Gleichermaßen bestätigt der BGH die Einschränkung des Porsche-Urteils, wonach "der Geschädigte, der mühelos eine ohne Weiteres zugängliche günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit hat, sich auf diese verweisen lassen muss". Diesen als Ausnahme formulierten Fall ordnet der BGH – wie bereits im Porsche-Urteil – dem Bereich der Schadensminderungspflicht des § 254 Abs. 2 BGB zu.
Neu im Verhältnis zum Porsche-Urteil und daher mit Spannung erwartet sind die sodann folgenden Ausführungen des BGH zur Frage der Gleichwertigkeit einer Reparaturmöglichkeit in einer nicht markengebundenen Werkstatt. Der BGH spricht sich insoweit zunächst für eine differenzierte Betrachtungsweise im Sinne einer Interessenabwägung aus, welche sowohl dem Interesse des Geschädigten an einer Totalreparation als auch dem Interesse des Schädigers an einer Geringhaltung des Schadens angemessen Rechnung trägt. Dogmatisch ordnet der BGH diese Abwägung dem Bereich der Zumutbarkeit der Verweisung im Rahmen der Schadensminderungspflicht des § 254 Abs. 2 BGB zu.
a) Technische Gleichwertigkeit
Voraussetzung jeglicher Verweisung ist danach zunächst eine technische Gleichwertigkeit der Reparatur in der vom Schädiger benannten Werkstatt. Dementsprechend habe der Schädiger darzulegen und ggf. zu beweisen, dass eine Reparatur in der von ihm benannten Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht. In diesem Zusammenhang weist der BGH darauf hin, dass dem Vergleich die (markt-)üblichen Preise der Werkstätten zugrunde zu legen sind. Das bedeutet insbesondere, dass der Geschädigte sich nicht auf Sonderkonditionen von Vertragswerkstätten des Haftpflichtversicherers verweisen lassen muss. Der BGH begründet dies damit, dass anderenfalls die Ersetzungsbefugnis unterlaufen würde, welche dem Geschädigten die Möglichkeit der Schadensbehebung in eigener Regie eröffnet.
b) Zumutbarkeit der Verweisung
Wenn unter Berücksichtigung dieser Grundsätze die Gleichwertigkeit der Reparatur zu einem günstigeren Preis feststeht, kann die Inanspruchnahme einer Reparatur in dieser Werkstatt für den Geschädigten dennoch im Rahmen der Schadensminderungspflicht unzumutbar sein.
aa) Fahrzeuge bis zum Alter von drei Jahren
Eine Unzumutbarkeit der Verweisung ist anzunehmen bei Fahrzeugen bis zum Alter von drei Jahren. Das folge aus den Schwierigkeiten, die dem Geschädigten bei der späteren Inanspruchnahme von Gewährleistungsrechten, einer Herstellergarantie und/oder Kulanzleistungen bei Reparatur in einer nicht markengebundenen Fachwerkstatt entstehen könnten. Obwohl der BGH nicht verkennt, dass es sich bei der Beurteilung im Einzelfall an sich um den revisionsrechtlich nur sehr eingeschränkt überprüfbaren Bereich tatrichterlicher Schätzung gem. § 287 ZPO handelt, führt er aus: "Im Interesse einer gleichmäßigen und praxisgerechten Regulierung bestehen deshalb bei Fahrzeugen bis zum Alter von drei Jahren grundsätzlich keine rechtlichen Bedenken gegen eine (generelle) tatrichterliche Schätzung der erforderlichen Reparaturkosten nach den Stundenverrechnungssätzen einer markengebundenen Fachwerkstatt".
bb) Fahrzeuge im Alter von über drei Jahren
Für Fahrzeuge, die älter als drei Jahre sind, ist nach Ansicht des BGH zu differenzieren. Hierbei ist zu berücksichtigen, wo das Fahrzeug regelmäßig gewartet, "scheckheftgepflegt" oder ggf. nach einem Unfall repariert worden ist. Zu Recht weist der BGH in diesem Zusammenhang darauf hin, dass "bei einem großen Teil des Publikums insbesondere wegen fehlender Überprüfungsmöglichkeiten die Einschätzung [besteht], dass bei einer (regelmäßigen) Wartung und Reparatur eines Kraftfahrzeugs in einer markengebundenen Fachwerkstatt eine höhere Wahrscheinlichkeit besteht, dass diese ordnungsgemäß und fachgerecht erfolgt ist". Diese Erkenntnis könne die Abrechnung der Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt rechtfertigen, obwohl der Schädiger eine ohne Weiteres zugängliche, gleichwertige und günstigere Reparaturmöglichkeit aufzeigt. Gleiches gelte, wenn der Geschädigte sein besonderes Interesse an einer Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt im Falle der konkreten Schadensberechnung durch die Reparaturrechnung belegt.
Interessant sind in diesem Zusammenhang die Hinweise, welche der BGH zu den prozessualen Möglichkeiten des Tatrichters gibt. Dieser könne gem. § 142 ZPO anordnen, dass der Geschädigte oder ein Dritter die in seinem Besitz befindlichen Urkunden oder Unterlagen, auf die sich der Geschädigte bezogen hat, etwa das "Scheckheft" oder Rechnungen über die Durchführung von Reparatur- und/oder Wartungsarbeiten, vorlegt.