Aus den Gründen:„ … Im Ergebnis zu Recht hat das LG Klage abgewiesen. Auch der in dieser Instanz hilfsweise gestellte Feststellungsantrag ist unbegründet.
1. Die Kläger haben gegen die Beklagten keinen (Erfüllungs-)Anspruch auf Auszahlung des Rückkaufswerts. Allerdings war die Sicherungsabtretung der Ansprüche aus den Versicherungsverträgen an die Kläger – entgegen der Auffassung des LG – wirksam. Die Ansprüche sind aber durch die Auszahlung an den gem. § 166 Abs. 2 InsO einziehungsbefugten Insolvenzverwalter erloschen.
a) Die Sicherungsabtretung der Ansprüche aus den Versicherungsverträgen an die Kläger war wirksam.
aa) Zur Anzeige der Abtretung genügte die Übermittlung der schriftlichen Abtretungsvereinbarung durch den Versicherungsnehmer an die Beklagte. So wird der durchschnittliche Versicherungsnehmer, auf welchen bei der Auslegung der Versicherungsbedingungen abzustellen ist (vgl. nur BGHZ 123, 83), die Klausel verstehen, wonach die Abtretung der Beklagten durch den Berechtigten schriftlich anzuzeigen ist. Es war nicht etwa erforderlich, dass der Versicherungsnehmer zudem ein Begleitschreiben unterzeichnete und die Abtretung ausdrücklich “anzeigte’ (vgl. hierzu auch BGH, VersR 1993, 1219). Auch die Beklagte selbst hat solches nicht geltend gemacht.
bb) Die Abtretungsvereinbarung ist der Beklagten im Rechtssinne zugegangen noch im April 2003.
(1) Ihr Agent war zwar nicht Empfangsbevollmächtigter, er war aber nach der Rspr. des Senats Empfangsbote (VersR 2001, 1499 …).
Empfangsbote ist, wer vom Empfänger zur Entgegennahme von Erklärungen bestellt worden ist oder nach der Verkehrsanschauung als bestellt anzusehen ist (vgl. nur Palandt-Heinrichs, BGB, 66. Aufl., § 120 Rn 9). Jedenfalls Letzteres trifft, wie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erörtert und auch von der Beklagten selbst nicht bestritten worden ist, für den Agenten zu, welcher auch sonst (etwa bei Schadensfällen im Bereich von Sachversicherungen) Erklärungen für den Versicherer entgegennimmt und u.a. unterdessen Firmenlogo auftritt. Die Versicherungsnehmer gehen, wie der (ausschließlich für Versicherungssachen zuständige) Senat aus einer Vielzahl von Verfahren weiß, jedenfalls davon aus, dass sie Erklärungen an den Versicherer in dessen Einverständnis einem Agenten zur Weiterleitung an den Versicherer übergeben können.
Dem steht nicht entgegen, dass in den Versicherungsbedingungen bestimmt wurde, dass die Agenten zur Entgegennahme von Erklärungen nicht “bevollmächtigt’ sind und (vgl. BGHZ 141, 137) diese Regelungen wirksam sind. Damit ist nach der Rspr. des Senats (VersR 2001, 1499) nur die Empfangsvollmacht des § 43 Nr. 1 VVG abbedungen; es ist also (soweit nicht besondere Grundsätze greifen) für die Auslegung einer Erklärung nicht auf den Empfängerhorizont des Agenten und es ist für Zeitpunkt des Erklärungszugangs nicht auf den Eingang beim Agenten abzustellen. Es ist aber für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer aus dieser Klausel nicht ersichtlich, dass Agenten nicht dazu bestellt sein sollen, Erklärungen zur Weiterleitung an den Versicherer entgegenzunehmen. Der Versicherungsnehmer wird vielmehr trotz dieser Bestimmung annehmen, dass er Erklärungen an den Versicherer in dessen Einverständnis einem Agenten zur Weiterleitung übergeben kann. Es besteht, wie vor dem Senat erörtert, auch weder eine Anweisung der Beklagten an die Agenten, von Versicherungsnehmern übergebene Erklärungen zurückzuweisen oder den Versicherungsnehmer darauf hinzuweisen, dass die Weiterleitung auf seine Gefahr erfolge, noch eine entsprechende Übung der Agenten.
(2) Hiernach ist die Erklärung der Beklagten im Rechtssinne zu dem Zeitpunkt zugegangen, zu welchem nach dem regelmäßigen Verlauf der Dinge mit dem Eingang dort zu rechnen war. Dies war noch Anfang April 2003 und weit vor der Insolvenz des Versicherungsnehmers.
cc) Damit ist das in den Versicherungsbedingungen vereinbarte Wirksamkeitserfordernis für Abtretungen erfüllt.
b) Obschon somit die Kläger kraft der Sicherungsabtretung Anspruchsinhaber waren, sind die Ansprüche durch die Auszahlung an den Insolvenzverwalter erloschen.
Dieser war gem. §166 Abs. 2 InsO zur Kündigung (vgl. OLG Düsseldorf ZInsO 2006, 1270 unter II 2a cc) und zur Einziehung der vom Gemeinschuldner/Versicherungsnehmer zur Sicherung abgetretenen Ansprüche befugt (vgl. dazu ferner BGH VersR 2001, 1292 unter II 1b und c … ). Den absonderungsberechtigten Klägern steht ein Auskehrungsanspruch zu, und zwar nach Abzug der Feststellungs- und Verwertungskosten des Insolvenzverwalters gem. § 171 Abs. 1 und 2 InsO (vgl. dazu BGH, ebd.).
2. Den Klägern steht auch kein Schadensersatzanspruch zu. Daher ist auch der in dieser Instanz hilfsweise gestellte Feststellungsantrag unbegründet.
a) Ein Anspruch aus abgetretenem Recht des Versicherungsnehmers kommt von vorn herein nicht in Betracht, da diesem ersichtlich kein Schaden entstanden ist.
b) Aber auch ein Schadensersatzanspruch aus eigenem Recht steht den Klägern nicht zu.
Allerdings spricht viel dafür, ...