Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausgleichsansprüche zwischen Gebäude- und Haftpflichtversicherer nach einem von der Mieterseite verursachten Brandschaden
Normenkette
BGB § 538; VVG a.F. § 59 Abs. 2 S. 1.; RBH Ziff. V Nr. 2; RVA
Verfahrensgang
LG Coburg (Urteil vom 26.02.2009; Aktenzeichen 14 O 112/08) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des LG Coburg vom 26.2.2009 in der Form des Berichtigungsbeschlusses vom 26.3.2009 - Az.: 14 O 112/08 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 15.500 EUR nebst Jahreszinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.10.2007 zu zahlen.
II. Von den Kosten des gesamten Rechtsstreits tragen die Klägerin 8 % und die Beklagte 92 %.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung seitens der jeweiligen Gegenseite durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Nach einem Brandschaden macht die Klägerin als Gebäudeversicherer einen Ausgleichsanspruch gegen die beklagte Haftpflichtversicherung geltend.
Die Eigentümerin des Anwesens Sch. in Sb. hat bei der Klägerin einen Gebäudeversicherungsvertrag abgeschlossen.
Eine Wohnung im OG des Anwesens war an die Eheleute C. und W.A. vermietet. C.A. hat bei der Beklagten eine Hausratversicherung sowie eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen. Für letztere ist ihr Ehemann Mitversicherter.
Am 9.6.2004 kam es in der vermieteten Wohnung, ausgehend vom Schlafzimmer, zu einem Brand, bei dem erheblicher Sachschaden entstand. Zum Zeitpunkt des Brandes hielt sich C.A. allein in der Wohnung auf.
Die Klägerin regulierte gegenüber ihrer Versicherungsnehmerin den Gebäudeschaden durch Zahlung von 39.379,09 EUR.
Die Ermittlungsbehörden konnten eine genaue Brandursache nicht feststellen, Hinweise auf einen technischen Defekt oder eine natürliche Ursache (Blitz u.ä.) ergaben sich jedoch ebenfalls nicht (vgl. beigezogene Akten StA Duisburg Az.: 133 Js 159/04).
Die Klägerin hat den Zeitwertschaden erstinstanzlich mit 33.700 EUR beziffert und von der Beklagten entsprechend den Grundsätzen der Doppelversicherung (§ 59 Abs. 2 Satz 1 VVG a.F.) eine Ausgleichszahlung in Höhe des Hälftebetrages begehrt.
Sie hat die Auffassung vertreten, der Brand könne nur von der Versicherungsnehmerin der Beklagten oder dem Mitversicherten ausgelöst worden sein. Es sei von leichter Fahrlässigkeit auszugehen, da Anhaltspunkte für grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz nicht gegeben seien. Somit komme auch ein Regress der Klägerin gegenüber den Mietern nicht in Betracht.
Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 16.850 EUR nebst Jahreszinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.10.2007 zu bezahlen.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und zur Begründung ausgeführt, dass eine entsprechende Anwendung des § 59 Abs. 2 VVG a.F. schon grundsätzlich nicht in Betracht komme, da es sich vorliegend nicht um eine strukturell mit einer Doppelversicherung vergleichbare Konstellation handele. Es komme deshalb das Regressverzichtsabkommen der Feuerversicherer (RVA) mit der Folge zur Anwendung, dass die hiervon erfassten Ansprüche nicht dem Versicherungsschutz in der Haftpflichtversicherung unterfielen. Selbst wenn § 59 Abs. 2 VVG a.F. zur Anwendung käme, so habe die Klägerin als Anspruchstellerin sämtliche Voraussetzungen, somit auch das Vorliegen nur leichter Fahrlässigkeit der Mieter, darzulegen und zu beweisen. Da die Brandursache jedoch völlig offen sei, könne nicht o.W. von nur leichter Fahrlässigkeit der Mieter ausgegangen werden. Sollte die Mieterin C.A. den Brand verursacht haben, so sei im Übrigen von Schuldunfähigkeit auszugehen, da sie an einem sog. "Korsakow-Syndrom" leide. Diese Erkrankung gehe einher mit geistiger Verwirrtheit sowie einer sowohl anterograden wie retrograden Amnesie. Erstinstanzlich hat die Beklagte zudem Schadenshöhe und behaupteten Zeitwert bestritten.
Das LG Coburg hat die Klage mit Endurteil vom 26.2.2009 als unbegründet abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die Klägerin sämtliche Voraussetzungen des § 59 II VVG a.F. darzulegen und zu beweisen habe. Hierzu gehöre auch eine fehlende Regressmöglichkeit gegenüber den Mietern, mithin deren nur leichte Fahrlässigkeit. Da die Brandursache jedoch völlig offen sei, komme auch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit in Betracht. Aus dem Mietrecht, insb. aus § 538 BGB, ergebe sich keine andere Beweislastverteilung. Im Ergebnis habe die Klägerin den ihr obliegenden Nachweis nicht erbringen können.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, sowie der Entscheidungsgründe erster Instanz wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 64-70 d.A.) sowie auf den Berichtigungsbeschluss vom 26.3.2009 (Bl. 79-81 d....