“ … 2. … a) Nach § 6 AFB 87, also den dem Versicherungsverhältnis zu Grunde liegenden AVB, durfte der Kläger ohne Einwilligung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder gestatten. Weiter hatte er jede Gefahrerhöhung, die ihm bekannt wird, dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen, und zwar auch dann, wenn sie ohne seinen Willen eintritt. Im Übrigen gelten die §§ 23 bis 30 VVG. Danach kann der Versicherer zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei sein (§ 6 Nr. 2 AVB 87). Hinsichtlich der Gefahrerhöhung sind dabei zwei Tatbestände mit jeweils unterschiedlichen Rechtsfolgen zu unterscheiden (wird ausgeführt).
b) Die Beklagte hat sich erstinstanzlich darauf berufen, sie sei nach § 28 Abs. 1 VVG von ihrer Leistungspflicht befreit, da ein Fall der Gefahrerhöhung unabhängig vom Willen des Versicherungsnehmers nach § 27 Abs. 1 VVG gegeben sei und der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eingetreten sei, in welchem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen. Ebenso argumentiert sie in der Berufungsbegründung.
aa) Diese angeführten Rechtsfolgen des § 28 Abs. 1 VVG passen nicht zu dem Vortrag der Beklagten, eine Gefahrerhöhung sei darin zu erkennen gewesen, dass das versicherte Objekt mit dem Auszug der letzten Mieter Ende März 2004 leer gestanden habe und der Versicherungsnehmer eine darin liegende Gefahrerhöhung habe anzeigen müssen. Denn dann hätte ein Fall der willkürlichen Gefahrerhöhung nach § 23 Abs. 1 VVG vorgelegen, der entweder zur Kündigung nach § 24 VVG berechtigt hätte oder die Beklagte von der Verpflichtung zur Leistung hätte frei werden lassen nach § 25 Abs. 1 oder – bei Anzeigepflichtverletzung – nach § 25 Abs. 2 VVG. Darauf hat sie sich jedoch gar nicht berufen; stattdessen hat sie sich in ihrem Kündigungsschreiben vom 27.9.2004 auf § 24 Abs. 1 VVG gestützt und eine Kündigung zum 30.10.2004, also nach Eintritt des Versicherungsfalls, ausgesprochen, nicht aber von dem Recht der fristlosen Kündigung nach § 24 Abs. 1 S. 1 VVG Gebrauch gemacht, also (wahrscheinlich) auf eine Gefahrerhöhung ohne Verschulden des Versicherungsnehmers abstellen wollen, die dieser gem. § 24 Abs. 1 S. 2 VVG binnen eines Monats gegen sich gelten lassen muss.
Der von der Beklagten unterbreitete Sachverhalt stimmt mithin nicht überein mit den von ihr in Anspruch genommenen Rechtsfolgen; sie verwechselt den Fall der willkürlichen Gefahrerhöhung mit der Gefahrerhöhung unabhängig vom Willen des Versicherungsnehmers, der die Rechtsfolgen der §§ 27, 28 VVG auszulösen vermag.
bb) Selbst wenn jedoch angenommen würde, die Beklagte wolle sich auf eine Leistungsfreiheit nach § 25 Abs. 1 oder Abs. 2 VVG berufen, kann ihr damit kein Erfolg beschieden sein.
aaa) Denn insofern hat das LG zu Recht angenommen, der Kläger habe weder eine Gefahrerhöhung vorgenommen noch habe er es unterlassen der Beklagten von gefahrerhöhenden Umständen unverzüglich Mitteilung zu machen. Das erstinstanzliche Gericht hat unter Berufung auf die höchstrichterliche Rspr. zutreffend und frei von Rechtsfehlern ausgeführt, dass der Leerstand als solcher – infolge der Entmietung – keine Gefahrerhöhung für sich allein begründet, sondern solches allenfalls dann angenommen werden könne, wenn ein Verwahrlosungszustand des Gebäudes nach außen eingetreten sei, welcher einen Anziehungspunkt für Unbefugte Dritte gebildet habe. Solches aber hat das LG nach den von den Lichtbildern in der Ermittlungsakte gewonnenen Eindruck, der Tatsache, dass keine Schäden an Türen oder Fenster erkennbar waren, das Objekt auch nicht in erheblicher Entfernung zu einer belebten Wohnbebauung liegt, eine freie Zugänglichkeit des Hauptgebäudes nicht vorhanden war und keine Feststellung darüber getroffen werden konnten, dass sich Unbekannte in dem Gebäude wiederholt aufgehalten hatten, ausschließen wollen.
bbb) Dagegen hat die Beklagte auch mit der Berufungsbegründung nichts Entscheidungserhebliches vorgetragen. Ob das Gebäude tatsächlich leer stand oder noch als Lagerraum genutzt wurde, wie das LG angenommen hat, mag dahinstehen. … Die Beklagte will indes dagegen anführen, aus der Ermittlungsakte ergebe sich, dass das Gebäude offen stehend und ungesichert gewesen sei. Die diesbezügliche Berufung auf die Feststellungen des Ermittlers nach dem ersten Brand vom 24.8.2004 und des POM K geht indes fehl, da diese Feststellungen nach dem Brand und dem Löscheinsatz der Feuerwehr getroffen wurden und nichts über die Besicherung vor dem Feuerwehreinsatz besagen bzw. auch nicht den Eindruck widerlegen, den das LG vom äußeren Bild des Objekts nach den Lichtbildern gewonnen hat. Auch der von der Beklagten angeführte schlechte Erhaltungszustand des Gebäudes, das Alter sowie die Sanierungs- und Renovierungsbedürftigkeit erbringen nichts Zuverlässiges über eine mit einem leer stehenden Gebäude verbundene Gefahrerhöhung. Die diesbezüglichen Feststellungen des Sachverständigen wurden zum Zwecke der Einschätzung des Gebäudewertes angestellt, sie besagen nicht unmittelbar etwas zur Ge...