Aus den Gründen: „I. [4] Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in OLGR München 2007, 976 abgedr. ist, ist der Auffassung, das Landratsamt habe sich amtspflichtwidrig verhalten, indem es vom Kläger nach dem Erwerb der Fahrerlaubnis in Tschechien die Beibringung eines Gutachtens nach § 11 FeV zum Nachweis seiner Fahreignung verlangt und ihm, nachdem er dieser Aufforderung nicht nachgekommen sei, durch Bescheid vom 4.7.2005 das Recht aberkannt habe, von der tschechischen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen. Das Verschulden des Beklagten liege darin, dass die Vollzugsanordnung des Ministeriums des Innern vom 14.7.2004 ersichtlich nicht mit der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29.7.1991 über den Führerschein (AblEG Nr. L 237 S. 1) vereinbar gewesen sei. Denn der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften habe bereits mit seinem Urt. v. 29.4.2004 (Rs. C-467/01 – Kapper – Slg. 2004, I-5225 = [zfs 2004, 287 =] NJW 2004, 1725) ausgeführt, dass die Richtlinie in Art. 1 Abs. 2 die gegenseitige Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine ohne jede Formalität vorsehe und dass die in Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie eröffnete Möglichkeit, vom Grundsatz der vorbehaltlosen gegenseitigen Anerkennung abzusehen, wegen der Gefahr der Aushöhlung dieses Grundsatzes eng auszulegen sei und insbesondere nicht den Fall erfasse, dass in einem anderen Mitgliedstaat ein Führerschein – wie hier – nach Ablauf der Sperrfrist ausgestellt werde. Dementsprechend sei der Beklagte verpflichtet, dem Kläger die im einstweiligen Rechtsschutzverfahren angefallenen Anwalts- und Gerichtskosten von 871,51 EUR zu erstatten. Demgegenüber könne der Kläger ungeachtet der Amtspflichtverletzung keine Entschädigung dafür verlangen, dass ihm der Gebrauch der Fahrerlaubnis verwehrt worden sei. Auf die Rspr. zum Schadenersatz bei entgangenen Gebrauchsvorteilen von Kraftfahrzeugen könne sich der Kläger nicht beziehen, weil es hier nicht um den Eingriff in einen zum Gebrauch vorgesehenen Gegenstand gehe. Die Hinderung des Gebrauchs aus in der Person des Nutzers liegenden Gründen begründe eine Ersatzpflicht nicht.
II. [5] Das Berufungsgericht hat die Revision zur Klärung der Frage zugelassen, ob die Führerscheinrichtlinie Raum für den in der Vollzugsanordnung des Ministeriums vertretenen Standpunkt lässt, dass die Behörden die Eignung eines Kraftfahrers, der nach Entzug der Fahrerlaubnis in Deutschland und nach Ablauf der Sperrfrist in einem anderen Mitgliedstaat eine Fahrerlaubnis erworben hat, prüfen und gegebenenfalls der erteilten Fahrerlaubnis die Anerkennung in Deutschland versagen. Die – verneinende – Antwort, die das Berufungsgericht auf diese Frage gegeben hat, wirkt sich nur zu Lasten des Beklagten aus. Demgegenüber ist die Klageabweisung, die sich auf einen tatsächlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffs bezieht, der Gegenstand eines Teilurteils sein könnte und auf den der Revisionskläger selbst seine Revision beschränken könnte (vgl. Senatsurt. v. 25.2.1993 – III ZR 9/92 – NJW 1993, 1799, insoweit in BGHZ 121, 367 nicht abgedruckt; v. 9.3.2000 – III ZR 356/98 – NJW 2000, 1794, 1796, insoweit in BGHZ 144, 59 nicht abgedruckt), auf schadenersatzrechtliche Erwägungen gestützt, die mit der genannten Zulassungsfrage in keinem Zusammenhang stehen und für die das Berufungsgericht im Hinblick auf eine gefestigte Rspr. und die in der Literatur vertretene herrschende Meinung die Notwendigkeit einer Zulassung verneint hat. Auch wenn das Berufungsgericht im Tenor seiner Entscheidung die Revision zugelassen hat, ohne dort ausdrücklich eine Einschränkung zu vermerken, ergibt sich hier die wirksame Beschränkung der Zulassung mit der erforderlichen Deutlichkeit aus der für sie gegebenen Begründung (vgl. Senatsurt. v. 14.10.1999 – III ZR 203/98 – NJW 2000, 207, 208; v. 9.3.2000 a.a.O.; BGH, Urt. v. 29.1.2004 – V ZR 244/03 – NJW-RR 2004, 1365 f; v. 3.3.2005 – IX ZR 45/04 – NJW-RR 2005, 715, 716). Hiernach ist die Revision des Beklagten zulässig, während der Kläger seine Anträge nur im Rahmen der von ihm – neben seiner Revision – eingelegten Anschlussrevision stellen kann, die in einem unmittelbaren rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem von der Revision erfassten Streitgegenstand steht (vgl. BGHZ 174, 244, 252 ff Rn 38 – 40).
III. [6] Die Revision des Beklagten ist begründet, während die Anschlussrevision des Klägers ohne Erfolg bleibt. Ihm steht aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Schadenersatzanspruch gegen den Beklagten zu.
[7] 1. Es liegt nahe und hierauf stützt sich auch der Kläger, das behördliche Verhalten im Zusammenhang mit der Aberkennung des Rechts, von der in Tschechien erteilten Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen, in erster Linie am Maßstab des vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften entwickelten gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs zu prüfen. Das beruht zum einen darauf, dass im Mittelpunkt des Rechtsstreits die Frage steht, ob das behördliche Verhalten mi...