Nachdem der gewerbliche Autovermieter dem Mieter zugesagt hatte, ihn gegen Zahlung eines Entgeltes von der Haftung für Unfallschäden freizustellen, war er verpflichtet, die Deckung dieses Risikos nach dem Leitbild einer Vollkaskoversicherung auszugestalten (vgl. BGHZ 22, 114; BGH NJW 2005, 1183; vgl. auch AG Offenbach zfs 2007, 688). Zulässig war es auch, in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vermieters die Haftungsbefreiung für den Fall grober Fahrlässigkeit auszuschließen (vgl. BGH VersR 1974, 492; Greger, Haftungsrecht im Straßenverkehr, 4. Aufl. 16 Rn 27).
Ob eine Ausweichreaktion des Autofahrers auf einen die Fahrbahn querenden Fuchs grob fahrlässig ist, ist in der Rspr. unterschiedlich beantwortet worden. Das OLG Koblenz hat die Ersatzfähigkeit des Schadens sowohl unter dem Blickwinkel der Rettungskosten gem. § 63 VVG wie unter dem Aspekt der Vollkaskoversicherung verneint (OLG Koblenz VersR 2004, 464). Tragende Erwägung war die auch ansonsten in der Rspr. geteilte Auffassung, dass ein Ausweichmanöver angesichts der geringen Gefahren, die mit einer Kollision verbunden seien, nicht geboten sei (so auch OLG Frankfurt OLGR 1994, 90; OLG Jena VersR 1997, 609; LG Stralsund zfs 1995, 380; OLG Köln zfs 1999, 66). Ob diese Erwägung, die auf das geringe Gewicht eines Fuchses abstellt, tragfähig ist, ist allerdings deshalb zweifelhaft geworden, weil der BGH differenzierend die Frage offen gelassen hat, ob ein Ausweichen vor einem die Fahrbahn überquerenden Fuchs grob fahrlässig sei und darauf hingewiesen hat, dass des von der Größe des Fahrzeuges, der Fahrgeschwindigkeit und den Straßenverhältnissen abhänge (BGH VersR 2003, 1250). Ob damit für Ausweichmanöver bei Füchsen im Straßenverkehr grobe Fahrlässigkeit stets angenommen werden kann, weil die Gefahr, die von einem Kleintier ausgeht, so gering ist, dass ihretwegen das hohe Risiko eines ungleich höheren Sachschadens für das Fahrzeug und von Personenschäden in Kauf genommen wird (so noch BGH VersR 1997, 351 (352); OLG Frankfurt NJW-RR 1993, 335) ist damit zweifelhaft geworden. Einfallstor dafür, den bei nächtlicher Fahrt einem Zusammenstoß mit einem die Fahrbahn kreuzenden Fuchs vermeidenden Autofahrer den Vorwurf einer grob fahrlässigen Ausweichbewegung zu ersparen, ist die subjektive Voraussetzung grob fahrlässigen Verhaltens. Das Fehlverhalten muss schlechterdings unentschuldbar sein, wobei zur Beurteilung seelische und psychische Umstände heranzuziehen sind, insbesondere zu berücksichtigen ist, ob die Fehlentscheidung in Eile getroffen werden musste (vgl. BGH VersR 1989, 582; BGH VersR 1989, 840; Beckmann/Matusche/Beckmann-Heß, Versicherungsrechtshandbuch, § 16 Rn 47; Römer, VersR 1992, 1187). Da das neue VVG in § 82 Abs. 3 nicht mehr zwingend unter Zugrundelegung des Alles-oder Nichts-Grundsatzes bei einer grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalles eine vollständige Versagung von Leistungen vorsieht, sondern den Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen, läge in den Neufällen grundsätzlich allenfalls eine Leistungskürzung vor (vgl. Nugel, Sonderbeilage MDR 2007, Das neue VVG – Quotenbildung bei der Leistungskürzung wegen grober Fahrlässigkeit).
RiOLG Heinz Diehl, Frankfurt/M.