“… Die Beklagte ist unter dem Gesichtspunkt der Aushändigung der Deckungskarte nicht verpflichtet, Leistungen aus der Teilkaskoversicherung zu erbringen.
Die von dem Kläger verwendete Versicherungsbestätigungskarte bezog sich zunächst lediglich auf den Abschluss einer Haftpflichtversicherung. Soweit nach überwiegender Rspr. im Fall der Zulassung eines Fahrzeuges mit einer entsprechenden Doppelkarte auch vorläufige Deckung für die Kaskoversicherung angenommen wird, gilt dies zum einen für den Fall, dass mit Beantragung bzw. Aushändigung der Deckungskarte gleichzeitig Kaskoversicherungsschutz schriftlich beantragt wird, was unstreitig nicht erfolgt ist, zum anderen dann, wenn der Wunsch des Versicherungsnehmers nach Kaskoversicherungsschutz in dem noch abzuschließenden Hauptvertrag telefonisch oder sonst mündlich gegenüber dem Versicherer mitgeteilt wird (vgl. BGH VersR 1999, 1274 f.). Auch Letzteres ist nicht der Fall. Insoweit ist der Vortrag des Klägers zu den Umständen, unter denen er in den Besitz der verwendeten Deckungskarte gekommen ist … schon widersprüchlich. … Diesem Gesichtspunkt braucht jedoch letztlich nicht weiter nachgegangen zu werden, da sich aus dem Vortrag des Klägers nicht ergibt, dass er vor oder bei Aushändigung der Versicherungskarte hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht hat, das neue Fahrzeug kaskoversichern zu wollen. Allein der Gesichtspunkt, dass das Vorgängerfahrzeug teilkaskoversichert war, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Insoweit ist es Aufgabe des Klägers, den Umfang des von ihm gewünschten Versicherungsschutzes bei Beantragung der Versicherung, ggfs.a. bei Beantragung der Deckungskarte hinreichend deutlich zu bestimmen. Der erst nachträglich im Rahmen des von dem Kläger vorgetragenen Telefonates mit einem Mitarbeiter der Beklagten geäußerte Wunsch auf Versicherung des neu angeschafften Fahrzeuges im Rahmen der Teilkasko ist unerheblich, da sich der Umfang des Versicherungsschutzes in der vorläufigen Deckung nach den Erklärungen zum Zeitpunkt der Aushändigung der Versicherungsbestätigungskarte richtet. Soweit allenfalls eine telefonisch vereinbarte Abänderung der vorläufigen Deckung in Betracht kommt, hat der Kläger für das Telefonat an und für sich und den Inhalt des Telefonates kein Beweismittel angeboten. … “
Mitgeteilt von RA Gebhardt, Homburg