fehlens einer in jedem Fall erforderlichen, aber nicht erteilten Genehmigung zum Gebrauchmachen von der ausländischen Fahrerlaubnis nach § 28 Abs. 5 FeV. Gegen die Zulässigkeit kann der Gedanke nicht eingewandt werden, dass die Klage – selbst bei Aufhebung der angefochtenen Bescheide – nicht zu einer Fahrberechtigung führe, da die erforderliche Genehmigung zum Gebrauchmachen der ausländischen Fahrerlaubnis weder beantragt noch erteilt worden sei. Die Vorschrift des § 28 Abs. 5 FeV widerspricht europäischem Recht und ist dementsprechend nicht anzuwenden. Nach der jüngsten Rspr. des EuGH fordert Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG ("Zweite Führerschein-Richtlinie") die gegenseitige Anerkennung der von den Mitgliedsstaaten ausgestellten Führerscheine ohne jede Formalität und legt den Mitgliedstaaten damit eine klare und unbedingte Verpflichtung auf, die keinen Ermessensspielraum in Bezug auf die Maßnahmen einräumen, die zu erlassen sind, um dieser Verpflichtung nachzukommen (EuGH vom 6.4.2006, C-227/05, "Halbritter", zfs 2006, 416; vom 28.9.2006, C-340/05, DAR 2007, 77). Da § 28 Abs. 5 FeV der vom Europäischen Gerichtshof strikt statuierten europarechtlichen Pflicht zur Anerkennung ausländischer Fahrerlaubnisse ohne jede Formalität widerspricht, ist die auf dieser Vorschrift beruhende Voraussetzung einer schriftlichen Genehmigung für die Gültigkeit einer EU-Fahrerlaubnis nach vorangegangenem Entzug in Deutschland nicht zu erfüllen (vgl. auch VG Augsburg vom 29.5.2006, zfs 2006, 479).
2. Die Klage ist unbegründet. Die Aberkennung des Rechts, von der durch den Kläger am 16.12.2004 in Tschechien erworbenen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen, findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 1 S. 2 StVG, § 46 Abs. 5 S. 2 FeV.
a) Nach diesen Vorschriften ist das Recht zum Gebrauchmachen einer ausländischen Fahrerlaubnis abzuerkennen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Ungeeignet ist insbesondere derjenige, bei dem Erkrankungen oder Mängel im Sinn der Anlage 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung vorliegen oder wer erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen hat (§ 2 Abs. 4 S. 1 StVG, § 46 Abs. 1 S. 2 FeV). Solche die Fahreignung des Klägers ausschließende Mängel liegen nach dem medizinisch-psychologischen Gutachten vom 31.3.2006 vor.
b) Das vom Kläger vorgelegte medizinisch-psychologischen Gutachten vom 31.3.2006 ist fachlich schlüssig und überzeugend. Es wurde von einer speziell für derartige Untersuchungen geschaffenen Einrichtung durch wissenschaftlich besonders geschulte Sachverständige erstellt. Das Explorationsgespräch wurde wiedergegeben, das Ergebnis ist schlüssig und nachvollziehbar begründet.
Der Antragsteller ist ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, da er Alkoholmissbrauch betrieben hat und eine Änderung des Trinkverhaltens noch nicht hinreichend gefestigt ist. Entsprechend Nrn. 8.1 und 8.2 der Anlage 4 zur FeV ist in einem solchen Fall die Fahreignung nicht gegeben. Der Kläger hat einen langjährigen schweren Alkoholmissbrauch betrieben, der von seinem 15. Lebensjahr (etwa 1987) bis zum Jahr 2003 angedauert hat, wobei er jeweils in der Regel acht bis zehn Bier pro Tag zu sich genommen hat. Es ist nachvollziehbar, wenn der Gutachter eine fehlende Festigung der Änderung des Trinkverhaltens feststellt. Gerade bei einem so langen und hohen Alkoholkonsum wie beim Kläger, bei dem es fast schon zum Tagesablauf gehört hat, erhebliche Mengen Bier zu konsumieren, bedarf es seiner intensiven Aufarbeitung der Gründe für das problematische Trinkverhalten, um darauf aufbauend eine Verhaltensänderung herbeizuführen, die auch hinreichend stabil und gerade auch konfliktfest ist. Selbst nach erheblichen Zäsuren in seinem Leben durch verschiedene Inhaftierungen hat der Kläger den Alkoholkonsum fortgesetzt. Schließlich ist angesichts der ausgeprägten Alkoholproblematik für eine stabile Verhaltensumkehr wohl eine entsprechende Hilfestellung von außen erforderlich, die er aber nur im Rahmen seiner Inhaftierung im Jahr 2003 in Anspruch genommen hat. Es überzeugt, wenn in dem Gutachten angesichts der festgehaltenen Aussagen des Klägers die Schlussfolgerung gezogen wird, dass er sich seiner Rückfallgefährdung in frühere Trinkgewohnheiten noch nicht ausreichend bewusst ist und seine diesbezüglichen Kontrollmöglichkeiten überschätzt. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger zum Begutachtungszeitpunkt seit 2 ½ Jahren alkoholabstinent gelebt haben will. Denn angesichts der bei ihm früher bestan...