Dementsprechend hat der BGH mit einer ganzen Armada von Urteilen klargestellt, dass der Geschädigte vom Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen kann, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf.
Da ein verständiger und wirtschaftlich denkender Mensch in der Regel zum günstigsten Tarif anmietet, ist grundsätzlich auch nur dieser erstattungsfähig. Hierbei ist dem Geschädigten eine Marktforschung jedoch nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht zumutbar. Erstattungsfähig ist dementsprechend ein Durchschnittswert der "normalen" Tarife, der sog. "Normaltarif" oder "Selbstzahlertarif".
Neben dem "Normaltarif" hat sich in der Mietwagenbranche der sog. "Unfallersatztarif" entwickelt. Dieser hat seine Grundlage in der besonderen Konstellation, dass derjenige, der die Leistung in Anspruch nimmt (der Geschädigte, der den Pkw mietet) nicht derjenige ist, der die Mietwagenrechnung bezahlen muss (der Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer). Die Mietwagenbranche hat das Auseinanderfallen von Kunde und demjenigen, der die Rechnung begleicht, dazu genutzt, die Preise für das Anmieten nach einem Unfall drastisch (teilweise um bis zu 465 %) zu steigern. Dies änderte sich erst ab dem 12.10.2004. Zu diesem Zeitpunkt hat der BGH in einer seiner wegweisenden Entscheidungen festgestellt, dass der "Unfallersatztarif" nur dann erstattungsfähig sein könne, wenn er betriebswirtschaftlich gerechtfertigt und darüber hinaus zur Schadensbehebung erforderlich sei.
Um die Umsetzung dieser Rechtsprechung praktikabel zu machen, hat der BGH unter Berufung auf die Norm des § 287 ZPO durch zahlreiche Entscheidungen klargestellt, dass der Tatrichter zur Beurteilung, ob der "Unfallersatztarif" betriebswirtschaftlich gerechtfertigt sei, nur zu prüfen habe, ob spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte einen solchen Tarif rechtfertigen, wobei unter Umständen auch ein pauschaler Aufschlag auf den "Normaltarif" in Betracht käme. Keinesfalls müsse der Tatrichter die Kalkulation des konkreten Unternehmens – gegebenenfalls nach Beratung durch einen Sachverständigen – in jedem Fall nachvollziehen. Die Gerichte haben von dieser Öffnung zahlreich Gebrauch gemacht. Es hat sich eine Marge von 15 – 30 % Aufschlag auf den "Normaltarif" als betriebswirtschaftlich gerechtfertigt herauskristallisiert.
Dieser Aufschlag, der früher – wie ausgeführt – bis zu 465 % betrug, ist jedoch nur dann gerechtfertigt, wenn eine Anmietung zum "Unfallersatztarif" auf Grund der besonderen Unfallsituation erforderlich i.S.d. § 249 BGB ist. "Der Geschädigte verstößt noch nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadengeringhaltung, weil er ein Kfz zu einem "Unfallersatztarif" anmietet, der gegenüber dem "Normaltarif" teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind".
Grundsätzlich ist der Geschädigte somit auf Grund der Grenze der Erforderlichkeit gehalten, nach dem "Normaltarif" anzumieten. Nur ausnahmsweise kann er nach einem "Unfallersatztarif" anmieten. Dies gilt dann, wenn die Besonderheiten des Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation einen solchen höheren Preis rechtfertigen. Der Geschädigte ist für diese ihm günstige Voraussetzung beweispflichtig. Er muss also darlegen und beweisen, dass auf Grund seiner Unfallsituation der Vermieter besondere Leistungen erbracht hat, die einen höheren Preis rechtfertigen.
Der BGH prüft also im Regelfall zuerst, ob die Anmietung zu einem "Unfallersatztarif" erforderlich und daher grundsätzlich erstattungspflichtig ist. Nach gefestigter Rechtsprechung des BGH kommt es in zwei Fällen ausnahmsweise auf die Feststellung der Erforderlichkeit i.S.d. § 249 II 1 BGB nicht an.
Dies ist zum Einen der Fall, wenn feststeht, dass dem Geschädigten ein günstigerer "Normaltarif" in der konkreten Situation ohne weiteres zugänglich war. Der BGH begründet diese Ausnahme damit, dass der Geschädigte in einem solchen Fall – mietet er dennoch zum "Unfallersatztarif" an – gegen die ihm gem. § 254 BGB obliegende Schadenminderungspflicht verstoße und dann nur der "Normaltarif" erstattungsfähig sei. Für die Voraussetzungen dieser Fallgruppe ist der Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer nach den allgemeinen Regeln beweispflichtig. Er muss also darlegen und beweisen, dass für den Geschädigten es ohne weiteres möglich gewesen wäre in der Umgebung seines Wohnortes zu einem "Normaltarif" ein Fahrzeug anzumieten.
Die Feststellung der Erforderlichkeit i.S.d. § 249 II 1 BGB kann ferner dann entfallen, wenn zur Überzeugung des Tatrichters feststeht, d...