Der Kl. macht Versicherungsleistungen wegen eines Leitungswasserschadens in seinem Haus geltend, für das er bis zum 30.6.2003 eine Wohngebäudeversicherung bei der Streithelferin, ab dem 1.7.2003 bei der Bekl. unterhielt. Am 24.7.2004 stellte er in der Küche Durchfeuchtungen fest, für die eine Leckage an der Kaltwasseranschlussleitung des Geschirrspülers in der Küche ursächlich war.

Der von der Bekl. beauftragte Dipl.-Ing. S äußerte sich dahingehend, es könne "aufgrund des zuvor beschriebenen Schadenbildes ( … ) zweifelsfrei davon ausgegangen werden, dass der hier in Rede stehende Schaden ursächlich bereits vor Beginn des aktuellen Versicherungsvertrages entstanden sein muss".

Demgegenüber heißt es in dem von der Streithelferin veranlassten Gutachten des Dipl.-Ing. H: "Der Schadenverlauf und der Schadenumfang ( … ) verweisen aus Sicht der Sachverständigen eindeutig darauf, dass der Schaden maximal nur wenige Monate, vielleicht sogar nur einige Wochen vor Schadenfeststellung eingetreten ist."

Das LG hat die Klage abgewiesen, weil nicht bewiesen sei, das der Versicherungsfall, also der erstmalige schadensbegründende Austritt von Leitungswasser aus dem Leck in der Kaltwasserleitung, innerhalb des vom Versicherungsverhältnis mit der Bekl. umfassten versicherten Zeitraums ereignet habe.

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