Einführung
Wird ein Leasingfahrzeug in einen Verkehrsunfall verwickelt, stellt sich die Frage, wer zur Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs bzgl. des am Leasingfahrzeug entstandenen Fahrzeugschadens berechtigt ist, welche Kriterien dabei für die Quotenbildung maßgeblich sind und unter welchen Umständen eine bei der Reparatur bzw. Ersatzbeschaffung angefallene Mehrwertsteuer zu ersetzen ist.
I. Aktivlegitimation bzgl. der Geltendmachung des Sachschadens am Leasingfahrzeug
Wird dem Leasingnehmer auf Grund des Leasingvertrags vom Leasinggeber ein Leasingfahrzeug überlassen, bleibt der Leasinggeber i.d.R. Eigentümer des Fahrzeugs. Entsteht am Fahrzeug durch Fremdeinwirkung ein Sachschaden, ist daher grundsätzlich der Leasinggeber als Eigentümer zum Schadensersatz berechtigt.
Zugleich wird in den Leasingbedingungen häufig geregelt, dass der Leasingnehmer berechtigt und ggf. auch verpflichtet ist, das Fahrzeug bis zu einer bestimmten Grenze reparieren zu lassen und die Kosten gegenüber dem Unfallgegner geltend zu machen Aus einer solchen Bedingung kann sich mithin die Aktivlegitimation des Leasingnehmers für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen ergeben. Diesem steht auch nicht entgegen, wenn der Leasingnehmer sich verpflichtet hat, diese Kosten unmittelbar nach Erhalt an den Leasinggeber weiterzuleiten.
Daneben erweist sich auch der dem Leasingnehmer übertragene unmittelbare Besitz als eine von § 823 Abs.1 BGB geschützte Rechtsposition. Dies hat zur Folge, dass der Leasingnehmer unabhängig von einer solchen Vereinbarung zu einer eigenen Schadensersatzforderung aus Deliktsrecht bzgl. des Fahrzeugschadens berechtigt ist. Zudem berechtigt auch eine Abtretung der Schadensersatzansprüche des Leasinggebers an den Leasingnehmer diesen zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs, selbst wenn der Leasingnehmer im Innenverhältnis zum Leasinggeber nicht zur Vollstreckung aus einem ergangenen Urteil befugt ist.
II. Quotenbildung bzgl. des Sachschadens am Leasingfahrzeug
Ersatzansprüche wegen des entstandenen unmittelbaren Fahrzeugschadens können somit grundsätzlich vom Leasinggeber als Eigentümer oder dem Leasingnehmer als unmittelbaren Besitzer bzw. von diesem auf Grund einer gesonderten Ermächtigung geltend gemacht werden.
1. Keine Zurechnung der Betriebsgefahr des Leasingfahrzeugs zu Lasten des Leasinggebers
Verfolgt der Leasinggeber den Schadensersatzanspruch in Form der Reparaturkosten oder den Kosten einer Ersatzbeschaffung selber, war bisher in der Literatur und Rechtsprechung umstritten, ob der Leasinggeber sich im Rahmen eines Unfalls zweier Kraftfahrzeuge bei der Bestimmung der Haftungsquote nach § 17 Abs.1, 2 StVG eine Betriebsgefahr oder gar ein Verschulden des Fahrers des Leasingfahrzeugs zurechnen lassen muss. Z.T. wurde dies mit dem Hinweis auf den Wortlaut des § 17 StVG abgelehnt, da eine Zurechnung der dort angeführten Umstände nur gegenüber dem Kraftfahrzeughalter vorgesehen ist. Fahrzeughalter ist derjenige, der das Kfz für eigene Rechnung in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt ausübt. Dies ist regelmäßig der Leasingnehmer, so dass auch nur diesem nach dem Wortlaut des § 17 Abs.1, 2 StVG ein Verschulden des Fahrers bzw. eine Betriebsgefahr des Leasingfahrzeugs zugerechnet werden kann.
Von einem Teil der Literatur und der Rechtsprechung wurde dagegen eine solche Zurechnung auch gegenüber dem Leasinggeber als Eigentümer mit einer unterschiedlichen Begründung bejaht. Zum einen wurde die Vorschrift des § 17 Abs. 1, 2 StVG entsprechend angewendet, indem der Fahrzeugeigentümer bei der Anwendung des § 17 Abs. 1, 2 StVG dem Fahrzeughalter gleichgesetzt wurde. Zum anderen wurde § 9 StVG im Bereich der Gefährdungshaftung, teilweise sogar auch der Verschuldenshaftung für entsprechend anwendbar erklärt, um eine Zurechnung zu begründen.
Diesen Auffassungen hat sich der BGH nicht angeschlossen und vielmehr mit Urt. v. 10.7.2007 entschieden, dass der Leasinggeber sich als Eigentümer ein Verschulden des Fahrzeugführers weder über § 17 StVG noch § 9 StVG zurechnen lassen muss. Bereits lange Zeit vor dem zum 1.8.2002 in Kraft getretenen 2. Schadensrechtsänderungsgesetz hatte der BGH in einer Grundsatzentscheidung in den 60er Jahren ausgeführt, dass § 17 StVG nur anzuwenden ist, wenn der Geschädigte nach dem StVG haftet. Mit dem 2. Schadensrechtsänderungsgesetz wurde nunmehr die Vorschrift des § 17 Abs. 3 S. 3 StVG neu gefasst. Hiernach kann sich nicht nur der Fahrzeughalter, sondern auch der Eigentümer auf ein unabwendbares Ereignis berufen, welches bei einem Unfall unter zwei motorisierten Kraftfahrzeugen zu einem Haftungsausschluss führt.
Der BGH hält auch nach der Änderung des § 17 Abs. 3 S. 3 StVG fest, dass mit dieser Vorschrift lediglich sichergestellt werden soll, dass ein unabwendbares Ereignis ebenfalls dem Eigentümer eines unfallbeteiligten Kfz zugute kommt. Zu Lasten des Eigentümer könne hieraus jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass der Gesetzgeber ihn in allen Haftungsgesichtspunkten einem Halter gleichsetzen und ...