Schuldet die im Rechtsstreit obsiegende Partei nur eine gem. Teil 3, Vorbemerkung 3 Ziff. 4 VV RVG um die anteilige Geschäftsgebühr geminderte Verfahrensgebühr, dann kann gem. §§ 91, 104 ZPO zu ihren Gunsten keine volle, sondern nur eine geminderte Verfahrensgebühr festgesetzt werden. Dies gilt unabhängig von einer Titulierung oder einem außergerichtlichen Ausgleich der Geschäftsgebühr.

OLG Frankfurt, Beschl. v. 14.11.2007 – 18 W 283/07

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