Auf den ersten Blick könnte man hierbei auf den Gedanken kommen, dass die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung des Leasingfahrzeugs den Fahrer auch von diesem gegen ihn erhobenen Anspruch freizustellen bzw. selber den Regressanspruch der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung des Unfallgegners auszugleichen habe. Dies hätte zur Folge, dass der Fahrzeugschaden am Leasingfahrzeug bei einem überragenden Fehlverhalten des Fahrers letztendlich von der eigenen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung getragen und diese die Funktion einer Vollkaskoversicherung übernehmen würde. Allerdings ist zu beachten, dass nach den jeweiligen AKB der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung kein Versicherungsschutz für die Beschädigung des versicherten Fahrzeugs besteht (vgl. A.1.5.3 AKB 2008). Letztendlich trägt der Leasingnehmer bzw. sein Fahrer den Schaden am Leasingfahrzeug mithin alleine, es sei denn, es ist eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen worden. Bei einer Haftungsquote sieht das Ergebnis dagegen schon ein wenig anders aus.
Beim oben geschilderten Verkehrsunfall hat die Gegenseite in Form einer überhöhten Geschwindigkeit ebenfalls eine Unfallursache gesetzt. Die Haftungsquote zu Lasten des den Fahrstreifen wechselnden Leasingfahrzeugs soll mit 60 % angenommen werden.
Gegenüber dem Leasinggeber ist der Schaden am Leasingfahrzeug durch die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung des Unfallgegners in Höhe von 100 % auszugleichen. Das Mitverschulden des eigenen Fahrers wird dem Leasinggeber als Eigentümer nicht zugerechnet. Die gegnerische Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung wiederum holt sich vom Fahrer des Leasingfahrzeugs bzw. dem Leasingnehmer als Halter 60 % des gezahlten Betrags im Wege des Innenregresses unter Gesamtschuldnern nach § 426 BGB zurück.
In derartigen Quotenfällen ergibt sich eine besondere Problematik, wenn der in der Rechtsprechung vertretenen Auffassung gefolgt wird, wonach der Leasinggeber sich mit der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung des Unfallgegners selbst dann über die Höhe des zu ersetzenden Fahrzeugschadens (verbindlich) verständigen kann, wenn der Leasinggeber dem Leasingnehmer grundsätzlich das Recht eingeräumt hat, den Schaden im eigenen Namen geltend zu machen. In diesem Fall können gegensätzliche Interessen aufeinandertreffen: Der Leasingnehmer wird grundsätzlich ein Interesse daran haben, möglichst kein Verschulden des Fahrers des Leasingfahrzeugs anzunehmen. Dem Leasinggeber ist dies jedoch egal: Er erhält in jedem Fall von der gegnerischen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung den vollen Fahrzeugschaden ersetzt. An einer langwierigen Auseinandersetzung über einen Quotenfall mit Teilzahlung und einer anschließenden gerichtlichen Auseinandersetzung hat der Leasinggeber kein Interesse. Diese Auseinandersetzung verlagert sich in den möglichen Regressanspruch unter Gesamtschuldnern.
Für den Leasinggeber ist daher die eigene Geltendmachung eines Anspruchs auf Ersatz des Fahrzeugschadens von Vorteil, da auf diesem Wege ungeachtet etwaiger Quotenfragen der gesamte Fahrzeugschaden schnell und unkompliziert ausgeglichen wird, ohne dass es zum Ausgleich des Fahrzeugschadens der Inanspruchnahme eines eigenen Vollkaskoversicherers mit der Folge einer etwaigen Höherstufung bedarf.
Der Leasinggeber sollte daher auf den Abschluss eines Leasingvertrags achten, bei dem ihm (zumindest auch) das Recht zur Forderung des Fahrzeugschadens eingeräumt bzw. der Leasingnehmer (unmissverständlich) nur zur Geltendmachung dieses fremden Rechts des Eigentümers ermächtigt wird.
Ungeachtet dessen verbleibt bei dem Leasingnehmer ein eigener Schaden in Form der sich dem Sachschaden anschließenden Kosten, wie etwa einem Nutzungsausfall oder Aufwendungen für einen Mietwagen, aber auch Mehraufwendungen, die daraus resultieren, dass der Leasingvertrag vorzeitig fällig gestellt wird. Diese Schadenspositionen könnten durch den Leasingnehmer zusammen mit dem Ersatz des Fahrzeugschadens geltend gemacht werden. Zumindest für die außergerichtliche Geltendmachung könnte sich dies anbieten, da der Leasingnehmer über den Unfallhergang, den konkret entstandenen Schaden und die gebotene Reparatur des Fahrzeugs am besten Bescheid weiß. Solange der Leasingnehmer dabei den Fahrzeugschaden als reinen Fremdschaden in Namen des Eigentümers geltend macht, kann dem Unfallgegner der Einwand einer Quotenbildung nach den § 17 Abs.1, 2 StVG nicht zustehen. Im Fall einer gerichtlichen Auseinandersetzung müsste der Leasingnehmer bei der Verfolgung fremder Rechte des Leasinggebers ein wirtschaftliches Eigeninteresse geltend machen. Dies dürfte aber der Leasingnehmer als Besitzer und Nutzer des beschädigten Fahrzeugs zumindest in den Fällen haben, in denen er das Fahrzeug nach einer Reparatur weiter nutzt.
Macht der Leasingnehmer sowohl den Fahrzeugschaden im fremden Namen als auch die eigenen Folgeansprüche wie Mietwagenkosten geltend, muss er bzw. sein Anwalt dies ausdrücklich klarstellen und genau zwischen den...