AKB § 12
Leitsatz
In der Kaskoversicherung ist ein mobiles Navigationssystem nicht mitversichert.
AG Hannover, Urt. v. 6.2.2008 – 549 C 14676/07
Sachverhalt
Die Klägerin nimmt die Beklagte aus einem Vollkaskoversicherungsvertrag bezüglich eines bei der Beklagten versicherten Lkw's in Anspruch.
Das oben bezeichnete Fahrzeug war in der Nacht zum 11.6.2006 völlig ausgebrannt. Es handelt sich um einen Versicherungsfall, aus dem die Beklagte unstreitig dem Grunde nach zur Regulierung verpflichtet ist. Die Parteien streiten um den Umfang der Entschädigung.
Aus den Gründen
Aus den Gründen: „Die Klage ist lediglich in geringem Umfang begründet.
Der Klägerin stehen weitere Standkosten in Höhe von 103,50 EUR aus der bestehenden Kaskoversicherung zu. Sie kann Erstattung lediglich der im Zeitraum vom 11.6. bis 2.8.2006 (53 Tage) entstandenen Kosten verlangen. Insoweit macht das Gericht von der Möglichkeit der Kostenschätzung gem. § 287 ZPO Gebrauch. Nachdem die Beklagte der Klägerin am 20.7.2006 die Freigabeerklärung erteilt hatte, konnte die Klägerin nach vermuteter Zustellung am 22.7.2006 von diesem Zeitpunkt an über das Fahrzeug verfügen. Gründe dafür, den Verkauf des Fahrzeugs bis zum 14.8.2006 aufzuschieben, sind weder ersichtlich noch wurden diese vorgetragen. Es oblag der Klägerin als Geschädigter, sich zügig über den weiteren Verbleib des Fahrzeugs Gedanken zu machen, um die Standkosten nicht unnötig in die Höhe zu treiben. Das Gericht geht davon aus, dass innerhalb einer Frist von 10 Tagen ein Verkauf des Lkw's möglich gewesen wäre. Diese Schätzung beruht auf dem Umstand, dass ein entsprechender Zeitraum auch für einen Neuerwerb eines Fahrzeugs üblicherweise in Ansatz gebracht wird. Für 53 Tage wurden 503,50 EUR in Ansatz gebracht. Abzüglich geleisteter 400 EUR verbleibt ein Restanspruch in Höhe von 103,50 EUR.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für Zurrgurte über die bereits gezahlten 200 EUR hinaus in Höhe – weiterer – 97 EUR. Es fehlt jeglicher Vortrag der Klägerin zum Alter und Gütezustand der Gurte. Da zudem keine Ankaufsbelege vorgelegt wurden, ist es nicht angezeigt, der Klägerin einen weiteren Schadenersatz über die geleistete Zahlung hinaus zuzugestehen. Anzumerken ist noch, dass die “Recherchen’ der Klägerin zum Wert der Zurrgurte in keiner Weise nachvollziehbar dargelegt worden sind.
Es besteht ferner kein Anspruch der Klägerin auf Erstattung der Kosten für das Navigationssystem in Höhe von 243,97 EUR. Es bedarf keiner abschließenden Klärung dessen, ob sich das Navigationsgerät zum fraglichen Zeitpunkt im Fahrzeug befunden hat, denn das hier streitige Navigationssystem ist nicht als mitversichertes Zubehörteil gem. § 12 Abs. 1 AKB anzusehen. Es fällt nach Sinn und Zweck nicht mehr in die Gruppe Navigations- und ähnliche Verkehrsleitsysteme aus der Liste zu § 12 Abs. 1 AKB. Es ist bereits fraglich, ob es sich bei dem bei der Firma A erworbenen Navigationsgerät überhaupt um ein Navigationsgerät handelt und nicht um ein Mehrzweckgerät, denn die Klägerin trägt in keiner Weise substantiiert zu den Funktionen des Navigationsgerätes vor. Weiterhin handelt es sich vorliegend um kein fest in das Fahrzeug eingebautes Gerät, sondern um ein leichtes tragbares, zu dessen Vorzügen u.a. gerade die leichte Beweglichkeit und zum Beispiel die Mitnahme und Verwendung in anderen Fahrzeugen und gegebenenfalls auch als Radfahrer oder Fußgänger zählt, was sich aus der Mobilität des Navigationssystems ergibt (LG Hannover, 8 S 17/06 v. 30.6.2006). Es besteht ein entscheidender Unterschied zu dem vom LG Wiesbaden ausgeurteilten Fall (NJW RR 1991, 355), denn anders als die dort erwähnten Radios mit einer sog. Quick-Out-Halterung können mobile Navigationsgeräte durchaus auch in anderen Fahrzeugen betrieben oder für andere Funktionen eingesetzt werden. Hierzu ist anzumerken, dass es auch Handys mit Navigationsfunktion gibt, die eindeutig nicht vom Versicherungsschutz erfasst werden. Es würde zu unlösbaren Abgrenzungsschwierigkeiten führen, wenn neben fest eingebauten Navigationssystemen auch mobile Navigationssysteme, wie das streitgegenständliche, unter den Versicherungsschutz fallen würden, weil es dann von dem plötzlich zufälligen Vorhandensein oder Fehlen weiterer Funktionen des Gerätes wie Datenbank oder Telefon abhinge, ob tatsächlich Versicherungsschutz besteht oder nicht. Insofern müssen alle mobilen Navigationssysteme als nicht versicherte Zubehörteile i.S.v. § 12 AKB angesehen werden.
Die Kosten für den Gabelhubwagen in Höhe von 290 EUR sind nicht erstattungsfähig, denn ein Gabelhubwagen ist in der Liste der mitversicherten Teile i.S.v. § 12 AKB nicht aufgeführt. Es handelt sich nicht um ein Zubehörteil, das ausschließlich dem Gebrauch des hierzu Schaden gekommenen Fahrzeugs dient. Es ist bereits fragwürdig, ob es sich bei einem Gabelhubwagen überhaupt um Fahrzeugzubehör handelt. Jedenfalls erstreckt sich auf solche auswechselbaren Teile der Versicherungsschutz nur dann, wenn die Teile im Versicherungsvertrag hinreichend individualisiert s...