“ … Dem Kläger steht der geltend gemachte Invaliditätsanspruch zu. Es liegt ein versicherter Unfall nach § 1 Abs. 3 AUB vor (1.). Die formellen Voraussetzungen eines Invaliditätsanspruches sind gegeben (2.). Die Verletzungsfolgen sind nach einem Invaliditätsgrad von 1/5 Beinwert zu entschädigen (3.) …
1.) Es steht unter Anwendung des Beweismaßstabs des § 286 ZPO zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger sich durch einen bedingungsgemäßen Unfall, also durch ein plötzlich von außen auf den Körper wirkendes Ereignis, unfreiwillig verletzt hat (§ 1 Abs. 3 AUB). Die Beklagte stellt nicht in Abrede, dass die Voraussetzungen des Unfallbegriffs ihrer AGB vorliegen, wenn der Kläger beim Fußballspielen wegen einer Bodenunebenheit umgeknickt ist, also nicht lediglich deshalb, weil im Fuß selbst zuvor eine Instabilität eingetreten war. Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände und nach der Lebenserfahrung ist der Senat davon überzeugt, dass der Kläger bei Fußballspielen auf Grund einer Bodenunebenheit (Kuhle) umgeknickt ist und sich dadurch verletzt hat. Dafür spricht zunächst der Umstand, dass das Fußballspiel – wie vom Zeugen M bekundet – auf einem sog. “Bolzplatz’ stattgefunden hat. Solche Plätze befinden sich bekanntermaßen in einem schlechten Zustand und sind u.a. durch Bodenunebenheiten gekennzeichnet. So hat auch der Zeuge M den Platz beschrieben. Nach der Aussage des Zeugen M steht des Weiteren fest, dass der Kläger im unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem aktiven Eingreifen in das Spiel verletzt worden ist. Für die Verursachung des Umknickens durch diese äußere Ursache (Bodenunebenheit) spricht der Umstand, dass der – ergänzend angehörte – Sachverständige V keine Umstände festgestellt hat, die das Vorliegen einer inneren Ursache im Sinne eines Umknickens ohne Bodenunebenheit erklären könnten. Zwar hat der Sachverständige theoretische Möglichkeiten hierfür aufgezeigt. So wird ein Umknicken durch eine Störung der Stabilität des Gelenkes verursacht. Dabei wird die Stabilität durch ein komplexes System hergestellt. Hierbei spielt u.a. die Übertragung von Signalen zum Gehirn und vom/zum Rückenmark eine erhebliche Rolle. Wird oder ist der Übertragungsweg auf Grund von Erkrankungen oder besonderen Umständen (z.B. Alkohol) gestört und kommt es so zur einer Fehlverarbeitung von Signalen, so kann es zu einem Verlust der Stabilität und zu einem Umknicken kommen. Der Sachverständige hat vorliegend aber keinen Anhaltspunkt dafür gefunden, dass beim Kläger solche Störungen aufgetreten sind.
2.) Nach § 7 I AUB 88 muss die Invalidität innerhalb von 15 Monaten geltend gemacht und ärztlich festgestellt worden sein. Das ist hier geschehen. …
3.) Nach den Ausführungen im Gutachten V ist als unfallabhängige Folge ein postthrombotisches Syndrom als Dauererkrankung bewertet worden. Dieser Zustand ist durch die beim Fußballspiel eingetretenen Verletzungsfolgen und die deshalb erforderlich gewordenen Behandlungen eingetreten. Dies führt zu einer Invalidität von 1/5 Beinwert. Letzteres bestreitet die Beklagte nicht. Die Invaliditätsfolge Thrombose ist auch innerhalb eines Jahres eingetreten ist. So ist die Thrombose bereits u.a. in der Bescheinigung vom 24.7.2002 erwähnt. Entsprechendes ergibt sich auch aus dem Erstbericht von Dr. K vom 6.5.2003.
Entgegen der Auffassung der Beklagten haben nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen die degenerativen Veränderungen weder zum Unfall noch zur Invalidität beigetragen. … “