Bei dem Elektrofahrrad ist die Bestimmung nicht ganz so einfach. Bei den Fahrrädern mit einer Anfahrhilfe bis 6 km/h ist auf jeden Fall die Definition des Kfz gegeben.
Bei den Pedelecs, die eine solche Anfahrhilfe nicht haben, somit nur dann durch Motorkraft angetrieben werden, wenn gleichzeitig getreten wird, können Zweifel aufkommen.
In diesem Zusammenhang sei auf eine Entscheidung des OLG Oldenburg hingewiesen. Hier hatte ein Radfahrer, einen Propeller auf seinen Rücken geschnallt. Das Gericht sah in diesem Fall ein Kraftfahrzeug. Interessant dabei war eine Formulierung, die gerade für das Elektrofahrrad von Bedeutung sein kann. Die Richter sagen, dass sich das Fahrzeug mit eigener Kraft fortbewegen muss. Der Begriff der Maschinenkraft ist als Gegenstück zur Naturkraft und zur menschlichen oder tierischen Kraft zu verstehen.
Beim Elektrofahrrad ohne Anfahrhilfe geht ohne menschliche Kraft (Treten) nichts. Grunewald führte zu der Entscheidung aus, dass ein Motor mit dem Fahrzeug fest verbunden sein muss, was bei dem Propeller auf dem Rücken nicht der Fall ist. Allerdings nennt er auch die Definition des Kfz aus dem Duden als "Automobil (= Selbst-Bewegliches)". Dies würde auf das Elektrofahrrad nicht zutreffen, fest verbunden mit dem Elektrofahrrad ist der Motor jedoch.
Gibt es weitere Hilfen, die eine saubere Einordnung des Elektrofahrrades möglich machen?
Nach dem Wiener Übereinkommen ist ein Kraftfahrzeug jedes auf der Straße mit eigener Kraft verkehrendes Fahrzeug mit Antriebsmotor mit Ausnahme der Motorfahrräder in dem Hoheitsgebiet der Vertragsparteien, die sie nicht den Krafträdern gleichgestellt haben, und mit Ausnahme von Schienenfahrzeugen. Im Internationalen Abkommen über den Kraftfahrzeugverkehr werden als Kraftfahrzeug alle mit einer mechanischen Antriebsvorrichtung ausgerüsteten Fahrzeuge, die auf öffentlichen Wegen verkehren, ohne an ein Schienengleis gebunden zu sein, und der Beförderung von Personen oder Gütern dienen, definiert.
Weiter wird das Kraftfahrzeug erläutert in Art. 4 Nr. 1 der 3. EG-FS-Richtlinie und in der 2. EG-FS-Richtlinie. Danach ist ein "Kraftfahrzeug" jedes auf der Straße mit eigener Kraft verkehrende Fahrzeug mit Antriebsmotor mit Ausnahme der Schienenfahrzeuge.
a) Begriff des Fahrrades
Der Begriff des Fahrrades als solches ist in der StVZO, welche sich mit der Zulassung von Fahrzeugen beschäftigt, nicht definiert. § 67 StVZO führt etwas zu der Ausrüstung von Fahrrädern aus.
Die Definition des Fahrrades findet man im Wiener Übereinkommen. Danach ist ein Fahrrad jedes Fahrzeug mit wenigstens zwei Rädern, das ausschließlich durch die Muskelkraft auf ihm befindlicher Personen, insbesondere mithilfe von Pedalen oder Handkurbeln, angetrieben wird.
Beginnend bei dieser Definition könnte man zu dem Ergebnis gelangen, dass ein Elektrofahrrad kein Fahrrad ist, weil beim Treten der Pedale ein Motor mit dazukommt. Der Motor unterstützt das Treten. Es kann also somit nicht von ausschließlicher Muskelkraft gesprochen werden, weil ein Motor mithilft. Es ist bei einem Elektrofahrrad ohne Anfahrhilfe so, dass die Motorkraft nur dann hinzukommt, wenn auch getreten wird, was im Umkehrschluss bedeutet, wenn nicht getreten wird, gibt es auch keine Motorunterstützung, also ohne Muskelkraft keine Motorkraft. Somit bewegt sich dieses Fahrzeug (außer bergab) nur nach vorne, wenn auch getreten wird. Für die Definition des Kfz nach dem Wiener Übereinkommen und den EG-FS-Richtlinien wäre es jedoch kein Kfz, weil diese Fahrzeuge mit eigener Kraft bewegt werden müssen. Um es nochmals zu verdeutlichen, Pedelecs mit Anfahrhilfe sind auf jeden Fall als Kraftfahrzeuge einzustufen.