VVG § 59 a.F.; BGB § 538
1. Es wird daran festgehalten, dass dem Gebäudeversicherer des Vermieters, dem der Regress gegen den (einfach) fahrlässig handelnden Mieter verwehrt ist, gegen den Haftpflichtversicherer des Mieters auch dann ein Ausgleichsanspruch analog § 59 Abs. 2 S. 1 VVG zusteht, wenn der Rückgriff nach dem Regressverzichtsabkommen der Feuerversicherer (RVA) ausgeschlossen ist.
2. Als Anspruchsteller trägt der Gebäudeversicherer die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 59 Abs. 2 S. 1 VVG a.F. und somit auch für das Vorliegen lediglich einfacher Fahrlässigkeit des Mieters. Da jedoch die Feststellung des Verschuldensgrades der Gerichtsseite obliegt, genügt es insoweit, dass der Gebäudeversicherer einen Sachverhalt vorträgt (und erforderlichenfalls nachweist), der einen Schluss auf einen solchen Verschuldensgrad zulässt.
3. Soweit sich der Haftpflichtversicherer allerdings auf ein grob fahrlässiges oder gar vorsätzliches Verhalten des bei ihm versicherten Mieters beruft, trifft ihn die Darlegungs- und Beweislast. Der Gebäudeversicherer ist in einem solchen Fall also nicht gehalten, die Möglichkeit eines grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verhaltens der Mieterseite auszuräumen.
OLG Bamberg, Urt. v. 20.8.2009 – 1 U 34/09
Aus den Gründen:
“… Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten einen Ausgleichsanspruch in Höhe unstreitig gestellter 15.500 EUR. Dies ergibt sich in entsprechender Anwendung des § 59 Abs. 2 VVG a.F., dessen Voraussetzungen die Klägerin dargelegt und nachgewiesen hat.
1. Dem Grunde nach ist der Ausgleichsanspruch gegeben, da die vorliegende Konstellation strukturell mit einer Doppelversicherung vergleichbar und der Ausgleichsanspruch auch nicht durch die Bestimmungen des Haftpflichtversicherungsvertrages (Ziff. V Nr. 2 RBH) ausgeschlossen ist, wonach die unter den Regressverzicht nach dem Abkommen der Feuerversicherer bei übergreifenden Schadensereignissen fallenden Rückgriffsansprüche von der gesetzlichen Haftpflicht ausgeschlossen sind.
Diese Auffassung vertritt der Senat in st. Rechtsprechung … Einer Doppelversicherung i.S.v. § 59 VVG a.F. vergleichbar ist die vorliegende Konstellation schon deshalb, weil einerseits die haftpflichtversicherten Mieter der geschädigten Versicherungsnehmerin des Gebäudeversicherers dem Grunde nach schadensersatzverpflichtet sind, diesem jedoch der grundsätzlich über § 67 Abs. 1 S. 1 VVG a.F. eröffnete Zugriff wegen des dem Gebäudeversicherungsvertrag zu entnehmenden konkludenten Regressverzichts – im auch vorliegend bestehenden Fall nur leichter Fahrlässigkeit – verwehrt ist, andererseits für die Mieter bei der Beklagten eine Haftpflichtversicherung besteht, die den angerichteten Schaden grundsätzlich abdeckt …
Auch die Berücksichtigung von Ziff. V. Nr. 2 RBH lässt den grundsätzlich bestehenden Ausgleichsanspruch nicht entfallen. Nach dieser Bestimmung sind die unter den Regressverzicht nach dem Abkommen der Feuerversicherer bei übergreifenden Schadensereignissen fallenden Rückgriffsansprüche zwar aus dem Versicherungsschutz der Privathaftpflichtversicherung ausgenommen. Jedoch lässt bereits der Wortlaut der Vertragsbedingung darauf schließen, dass der im vorliegenden Fall relevante Ausgleichsanspruch nach § 59 Abs. 2 S. 1 VVG a.F. von dieser Regelung nicht erfasst wird. Nach dem Wortlaut des RVA bezieht sich der Regressverzicht zwischen den Abkommensunternehmen nur auf einen nach § 67 VVG a.F. oder den entsprechenden landesrechtlichen Bestimmungen auf sie übergegangenen Schadensersatzanspruch. Ein solcher Rückgriffsanspruch wird jedoch von der Klägerin gerade nicht geltend gemacht, weil ihr bereits auf Grund eines dem Gebäudeversicherungsvertrag im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu entnehmenden Regressverzichts ein Rückgriffsanspruch gegen die Mieter nicht zusteht. Die Folgen dieses Regressverzichts, nämlich die Leistungsfreiheit des Haftpflichtversicherers gegenüber seiner Versicherungsnehmerin wegen des zu deren Gunsten bestehenden Regressverzichts des Gebäudeversicherers, sind demnach identisch mit den sich aus dem im RVA ausdrücklich vereinbarten Regressverzicht ergebenden Konsequenzen.
Jener Regressverzicht nach dem RVA führt zwar gleichfalls dazu, dass der Haftpflichtversicherer nicht gegenüber seiner Versicherungsnehmerin einstehen muss, die Voraussetzungen einer analogen Anwendung des § 59 Abs. 2 VVG a.F. lässt er gleichwohl nicht entfallen. Auch durch die Regressbeschränkung nach dem RVA werden die Mieter im Verhältnis zum Gebäudeversicherer so behandelt, als seien sie versichert (‘Quasi-Versicherungsnehmer’), sodass der hinter der Regelung des § 59 Abs. 2 S. 1 VVG a.F. stehende Gedanke, die Schadensabwicklung bei der Beteiligung mehrerer Versicherer zu vereinfachen, auch hier greift (BK, § 59 VVG Rn 37). Eine der Doppelversicherung strukturell vergleichbare Interessenlage ist demnach weiterhin gegeben.
Entgegen seinem Wortlaut handelt es sich bei Ziff. V Nr. 2 RBH zudem nicht wirklich um einen ‘Ausschluss’, ...