"Die Klage ist begründet."
Die Klägerin hat einen Anspruch auf Feststellung, dass die Mitversicherung ihres geschiedenen Ehemannes zum 31.12.2009 erloschen ist, da sie diese wirksam gekündigt hat.
Auf Grund der Beitragsanpassung der Mitversicherung, von der die Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 9.11.2009 in Kenntnis gesetzt hat und die zum 1.1.2010 in Kraft getreten ist, war die Klägerin gem. § 13 Nr. 5 der AVB berechtigt, das Versicherungsverhältnis hinsichtlich der Mitversicherung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung zu kündigen. Dies hat die Klägerin mit Schreiben vom 26.11.2009 getan. Zudem hat auch der von der Kündigung der Mitversicherung betroffene geschiedene Ehemann der Klägerin schriftlich gegenüber der Beklagten bestätigt, von der Kündigung Kenntnis zu haben. Das Erfordernis des § 13 Nr. 7 der AVB ist damit ebenfalls erfüllt.
Von weiteren Wirksamkeitsvoraussetzungen ist die Kündigung der Mitversicherung entgegen der Ansicht der Beklagten nicht abhängig.
So bedarf es zur Wirksamkeit der Kündigung im vorliegenden Fall insbesondere auch keines Nachweises darüber, dass die von der Kündigung betroffene Person trotz der Kündigung ununterbrochen krankenversichert ist.
Ein solcher Nachweis ist gem. § 205 Abs. 6 VVG Wirksamkeitsvoraussetzung einer Kündigung, wenn von der Kündigung eine Versicherung betroffen ist, die eine Verpflichtung aus § 193 Abs. 3 S. 1 VVG erfüllt. In § 193 Abs. 3 S. 1 VVG heißt es:
“Jede Person mit Wohnsitz im Inland ist verpflichtet, bei einem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen für sich selbst und für die von ihr gesetzlich vertretenen Personen, soweit diese nicht selbst Verträge schließen können, eine Krankheitskostenversicherung […] abzuschließen und aufrechtzuerhalten; …’
Die hier betroffene Mitversicherung des (geschiedenen) Ehemannes betrifft diese Verpflichtung des § 193 Abs. 3 S. 1 VVG nicht. Dafür spricht bereits der Wortlaut der Vorschrift, der die Verpflichtung zum Abschluss und zum Aufrechterhalten einer Krankheitskostenversicherung ausdrücklich auf den Versicherungsnehmer selbst sowie auf gesetzlich von diesem vertretene Personen beschränkt.
Als (geschiedener) Ehemann wird Herr X nicht von der Klägerin gesetzlich vertreten. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Anwendbarkeit der Norm auf Fälle wie den vorliegenden vom Gesetzgeber über den Wortlaut hinaus gewollt ist. § 205 Abs. 6 VVG schützt i.V.m. § 193 Abs. 3 S. 1 VVG vom Versicherungsnehmer abhängige Personen davor, ohne Krankheitskostenversicherungsschutz zu sein. Ein solches Schutzbedürfnis besteht gegenüber einem Ehepartner nicht, da er selbst in der Lage ist, für sich eine entsprechende Versicherung abzuschließen. Dies führt auch nicht zu einer Umgehung der in § 193 Abs. 3 VVG normierten Versicherungspflicht, da diese selbstverständlich dennoch für den ehemals mitversicherten Ehemann besteht. Als voll geschäftsfähiger Person obliegt es jedoch dem ehemals Mitversicherten selbst, dieser Verpflichtung nachzukommen. Indem er von der Kündigung seiner Mitversicherung in Kenntnis gesetzt wurde, wäre es ihm auch möglich gewesen, für einen lückenlosen Versicherungsschutz zu sorgen und damit die Anforderungen des Gesetzes zu erfüllen.
Eine Vergleichbarkeit der geregelten Fälle mit dem hier vorliegenden Fall besteht aus den genannten Gründen nicht; eine analoge Anwendung kommt deshalb nicht in Betracht. …“
Mitgeteilt von RA, FA für Verkehrsrecht,FA für Versicherungsrecht Jörg Elsner, Hagen