Aus den Gründen:„… Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung von 60.000 EUR aus der zwischen den Parteien bestehenden Unfallversicherung wegen des Unfalls vom 19.10.2005 gem. § 1 Abs. 1 S. 2 VVG i.V.m. Ziffern 1, 2.1 AUB 2000 zu. Denn es fehlt an einer fristgerechten Invaliditätsfeststellung gem. Ziffer 2.1.1.1 der zwischen den Parteien vereinbarten AUB 2000, wie bereits das LG zutreffend festgestellt hat.
1. Nach Ziffer 2.1.1.1 ist Voraussetzung für die Invaliditätsleistung u.a., dass die Invalidität innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich festgestellt worden sein muss. Diese fristgerechte ärztliche Feststellung der Invalidität stellt eine Anspruchsvoraussetzung dar, durch die im Interesse einer rationellen, arbeits- und kostensparenden Abwicklung Spätschäden auch dann vom Versicherungsschutz ausgenommen werden sollen, wenn der Versicherungsnehmer an der Einhaltung der Frist schuldlos ist oder die Invalidität nicht rechtzeitig erkennbar und ärztlich feststellbar gewesen ist (BGH VersR 2007, 1114, 1115 … ). Das Erfordernis dieser fristgerechten ärztlichen Feststellung als solche entspricht dem Transparenzgebot (BGH VersR 2005, 639) und verstößt nicht gegen § 307 BGB (BGH VersR 1998, 175). Die darin liegende Härte lässt sich nur mit dem berechtigten Interesse des Versicherers an einer baldigen Klärung seiner Leistungspflicht rechtfertigen (BGH VersR 1988, 286, 287). Das Nichtvorliegen der ärztlichen Feststellung kann nicht entschuldigt werden (BGH VersR 2006, 352).
Für die Wahrung der Frist ist erforderlich, dass ein unfallbedingter Dauerschaden bezeichnet wird, der durch bestimmte Symptome gekennzeichnet ist (BGH VersR 1997, 442, 443 …). Der ärztlichen Feststellung muss sich also die angenommene Ursache und die Art ihrer dauerhaften Auswirkung auf die Gesundheit des Versicherten entnehmen lassen (BGH VersR 2007, 1114). Zwar sind inhaltlich an die ärztliche Feststellung der Invalidität keine zu hohen Anforderungen zu stellen (BGH VersR 1998, 175, 176; … ). Namentlich braucht noch nicht zu einem bestimmten Grad der Invalidität abschließend Stellung genommen zu werden. Erst recht ist es nicht erforderlich, dass die Feststellung einen an der Gliedertaxe ausgerichteten Invaliditätsgrad enthält. Auch ist es unerheblich, ob die Feststellungen zur Ursache der gesundheitlichen Beeinträchtigungen und der Art ihrer Auswirkungen richtig sind. Indessen muss sich der ärztlichen Feststellung aber jedenfalls eine Prognose über eine bereits eingetretene bzw. zu erwartende Invalidität entnehmen lassen, wofür es nicht reicht, wenn eine dauernde Beeinträchtigung nur als möglich bezeichnet wird (Senat VersR 2008, 670 ff. … ).
Vorliegend fehlt es an einer derartigen fristgerechten Invaliditätsfeststellung. Der Arztbrief von Dr. U v. 14.11.2006, in dem als Diagnose für den Kläger u.a. eine posttraumatische Belastungsstörung und eine somatoforme Schmerzstörung aufgeführt sind, endet mit der Prognose: “Bei Schmerzgeneralisation mit Entwicklung eines sekundären Fibromyalgiesyndroms langwierig und unbestimmt.’. Das sozialmedizinische Gutachten von Dr. M v. 17.11.2006 kommt bei der abschließenden Beurteilung zu dem Ergebnis, dass die Dauer der Arbeitsunfähigkeit “zum jetzigen Zeitpunkt nicht abgegrenzt werden’ könne, eine “Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht sicher beurteilbar’ sei. Diese ärztlichen Stellungnahmen aus den ersten 15 Monaten nach dem Unfall reichen, wie bereits das LG zutreffend festgestellt hat, nicht aus, weil sich ihnen eine Prognose über eine bereits eingetretene bzw. zu erwartende Invalidität, die auf dem Unfallgeschehen v. 19.10.2005 beruht, nicht entnehmen lässt. Zur Dauerhaftigkeit der dort beschriebenen gesundheitlichen Störungen wird nicht eindeutig Stellung genommen; auch eine kausale Verbindung zu dem Unfallgeschehen wird nicht hergestellt.
Soweit der Kläger nochmals auf die schriftliche “Feststellung’ des Arztes Dr. G v. 21.1.2008 hinweist, hilft ihm auch dies nicht weiter. Denn diese schriftliche Feststellung zu einem sog. unfallbedingten Dauerschaden ist, unabhängig von der Frage ihres Inhaltes, erst nach Ablauf der 15-Monats-Frist nach dem Unfall vom 19.10.2005 getroffen worden. Sie ist nämlich erst unter dem 31.1.2008 von Dr. G verfasst worden.
Ob Dr. G noch innerhalb der 15-Monats-Frist eine unfallbedingte Dauerschädigung jedenfalls mündlich festgestellt und dem Kläger auch mitgeteilt hat, was der Kläger allerdings nicht einmal im Einzelnen dargetan hat, ist unerheblich. Denn nach dem eindeutigen Wortlaut der hier vereinbarten Ziffer 2.1.1.1 der AUB 2000, die insoweit von § 7 I Abs. 1 S. 3 AUB 94 abweicht, ist eine fristgerechte schriftliche Feststellung der Invalidität erforderlich. Gegen die Wirksamkeit der hier vereinbarten Klausel bestehen keine Bedenken; insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die hier vereinbarte Regelung gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB (§ 9 AGBGB) verstößt. Anders als in dem vom OLG Hamm mit Urt. v. 19.10.2007 (Vers...