1) Die Anordnung des persönlichen Erscheinens einer Partei zur Aufklärung des Sachverhalts gem. § 141 Abs. 1 S. 1 ZPO ist aufzuheben, wenn im Termin zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits keine Fragen zum Sachverhalt offen geblieben sind und der Rechtsstreit ohne weiteren Vortrag durch Urteil entschieden wird.

2) Die Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen eine trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienene Partei ist in einem solchen Fall unzulässig.

BGH, Beschl. v. 12.6. 2007 – VI ZB 4/07

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