Leitsatz (amtlich)

Die Anordnung des persönlichen Erscheinens einer Partei zur Aufklärung des Sachverhalts ist jedenfalls dann aufzuheben, wenn im Termin zur mündlichen Verhandlung keine Fragen zum Sachverhalt offen geblieben sind und der Rechtsstreit ohne weiteren Vortrag durch Urteil entschieden wird. Die Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen eine trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienene Partei ist in einem solchen Fall unzulässig.

 

Verfahrensgang

LG Halle (Saale) (Beschluss vom 17.12.2009; Aktenzeichen 4 O 1114/09)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Ordnungsgeldbeschluss des LG Halle vom 17.12.2009 (4 O 1114/09) aufgehoben.

Gegenstandswert der Beschwerde 250 EUR.

 

Gründe

Die zulässige sofortige Beschwerde (§ 380 Abs. 3 ZPO analog) hat Erfolg. Es kann dahinstehen, ob die Anordnung des persönlichen Erscheinens des Klägers ursprünglich ermessensfehlerfrei erfolgte bzw., ob die Voraussetzungen von § 141 Abs. 3 S. 2 ZPO in der Person seines Prozessbevollmächtigten vorlagen. Die Anordnung des persönlichen Erscheinens einer Partei zur Aufklärung des Sachverhalts ist jedenfalls dann aufzuheben, wenn im Termin zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits keine Fragen zum Sachverhalt offen geblieben sind und der Rechtsstreit ohne weiteren Vortrag durch Urteil entschieden wird. Die Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen eine trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienene Partei ist in einem solchen Fall unzulässig (BGH MDR 2007, 1090; a.A. offenbar Zöller/Greger ZPO, 28. Aufl., § 141 Rz. 12).

So liegt der Fall hier: Nach der Beweisaufnahme im Termin vom 17.12.2009 war der Rechtsstreit für das Gericht entscheidungsreif (ein Antrag auf Schriftsatznachlass des Klägervertreters wurde abgelehnt). Im anberaumten Verkündungstermin (14.1.2010) wurde ein Endurteil verkündet.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (BGH, a.a.O.).

 

Fundstellen

Haufe-Index 2306083

MDR 2010, 518

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