" … A. Ein Rücktrittsrecht der Beklagten von der Gebäudeversicherung gem. § 10 Abs. 1 VGB (88) i.V.m. §§ 16, 17, 20 VVG a.F. besteht nicht."
Zwar sind die Eintragungen im Antragsformular zu den Angaben der Fertighausgruppe II tatsächlich falsch. Das streitgegenständliche Holzhaus ist wegen der vorgehängten Holzverschalung nach den Ausführungen des Sachverständigen nicht in Fertighausgruppe II einzuordnen. Der Senat nimmt auf die zutreffenden Ausführungen des LG Bezug. Ob in diesem Zusammenhang sich der Kläger tatsächlich – wie das LG meint – das Verschulden des Maklers G zurechnen lassen muss, erscheint hier fraglich. Richtig ist eine solche Zurechnung bei einem gewöhnlichen Vertrag, in welchem der Makler damit betraut wird, für ein bestimmtes Risiko einen Versicherer zu finden. Im vorliegenden Fall aber könnte der Makler, dessen den Versicherungsschutz modifizierende Bedingungen Teil des Angebots des beklagten Versicherers sind, möglicherweise dem Lager der Beklagten zuzurechnen sein. Die Frage bedarf hier jedoch keiner abschließenden Beantwortung.
Der Beklagten steht nämlich kein Recht zum Rücktritt zu, weil sie die gebotene Risikoprüfung unterlassen hat.
Nach st. Rspr. des BGH muss der Versicherer beim Versicherungsnehmer nachfragen, wenn dieser bei Antragstellung ersichtlich unvollständige oder unklare Angaben macht. Denn die dem Versicherer obliegende ordnungsgemäße Risikoprüfung, die die Schaffung klarer Verhältnisse in Bezug auf den Versicherungsvertrag schon vor Vertragsschluss gewährleisten soll und deshalb nicht auf die Zeit nach Eintritt des Versicherungsfalls verschoben werden darf, kann auf Grund unvollständiger und unklarer Angaben nicht erfolgen. Dies gilt – entgegen der Auffassung der Beklagten – auch für den Direktversicherer. Es ist Angelegenheit des Versicherers, wie er sich organisiert und seine Strukturen hinsichtlich des Vertriebs gestaltet. Von der Pflicht zur sorgfältigen Risikoprüfung kann er sich durch organisatorische Maßnahmen nicht entbinden. Unterlässt der Versicherer eine ihm nach den vorgenannten Grundsätzen obliegende Rückfrage und sieht er insoweit von einer ordnungsgemäßen Risikoprüfung ab, so ist es ihm im Weiteren nach Treu und Glauben verwehrt, gestützt auf die Unvollständigkeit der Angaben des Versicherungsnehmers wirksam vom Versicherungsvertrag zurückzutreten (BGH VersR 1993, 871; BGHZ 117, 385; NJW-RR 2008, 979). So liegt der Fall hier.
Unabhängig von der im zweiten Rechtszug aufgeworfenen Frage, ob der Beklagten das Antragsformular mit dem handschriftlichen Zusatz “Infos vom Anbieter?' vorlag – was erstmals im Berufungsrechtszug von der Beklagten streitig gestellt worden ist – ist der Antrag auch ohne den Zusatz unklar und unvollständig ausgefüllt und löste die Nachfrageobliegenheit bei der Beklagten als Direktversicherer aus. Der Kläger hat im Antrag vom 13.2.2003 zum einen eingetragen, dass es sich um ein Fertighaus der Gruppe II handele. Gleichzeitig wurde in der Rubrik “Bauart’ bei “Mauerwerk’ handschriftlich “massiv’ ausgefüllt. Hierbei handelt es sich um einen offensichtlichen Widerspruch, weil Fertighäuser der Gruppe II auch nach der von der Beklagten verwendeten Eingruppierung gerade nicht in Bezug auf ihr Mauerwerk als massiv bezeichnet werden. Entsprechend der Bauarteneinteilung sind nur bei der Fertighausgruppe I (FHG) alle Teile – einschließlich der Konstruktion – massiv, während bei Häusern der Fertighausgruppe II nur das Fundament massiv ist. Dass beide Kategorien – Mauerwerk: massiv und FHG II – ausgefüllt worden sind, hätte der Beklagten bei ordnungsgemäßer Risikoprüfung auffallen müssen. Sie hätte dann erkannt, dass das Antragsformular missverstanden und deshalb nicht korrekt ausgefüllt wurde. Im Hinblick auf ihr eigenes Interesse an einer sachgerechten Risikoeinschätzung, aber auch angesichts der überragenden Bedeutung einer Gebäudeversicherung für den Eigentümer hätte sie vor Zusage des Versicherungsschutzes dem Kläger wegen der erkennbaren Ungereimtheiten eine Klarstellung abverlangen müssen.
Ein arglistiges Verhalten des Klägers im Zusammenhang mit der Antragstellung, das einen Rücktritt trotz Verletzung der Nachfrageobliegenheit rechtfertigen könnte (BGH VersR 2007, 1256), hat die Beklagte nicht dargetan. …
C. Die Beklagte ist auch nicht wegen einer Gefahrerhöhung gem. § 25 Abs. 1 VVG a.F. leistungsfrei. Die Errichtung des Carports stellt keine Gefahrerhöhung dar. …
Entscheidend dafür, ob ein Umstand als gefahrerhöhend zu werten ist, ist die Möglichkeit seiner Auswirkung auf das konkret von der Versicherung übernommene Risiko. Als gefahrerhöhende Umstände i.S.d. genannten Vorschriften kommen nur solche in Betracht, die zum einen erheblich sind (vgl. § 29 S. 1 VVG a.F.), zum anderen den Eintritt des Versicherungsfalls oder eine Vergrößerung des Schadens wahrscheinlicher machen (OLG Karlsruhe VersR 1998, 625). Allgemein übliche, das Durchschnittsrisiko kennzeichnende Gefahränderungen sowie solche, deren Qualifikation als Gefahrerhöhung den Versicherung...