Hatte sich der Geschädigte nach einem Verkehrsunfall während der Laufzeit der Abwrackprämie dazu entschlossen, ein schadstoffarmes Kfz zu kaufen, stand ihm bei einer Laufzeit des beschädigten Fahrzeuges eine Abwrackprämie von 2.500 EUR zu (vgl. Nr. 4 der Förderrichtlinie vom 26.6.2009). Ob der Geschädigten bei einer solche Konstellation Schadensersatz in Höhe der fiktiven Wiederherstellungskosten – damit ohne Berücksichtigung der Abwrackprämie – verlangen kann, kann nicht mit der plakativen Argumentation verneint werden, der Geschädigte habe sich damit bereichert. Der Schadensfall erweise sich für ihn als "Glücksfall" (vgl. Voit/Geck, NJW 2010, 117, 118), da er zusätzlich zum Schadensersatz für das beschädigte Kfz die wertunabhängige Abwrackprämie erhalte.
Eine nicht gerechtfertigte Bereicherung des Geschädigten kann aber mit der Begründung verneint werden, dass er für den Kauf des Neufahrzeuges – im Verhältnis zum Schädiger überobligatorisch – eigene erhebliche Mittel einsetzt, um sich durch den Kauf des schadstoffarmen Kraftfahrzeuges die Abwrackprämie zu sichern (vgl. Voit/Geck, a.a.O., 118 unter Hinweis auf BGH NJW 1976, 1396; vgl. auch Kappus, DAR 2009, 170).
Auch die Grundsätze der Vorteilsausgleichung führen nicht dazu, dass die Abwrackprämie bei der Berechnung des Schadensersatzes in die Berechnung zugunsten des Schädigers einzustellen ist. Die gezahlte Abwrackprämie wäre dann dem Schädiger gutzuschreiben, wenn zwischen dem Schadensereignis und der erhaltenen Abwrackprämie ein adäquat ursächlicher Zusammenhang bestände, die Anrechnung dem Zweck des Schadensersatzes entspräche und sie keine unbillige Entlastung des Schädigers herbeiführen würde (vgl. BGH NJW 2006, 1582; Bamberger/Roth-Schubert, BGB, 2. Aufl., § 249 Rn 103). Die Adäquanz zwischen Schadensereignis und Erhalt der Abwrackprämie lässt sich mit der Begründung feststellen, dass es der Lebenserfahrung entspricht, dass sich der Geschädigte während des Geltungszeitraums der Abwrackprämie für deren Erhalt entscheidet (Voit/Geck, a.a.O.). Allerdings kann gegen diese Feststellung mit gutem Grund eingewandt werden, dass die die Abwrackprämie ermöglichende erfolgreiche Vertragsverhandlung auf einem eigenen selbstständigen Willensentschluss des Geschädigten beruht, bei dem auch Fragen der Finanzierbarkeit des Neukaufs bestimmend sein können.
Die weitere Voraussetzung, dass die Anrechnung dem Zweck des Schadensersatzes entsprechen müsse, dürfte zu verneinen sein. Dem Geschädigten wird die Abwrackprämie sowohl zur Förderung des Absatzes von Kraftfahrzeugen wie auch aus ökologischen Gründen der Verbreitung schadstoffarmer Kraftfahrzeuge zugewandt. Entscheidendes Argument für die Verneinung der Anrechnung der Abwrackprämie im Rahmen der Bestimmung der Höhe der Schadensersatzleistung ist es aber, dass der Geschädigte mit dem Kauf des schadstoffarmen Neufahrzeuges eine überobligatorische Schadensminderung vorgenommen hat und es unter Berücksichtigung des Förderungszwecks der Abwrackprämie ungereimt erscheint, dies dem Schädiger zugute kommen zu lassen (Voit/Geck, a.a.O., 119; Kappus, DAR 2009, 170; Richter, SVR 2009, 359).
RiOLG a. D. Heinz Diehl, Neu-Isenburg