“… Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass den Klägern der mit dem zweiten Hilfsantrag geltend gemachte Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1 i.V.m. §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG nicht zusteht.
[16] a) Zwischen den Klägern und der Beklagten besteht allerdings ein konkretes Wettbewerbsverhältnis. Das ist dann gegeben, wenn beide Parteien gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen mit der Folge, dass das konkret beanstandete Wettbewerbsverhalten den anderen beeinträchtigen, das heißt im Absatz behindern oder stören kann (BGH, Urt. v. 5.10.2000 – I ZR 210/98, GRUR 2001, 258 = WRP 2001, 146 – Immobilienpreisangaben).
[17] Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Die Beklagte hat den Geschädigten Hinweise erteilt, wie sie sich im Verhältnis zu dem Sachverständigen verhalten sollen. Die Beklagte hat damit – obwohl sie als Haftpflichtversicherer einer anderen Branche angehört als die klagenden Rechtsanwälte – gleichartige Dienstleistungen innerhalb desselben Abnehmerkreises angeboten wie die Kläger und ist dadurch zu ihnen in Wettbewerb getreten. Dabei ist nicht von entscheidender Bedeutung, dass das Wettbewerbsverhältnis erst durch die beanstandete Wettbewerbshandlung begründet worden ist (vgl. BGH, Urt. v. 12.1.1972 – I ZR 60/70, GRUR 1972, 553 – Statt Blumen ONKO-Kaffee).
[18] b) Das Berufungsgericht hat einen Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG i.V.m. Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG verneint. Das hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.
[19] aa) Die Bestimmung des Art. 1 § 1 RBerG zählt zu den Vorschriften, die i.S.v. § 4 Nr. 11 UWG dazu bestimmt sind, im Interesse der Marktteilnehmer, insbesondere der Verbraucher, das Marktverhalten zu regeln (BGH, Urt. v. 11.11.2004, GRUR 2005, 353 = WRP 2005, 333 – Testamentsvollstreckung durch Banken; Urt. v. 24.2.2005, GRUR 2005, 604, 605 = WRP 2005, 739 – Fördermittelberatung).
[20] bb) Die Beklagte hat jedoch mit den Schreiben vom 8.11.2002 und 24.2.2003 keine fremden Rechtsangelegenheiten i.S.v. Art. 1 § 1 Abs. 1 S. 1 RBerG besorgt.
[21] (1) Gem. Art. 1 § 1 Abs. 1 S. 1 RBerG darf die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig nur von Personen vorgenommen werden, denen dazu von der zuständigen Behörde die Erlaubnis erteilt ist. Nach der Rspr. des BGH liegt eine erlaubnispflichtige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten i.S.d. Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG vor, wenn eine geschäftsmäßige Tätigkeit darauf gerichtet und geeignet ist, konkrete fremde Rechtsangelegenheiten zu verwirklichen oder konkrete fremde Rechtsverhältnisse zu gestalten (BGH, Urt. v. 11.11.2004, GRUR 2005, 355, 356 = WRP 2005, 330 – Testamentsvollstreckung durch Steuerberater; Urt. v. 5.10.2006, GRUR 2007, 245 Tz 16 = WRP 2007, 174 – Schulden Hulp).
[22] Ein Verstoß gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG setzt danach voraus, dass es sich um eine fremde Rechtsangelegenheit handelt. Die Frage, ob eine eigene oder eine fremde Rechtsangelegenheit betroffen ist, richtet sich danach, in wessen wirtschaftlichem Interesse die Besorgung der Angelegenheit liegt (BGH, Urt. v. 6.11.1973, NJW 1974, 50, 51; Urt. v. 26.10.2004, NJW 2005, 135; Chemnitz/Johnigk, Rechtsberatungsgesetz, 11. Aufl., Art. 1 § 1 Rn 77; Henssler/Prütting/Weth, Bundesrechtsanwaltsordnung, 2. Aufl., Art. 1 § 1 RBerG Rn 12; Kleine-Cosack, Rechtsberatungsgesetz, Art. 1 § 1 Rn 55; Rennen/Caliebe, Rechtsberatungsgesetz, 3. Aufl., Art. 1 § 1 Rn 29). Wird die Rechtsangelegenheit nicht nur im eigenen, sondern auch im fremden Interesse besorgt, führt dies nicht notwendig dazu, dass es sich um eine fremde Rechtsangelegenheit i.S.v. Art. 1 § 1 RBerG handelt. Ein lediglich mittelbares Eigeninteresse macht eine fremde Rechtsangelegenheit allerdings nicht zu einer eigenen (BGH, Urt. v. 5.4.1967, NJW 1967, 1562, 1563; vgl. auch BGHZ 48, 12, 17 f.; Henssler/Prütting/Weth, a.a.O., Art. 1 § 1 RBerG Rn 13).
[23] (2) Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Beklagte mit den in Rede stehenden Schreiben eigene wirtschaftliche Interessen wahrgenommen hat. Dies gilt nicht nur, soweit die Beklagte die Rechnungen der Sachverständigen nicht vollständig reguliert hat, sondern auch im Hinblick auf die den Geschädigten erteilten Hinweise, wie sie sich im Verhältnis zum Sachverständigen verhalten sollen. Die Beklagte hat dem Geschädigten K mit Schreiben vom 24.2.2003 geraten, keine Zahlungen an den Sachverständigen zu leisten, diesen an die Beklagte zu verweisen, und ihm empfohlen, zur Abwehr einer Klage möglichst einen Rechtsanwalt mit Spezialkenntnissen zu beauftragen. Sie hat damit zwar auch zu dem Rechtsverhältnis zwischen dem Geschädigten und dem von ihm beauftragten Sachverständigen in rechtlicher Hinsicht Stellung bezogen. Dies geschah jedoch im unmittelbaren eigenen wirtschaftlichen Interesse der Beklagten, gegen die als Haftpflichtversicherer ein Anspruch des Geschädigten nach § 3 Nr. 1 PflVG bestand. Die Beklagte hatte deshalb ein nicht nur mittelbar...