“ … II. … Das LG ist mit Recht davon ausgegangen, dass ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Erbringung von Versicherungsleistungen für den Verlust von Besitz und Eigentum an den Spritzgießmaschinen … nach § 1 VVG i.V.m. § 2 Ziff. 4. g und Ziff. 2.5 ausgeschlossen ist.
Ein solcher Anspruch folgt zunächst nicht aus § 2 Ziff. 4. g AMG 91, der einen Entschädigungsanspruch für Schäden, die durch Diebstahl eingetreten sind, ausschließt. Er lässt sich auch nicht aus Ziffer 2.5 der Vertragsinhalt gewordenen Besonderen Vereinbarungen und Bestimmungen der Beklagten herleiten, der abweichend von § 2 Ziff. 4. g AMG 91 den Versicherer zur Entschädigung für Schäden durch Diebstahl und Abhandenkommen infolge rechtswidriger Zueignung der versicherten Sache durch den Kunden verpflichtet. Das Abhandenkommen infolge rechtswidriger Zueignung der versicherten Sache durch den Kunden ist nicht am Versicherungsort eingetreten, so dass der Anspruch ausscheidet. Von einem Abhandenkommen auf Grund rechtswidriger Zueignung ist deshalb auszugehen, weil die versicherten Maschinen seitens der Firma P … rechtswidrig zugeeignet worden sind. In den Verfügungen der Firma P über die gekauften Maschinen lag ein Zueignungsakt, weil sich die Firma P damit an die Stelle der berechtigten Klägerin setzte, wobei die Enteignung auf der Opferseite mit der Aneignung auf der Täterseite korrespondierte.
Die Betätigung des Zueignungswillens durch die Firma P lag im Abschluss von schuldrechtlichen und dinglichen Verträgen über die Maschinen (vgl. auch BGH MDR 1954, 398); indem die Firma P im Wege des Distanzgeschäftes die Spritzgießmaschinen an die jeweiligen polnischen Firmen verkaufte und dabei mitwirkte, dass der Transport an diese erfolgte, verwirklichte sie in ausreichender Weise ihren Zueignungswillen in objektiv erkennbarer Weise … Die Zueignung war auch rechtswidrig, da die Klägerin nach den von ihr mit der Firma P getroffenen Abmachungen Eigentümerin bis zur Erfüllung des Finanzkaufvertrages bleiben sollte.
Das danach vorliegende Abhandenkommen der versicherten Maschinen stellt jedoch keinen gedeckten Versicherungsfall dar, da es hierfür zusätzlich erforderlich war, dass der Versicherungsfall am Versicherungsort eingetreten ist (§ 3 S. 1 AMG 91). Nach Ziff. 1.7 der Vertragsinhalt gewordenen BVBtV der Beklagten sollte Versicherungsort für stationäre Maschinen der jeweilige Aufstellungsort bei den Kunden innerhalb des Geltungsbereiches sein. Nach den Vereinbarungen der Klägerin mit der Firma P ist als Aufstellungsort das Firmengelände der Firma E vereinbart worden. Auf Grund der Erweiterung des Deckungsschutzes mit der Einbeziehung von Diebstahl und Fällen sonstiger rechtswidriger Zueignung mit der Folge des Abhandenkommens war damit Deckungsschutz erst ab Eintreffen der Sache bei dem Kunden und dem bestimmten Aufstellungsort vereinbart. Über den örtlichen Bereich des Versicherungsortes hinaus waren Risiken nicht gedeckt, was auch für etwaige Erweiterungen des Versicherungsschutzes in Ziff. 2.5 der Technischen Bedingungen gilt. Da beide Spritzgießmaschinen niemals am vereinbarten Versicherungsort eingetroffen sind, sondern mit der Folge des Abhandenkommens nach Polen umgeleitet wurden, ist eine Deckung des daran anknüpfenden Verlustes der Maschinen nicht gegeben. Etwas anderes ergibt sich für die Spritzgießmaschine auch nicht daraus, dass diese Maschine an den Aufstellungsort Sch. umgeleitet worden ist, da eine Erstreckung des Versicherungsschutzes auf diesen Versicherungsort nicht den Bedingungen entnommen werden kann.
Eine Deckung der ihr entstandenen behaupteten Schäden aus dem Abhandenkommen der Spritzgießmaschinen kann auch nicht aus der zwischen den Parteien in Ziff. 2.8 der BVBtV hergeleitet werden. Soweit die Subsidiärversicherung Risiken aus Transporten mit deckte, die aus einem Abhandenkommen herrühren, ist ein solcher Versicherungsfall nicht eingetreten.
Die Aufzählung der gedeckten Risiken Transportunfall, Brand, Blitzschlag, Explosionen, Höhere Gewalt, Nässe, Diebstahl, Abhandenkommen, Bruch und Beschädigung in Ziffer 2.8 des Bedingungswerks zeigt, dass transporttypische Risiken allein unter Versicherungsschutz gestellt werden sollten. Da nach der eigenen Darstellung der Klägerin die zum Abhandenkommen führenden Zueignungsakte der Firma P bereits vor Transportbeginn verwirklicht worden waren, indem eine Veräußerung nach Polen und der Transport unter Vermeidung der Zwischenlagerung bei der Firma E in Wien organisiert worden ist, verwirklichte sich gerade nicht ein nicht vorhersehbares typisches Risiko eines Transportes mit den erwähnten Erscheinungsformen, so dass die Sekundärhaftung schon deshalb nicht eingreift. … “