1) Begegnet auf öffentlicher Straße eine Radfahrerin einem Hund, der entgegen einer Verordnung nicht angeleint ist, und kommt sie im unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang damit zu Fall, so kann ein Anscheinsbeweis dafür sprechen, dass das Bewegungsverhalten des Hundes und damit die von ihm ausgehende Tiergefahr für ihren Sturz ursächlich war.

2) Eine städtische Hundeanleinverordnung ist ein Schutzgesetz i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB.

OLG Hamm, Urt. v. 25.7.2008 – 6 U 60/08

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