“Der Kläger macht gegenüber den Beklagten auf Grund schwerer Verletzungen, die er sich bei einem Verkehrsunfall am 30.11.2000 im Alter von 17 Jahren zuzog, Erwerbsausfallschäden geltend. U.a. hat der Unfall, für dessen Folgen die Beklagten unstreitig zu 100 % einstandspflichtig sind, zu einem kompletten Funktionsverlust des rechten Armes infolge Abrisses der Nerven- und Blutgefäße geführt. Der Kläger, der zur Zeit des Unfalls die 11. Klasse des Gymnasiums besuchte und seit April 2005 Rechtswissenschaften studiert, hat geltend gemacht, er würde ohne die unfallbedingten Verletzungen nach dem Abitur eine Ausbildung zum Piloten als Offizier der Luftwaffe mit Studium der Betriebswirtschaftslehre an der Bundeswehrhochschule (hilfsweise eine entsprechende Offiziersausbildung ohne Studium) begonnen haben. Mit seiner Klage hat er Ersatz der Differenz zwischen den fiktiven Dienstbezügen in der erstrebten Offizierslaufbahn und der ihm vom Gemeindeunfallverband gezahlten Verletztenrente für den Zeitraum von Juli 2003 bis September 2008 (dem von ihm angenommenen Zeitpunkt seines Studienabschlusses in Jura) sowie Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten verlangt. Die Beklagten haben – u.a. – eingewandt, der Kläger wäre wegen seiner nur durchschnittlichen schulischen und sportlichen Leistungen nicht für die Offizierslaufbahn bei der Luftwaffe eingestellt worden.
Das LG hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg.
I. Die Berufung ist unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Ersatz des mit seiner Klage geltend gemachten Fortkommensschadens. Infolgedessen kann er auch nicht Erstattung der in Vorbereitung dieser Klage entstandenen außergerichtlichen Anwaltskosten verlangen.
Ob ein Verletzter ohne den Schadensfall durch Verwertung seiner Arbeitskraft Einkünfte erzielt hätte, für deren Verlust ihm gem. §§ 842, 843 BGB der Schädiger Ersatz zu leisten hat, ist unter Berücksichtigung der durch § 287 Abs. 1 ZPO, § 252 S. 2 BGB gewährten Erleichterungen zu entscheiden.
1. Ist die voraussichtliche berufliche Entwicklung eines Geschädigten ohne das Schadensereignis zu beurteilen, so gebietet § 252 BGB eine Prognose entsprechend dem gewöhnlichen Lauf der Dinge, insbesondere auf der Grundlage dessen, was zur Ausbildung und bisherigen beruflichen Situation des Betroffenen festgestellt werden kann. Dabei muss der Geschädigte zwar soweit wie möglich konkrete Anhaltspunkte für diese Prognose dartun (und ggfs. – in den Grenzen des § 287 ZPO – beweisen). Es dürfen jedoch insoweit keine zu hohen Anforderungen gestellt werden (std. Rspr.; vgl. z.B. BGH NJW 1998, 1633 und VersR 2000, 233 m.w.N.) Dies gilt insbesondere dort, wo der Geschädigte – etwa weil er im Zeitpunkt des Schadensereignisses noch in der Ausbildung oder am Anfang seiner beruflichen Entwicklung stand – nur wenige konkrete Anhaltspunkte dazu liefern kann, wie sich sein Erwerbsleben voraussichtlich gestaltet hätte (BGH NJW 1998, 1633 – juris Rn 23).
2. Diesen rechtlichen Ausgangspunkt hat auch das LG zutreffend zu Grunde gelegt. Die auf dieser Grundlage von ihm getroffene Feststellung, der Kläger würde auch ohne den Unfall nicht in einen Ausbildungsgang als Berufsoffizier bei der Luftwaffe übernommen worden sein, ist auch unter Berücksichtigung der Berufungsangriffe des Klägers im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Denn die vom Kläger dargelegten Umstände lassen selbst bei großzügiger Betrachtung nicht die Prognose zu, er wäre nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder den besonderen Umständen des Falles mit hinreichender Wahrscheinlichkeit von der Bundeswehr zur Ausbildung als Offizier bei der Luftwaffe eingestellt worden. Zwar hat er nach dem Schreiben der Offizierbewerberprüfzentrale (OPZ) des Personalamtes der Bundeswehr vom 11.2.2004 die allgemeinen Einstellungsvoraussetzungen für den angestrebten Ausbildungsgang erfüllt. Das bedeutet aber nur, dass er voraussichtlich zu den mehrtägigen Eignungstests in der OPZ eingeladen worden wäre. Über seinen möglichen Erfolg bei diesen Tests lassen sich der Auskunft vom 11.2.2004 dagegen unmittelbar keine Aussagen entnehmen. Allerdings enthält die Auskunft Anhaltspunkte für die dem Gericht obliegende Prognoseentscheidung. Denn danach steht fest, dass nur ein verschwindend geringer Anteil der Teilnehmer des Eignungsfeststellungsverfahrens des Jahres 2003 (in dem der Kläger ohne den Unfall sein Abitur gemacht hätte) von der Bundeswehr anschließend auch tatsächlich eingestellt worden ist. In dem von dem Kläger primär angestrebten Ausbildungsgang im fliegerischen Dienst der Luftwaffe mit Studium wurden lediglich 5 von 1045 Testteilnehmern eingestellt. Das entspricht einem Anteil von lediglich 0,48 %. Selbst wenn man zu Gunsten des Klägers unterstellt, er habe die sportlichen Voraussetzungen für das Bestehen der körperlichen Fitnessprüfung mitgebracht (wobei die vom LG angeführten Zweifel im Hinblick auf die im 10. Schuljahr lediglich befriedigenden und nur im ersten Halbjahr der 11. Klasse guten [1...