Wie steht die Rechtsprechung zu § 24a StVG, wenn ein Mofa nur durch Treten fortbewegt wird?
Das OLG Düsseldorf, entschied, dass derjenige, der ein Fahrrad mit Hilfsmotor durch Treten der Pedale fortbewegt, ohne die Motorkraft in Betrieb zu setzen, ein Kraftfahrzeug führt. U.a. führen die Richter aus, dass für die Bejahung einer Kraftfahrzeugeigenschaft es allein auf die Bauart des Fahrzeugs ankommt. Ist diese derart, dass das Fahrzeug bestimmt und geeignet ist, mit Motorkraft bewegt zu werden, so ist es ein Kraftfahrzeug, ohne dass es im Einzelfall darauf ankäme, dass die Motorkraft auch in Betrieb gesetzt worden sei, um das Fahrzeug fortzubewegen.
Bei einem Leichtmofa beginnt wie für Radfahrer die Grenze der absoluten Fahrunsicherheit mit 1,7 ‰ (die Rechtsprechung geht heute von 1,6 ‰ aus). Aus dem Führen eines Leichtmofas in fahruntüchtigem Zustand, so die Richter weiter, kann nicht generell auf die Ungeeignetheit zum Führen von Kfz geschlossen werden. Allerdings ging man auch von einem Kraftfahrzeug aus. Das Fahrzeug wurde im Sachverhalt mit Motorkraft betrieben.
Das BayObLG geht davon aus, dass ein Motorrad (hier wurde ein Mofa manipuliert und konnte 46,8 km/h erreichen) auch als Kraftfahrzeug geführt wird, wenn es bergab ohne Motorkraft bewegt wird. Für das OLG Celle gilt im Hinblick auf Kraftfahrzeuge allgemein, dass diese i.S.d. Bestimmung nicht mit Motorkraft geführt werden müssen. Allerdings wird dargestellt, dass für den Fall, bei dem das Fahrzeug auf ebener Strecke geschoben wird (durch den Lenker selbst oder durch Dritte) nicht das Führen eines Kfz vorliegt, auch nicht wenn ein gewisser Schwung vermittelt wird, der es einige Meter selbsttätig weiterrollen lässt, denn in einem solchen Fall ist sicher vorauszusehen, dass der Antriebsschwung alsbald nachlassen wird. Im Fall des Elektrofahrrades wäre dies auch so, die Frage ist nur, was unter als bald zu verstehen ist, wenn das Fahrzeug zuvor mit 20 km/h rollte.
Ein relativ aktuelles Urteil hat das AG Löbau im Hinblick auf das Führen eines Elektrorollstuhles unter Alkoholeinfluss gefällt. Danach liegt der Grenzwert der absoluten Fahruntüchtigkeit beim Fahrer eines Elektrorollstuhl (hier: bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit 6 km/h) bei dem eines Fahrradfahrers. Allerdings kann auch hier ein Fahrverbot gem. § 44 StVG verhängt werden, jedoch nur, wenn sich die Person mit einem Greifreifenrollstuhl fortbewegen kann. Denn auch ein motorisierter Krankenfahrstuhl ist ein Kfz.