Aus den Gründen: [4] „I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Klägerin habe gegen den Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Ersatzanspruch.
[5] Einem auf sie nach § 116 SGB X übergegangenen Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB sowie § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 223 bzw. 229 StGB stünden die §§ 104 Abs. 1 S. 2, 106 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII entgegen. Die Haftungsprivilegierung greife ein, weil der Beklagte den Versicherungsfall weder vorsätzlich noch auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII versicherten Weg herbeigeführt habe. Vorsatz scheide aus, weil keine Anzeichen dafür vorlägen, dass der Beklagte die Absicht gehabt habe, bei dem Geschädigten die tatsächlich eingetretenen Verletzungen hervorzurufen. Ein Wegeunfall liege nicht vor, weil sich hier ein schulbezogenes Haftungsrisiko verwirklicht habe. Die Verletzungshandlung des Beklagten sei durch den vorangegangenen Schulbetrieb bedingt oder zumindest begünstigt worden.
[6] Die Klägerin habe auch keinen Anspruch aus § 110 SGB VII. Zwar reiche es für diesen Anspruch aus, dass sich das Verschulden auf das den Versicherungsfall verursachende Handeln oder Unterlassen beziehe, während es sich nicht auf die Möglichkeit ernsthafter Verletzungsfolgen erstrecken müsse. Entgegen der Ansicht der Klägerin genüge es für die Haftung des Beklagten jedoch nicht, dass dieser den Schneeball absichtlich in die Richtung des Geschädigten geworfen habe. Auch im Rahmen von § 110 Abs. 1 S. 3 SGB VII definiere sich Vorsatz als Wissen und Wollen des rechtswidrigen Erfolges. Die Voraussetzungen für den Vorsatz könnten zudem nicht geringer sein als die für die grobe Fahrlässigkeit, welche nur zu bejahen sei, wenn den Schädiger der Vorwurf eines objektiv schweren und subjektiv schlechthin unentschuldbaren Verstoßes gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt treffe. Dafür sei hier nichts vorgetragen.
[7] II. Die dagegen gerichtete Revision ist unbegründet.
[8] 1. Ohne Rechtsfehler verneint das Berufungsgericht einen gem. § 116 SGB X auf die Klägerin übergegangenen Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB sowie § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 229 StGB. Dem Beklagten kommt das Haftungsprivileg gem. § 105 Abs. 1 SGB VII i.V.m. § 106 Abs. 1 Nr. 1 und § 2 Abs. 1 Nr. 8b SGB VII zugute.
[9] a) Das Berufungsgericht führt insoweit aus, der Beklagte habe den Versicherungsfall nicht vorsätzlich und auch nicht auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII versicherten Weg herbeigeführt. Vorsätzliches Handeln liege nicht vor, weil nichts dafür spreche, dass der Beklagte den möglichen Eintritt ernsthafter Verletzungsfolgen durch den Schneeballwurf erkannt und zumindest billigend in Kauf genommen habe. Gegen die Verneinung des Vorsatzes wendet sich die Revision nicht und insoweit ist auch der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts zutreffend (vgl. Senatsurt. BGHZ 154, 11 ff.; ebenso BAGE 103, 92 ff.).
[10] Allerdings kommt es auf die Frage, ob der Beklagte vorsätzlich oder auf einem versicherten Weg gehandelt hat, nicht an. Denn die Klägerin macht einen auf sie nach § 116 SGB X übergegangenen Anspruch geltend. Nach §§ 104 Abs. 1 S. 2, 105 Abs. 1 S. 3 SGB VII findet aber ein Forderungsübergang gem. § 116 SGB X von Ansprüchen wegen vorsätzlicher Schädigung oder wegen eines Schadensfalles auf einem versicherten Weg i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII nicht statt; vielmehr verbleiben diese Ansprüche gegen den schädigenden Unternehmer bzw. Mitbeschäftigten, die von der Haftungsbeschränkung nicht erfasst werden, beim Geschädigten (vgl. Senatsurt. v. 25.10.2005 – VersR 2006, 221 m.w.N.).
[11] b) Danach kommt ein auf die Klägerin übergegangener Anspruch nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen des § 105 Abs. 1 SGB VII zu verneinen sind, weil der Beklagte den Versicherungsfall des W nicht durch eine betriebliche Tätigkeit verursacht hat. Im Bereich der Schulunfälle ist für das Merkmal der betrieblichen Tätigkeit danach zu fragen, ob das Handeln des Schädigers schulbezogen war. Die Revision meint, das zur Verletzung des W führende Handeln des Beklagten sei nicht schulbezogen gewesen. Dem kann nicht gefolgt werden.
[12] aa) Nach der Rspr. des erkennenden Senats ist bei der Verletzung eines Schülers durch einen Mitschüler für die Befreiung von der Haftung darauf abzustellen, ob die Verletzungshandlung schulbezogen war. Maßgeblich ist, ob sie auf der typischen Gefährdung aus engem schulischen Kontakt beruht und deshalb einen inneren Bezug zum Besuch der Schule aufweist oder ob sie nur bei Gelegenheit des Schulbesuchs erfolgt ist. Schulbezogen im Sinne dieser Rspr. sind insbesondere Verletzungshandlungen, die aus Spielereien, Neckereien und Raufereien unter den Schülern hervorgegangen sind, ebenso Verletzungen, die in Neugier, Sensationslust und dem Wunsch, den Schulkameraden zu imponieren, ihre Erklärung finden; dasselbe gilt für Verletzungshandlungen, die auf übermütigen und bedenkenlosen Verhaltensweisen in einer Phase der allgemeinen Lockerung der Disziplin – insbesondere in den Pausen oder au...