“ … II. In der Sache war es geboten, die Rechtsbeschwerde gem. § 80 Abs.1 Nr. 1 OWiG zuzulassen, um die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des materiellen Rechts zu ermöglichen und die Sache gem. § 80 a Abs. 3 OWiG dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern zu übertragen. Soweit ersichtlich ist, ist die hier im Raum stehende Rechtsfrage im Bezirk des hiesigen Oberlandesgerichts noch nicht entschieden und bedarf einer Klärung.
Insoweit handelt es sich um die Entscheidung des Einzelrichters des Senats gem. § 80 a Abs. 1 OWiG.
III. Die somit zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet.
Die vom AG getroffenen Feststellungen rechtfertigen den Schuldspruch wegen unerlaubter Nutzung eines Mobiltelefons gem. §§ 23 Abs. 1a, 49 Abs. 1 Nr. 22 StVO i.V.m. § 24 StVG nicht.
Nach den getroffenen Feststellungen hat der Betroffene zwar als Fahrzeugführer sein Mobiltelefon benutzt, wobei er es aufgenommen und gehalten hat, was ihm gem. § 23 Abs. 1a S. 1 StVO grundsätzlich untersagt ist. Nach S. 2 dieser Vorschrift gilt dies jedoch nicht, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist.
Die im angefochtenen Urteil vorgenommene Auslegung dieser Vorschrift, dass dem Ausschalten des Motors eines vor einer Rotlicht zeigenden Ampel stehenden Kraftfahrzeugs keine Bedeutung beizumessen sei, stellt eine mit Art. 103 Abs. 2 GG nicht vereinbare Ausdehnung der Bußgeldbewehrung zu Lasten des Betroffenen dar. Dies hat das OLG Bamberg bei einer identischen Fallgestaltung mit ausführlicher und überzeugender Begründung in seinem Beschl. v. 27.9.2006 – 3 SsOWi 1050/06 – (= NJW 2006, 3732 = NZV 2007, 49 = DAR 2007, 94) ausgeführt.
Auch der Senat teilt diese Auffassung und schließt sich ihr einschließlich ihrer Begründung an.
Er setzt sich damit auch nicht im Widerspruch zu seiner bisherigen Rechtsprechung, da sämtliche bislang zur Frage der unerlaubten Nutzung eines Mobiltelefons ergangenen Entscheidungen Sachverhalte betreffen, in denen der Motor eines Kraftfahrzeugs bei Benutzung des Telefons eingeschaltet war (vgl. u.a. Senatsbeschluss vom 12.7.2006 in 2 SsOWi 402/06 m.w.N.).
Bei dieser Sachlage war auf die zugelassene Rechtsbeschwerde hin der Betroffene unter Aufhebung des angefochtenen Urteils durch Beschluss gem. § 79 Abs. 5 u. 6 OWiG freizusprechen.
Es ist nicht zu erwarten, dass noch Feststellungen getroffen werden könnten, die zu einer Verurteilung des Betroffenen führen. Dies gilt auch für andere denkbare Verkehrsverstöße im Zusammenhang mit der Fahrweise nach Umschalten des Wechsellichtzeichens (vgl. auch hierzu OLG Bamberg a.a.O.). … .“
Mitgeteilt von RAin Christine Hörstmann, Iserlohn-Letmathe, und RiOLG Detlef Burhoff, Münster