ZPO § 91 Abs. 3; EGZPO § 15a Abs. 4; GüSchlG NW § 10 Abs. 1 Nr. 2a; VV RVG Nr. 2303, 3100; RVG §§ 15a, 60 Abs. 1
Die anlässlich eines Güteverfahrens entstehenden Kosten und Gebühren sind Kosten des Rechtsstreits nach § 91 ZPO.
OLG Köln, Beschl. v. 7.10.2009 -17 W 209/09
Die Prozessbevollmächtigten der Parteien des vor dem LG Bonn geführten Rechtsstreits vertraten diese zunächst im obligatorisch vorgeschalteten Schlichtungsverfahren gem. § 10 Abs. 1 lit. 2 e) GüSchlG NRW, § 15a EGZPO. Den anschließenden Rechtsstreit beendeten die Parteien mit einem Vergleich. Nach der dort getroffenen Regelung fallen die "Kosten des Rechtsstreites" den Klägern als Gesamtschuldnern zu 80 % und den Beklagten als Gesamtschuldnern zu 20 % zur Last. Ferner haben die Parteien in dem Vergleich folgende Regelung vereinbart: "Die Kosten des Vergleichs und der vorgerichtlichen Geltendmachung bzw. Abwehr wechselseitiger Ansprüche werden gegeneinander aufgehoben."
Im Kostenfestsetzungsverfahren haben die Kläger eine 1,5 Geschäftsgebühr nach Nr. 2303 Nr. 1 VV RVG geltend gemacht und hierauf eine für die vorgerichtliche Vertretung angefallene Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG teilweise angerechnet. Die Beklagten vertreten hierzu die Ansicht, eine Festsetzung von Kosten für das Schlichtungsverfahren könne angesichts der Kostenregelung im Vergleich nicht erfolgen.
Die Beklagten haben in ihrem Kostenfestsetzungsantrag keine Kosten für das Schlichtungsverfahren berechnet, bei den Kosten des Rechtsstreits jedoch eine Anrechnung einer Geschäftsgebühr für das Schlichtungsverfahren nicht vorgenommen. Dies haben sie damit begründet, sie hätten mit ihren Anwälten für die Tätigkeit im Schlichtungsverfahren ein Stundenhonorar vereinbart.
Die Rechtspflegerin hat in ihrem Kostenfestsetzungsbeschluss die von den Klägern für das Schlichtungsverfahren berechneten Kosten unberücksichtigt gelassen und bei den Kosten des Rechtsstreits der Beklagten eine Anrechnung einer Geschäftgebühr nicht vorgenommen. Die hiergegen von den Klägern eingelegte sofortige Beschwerde hatte teilweise Erfolg.
Aus den Gründen:
“II. 1. a) Soweit die Rechtspflegerin die Kosten und Gebühren, die den Klägern im Zusammenhang mit dem Schlichtungsverfahren entstanden sind, nicht für festsetzungsfähig gehalten hat, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Nach der von ihm für richtig gehaltenen Ansicht sind die im Rahmen des Schlichtungsverfahrens entstehenden Kosten und Gebühren insgesamt Kosten des Rechtsstreits nach § 91 ZPO und deshalb der Festsetzung im Verfahren gem. §§ 104 ff. ZPO ohne Weiteres zugänglich (BayObLG NJW-RR 2005, 724 = MDR 2004, 1263; OLG Bremen AnwBl. 2003, 312; LG Mönchengladbach AnwBl. 2003, 312; 313; LG Nürnberg-Fürth NJW-RR 2003, 1508; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 67. Aufl., § 91 Rn 286; Friedrich, NJW 2003, 3534, 3535 f.; Hartmann, NJW 1999, 3745, 3748; Zöller/Herget, ZPO, 27. Aufl., § 91 Rn 9; Zöller/Heßler, § 15a EGZPO Rn 26, a.A. OLG Hamm AGS 2008, 429; OLG Hamburg MDR 2002, 115 mit krit. Anm. Schütt; Pfab, Rpfleger 2005, 411), falls, was vorliegend der Fall ist, der Gegenstand des Schlichtungsverfahrens und der Streitgegenstand des Rechtsstreites übereinstimmen (OLG Düsseldorf OLGR 2009, 520). Wenn auch der Gegenansicht zuzugeben ist, dass sowohl in § 15a Abs. 4 EGZPO als auch in § 10 Abs. 1 lit. 2 e) GüSchlG NRW lediglich davon die Rede ist, dass zu den Kosten des Rechtsstreits "die Kosten der Gütestelle" sowie gem. § 91 Abs. 3 ZPO die "Gebühren" gehören, "die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind", so ergibt sich die Erstattungsfähigkeit der Anwaltskosten und anderer damit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen unter dem Gesichtspunkt, dass es sich um unmittelbar prozessbezogene Vorbereitungskosten i.S.d. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO handelt. Denn nach der Rspr. des BGH (MDR 2005, 285) ist eine ohne vorherige Durchführung des Schlichtungsverfahrens erhobene Klage sofort abweisungsreif; eine Nachholung ist nicht möglich (s.a.: Zöller/Heßler, a.a.O., Rn 25). Daher ist dessen Durchführung nicht nur sinnvoll, sondern zur Vorbereitung und Einleitung eines Klageverfahrens zwingend erforderlich.
b) Die seitens der Parteien im Vergleich getroffene Kostenregelung steht dem nicht entgegen. Hiernach sind die "Kosten des Rechtsstreits" quotal zwischen ihnen aufzuteilen. Dass die in Rede stehenden Kosten und Gebühren als "Kosten des Rechtsstreits" zu behandeln sind, mithin keine "Kosten der vorgerichtlichen Geltendmachung und Abwehr wechselseitiger Ansprüche" darstellen, und deshalb der Festsetzung nach §§ 103 ff. ZPO zugänglich sind, ergibt sich aus dem vorstehend Ausgeführten. Der Kostenregelung lässt sich nicht entnehmen, dass die Parteien vom Gesetz Abweichendes hätten vereinbaren wollen. Wenn sie Kosten des Rechtsstreites teilweise aus der quotalen Kostenregelung aussondern wollten und diese als gegeneinander aufgehoben zu behandeln sein sollten, hätten sie dies in klarer Form reg...