[4] “II. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kl. hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg. Sie führt gem. § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das BG. Die angefochtene Entscheidung verletzt den Anspruch der Kl. auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG.
[5] 1. Nach §§ 285 Abs. 1, 279 Abs. 3 ZPO ist über das Ergebnis der Beweisaufnahme zu verhandeln und der Sach- und Streitstand erneut mit den Parteien zu erörtern. Findet sich im Protokoll kein Hinweis darauf, dass die Parteien zum Beweisergebnis verhandelt haben, steht infolge der Beweiskraft gem. §§ 165, 160 Abs. 2 ZPO ein Verstoß gegen die §§ 285 Abs. 1, 279 Abs. 3 ZPO und mithin ein Verfahrensfehler fest, der i.d.R. das Recht der Parteien auf rechtliches Gehör verletzt …
[6] 2. Ein solcher Verstoß liegt hier vor. Im Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 3.9.2010 findet sich kein Hinweis darauf, dass die Parteien nach Vernehmung der vier Zeugen zum Beweisergebnis verhandelt haben.
[7] Darin liegt zugleich eine Verletzung des Verfahrensgrundrechts auf rechtliches Gehör. Art. 103 Abs. 1 GG gibt den Parteien ein Recht darauf, dass sie Gelegenheit erhalten, im Verfahren zu Wort zu kommen und dass das Gericht nur solche Tatsachen und Beweisergebnisse verwerten darf, zu denen die Parteien Stellung nehmen konnten (vgl. BVerfG NJW 1994, 1210 unter II 1). Dieses Recht hat das BG verletzt. Es hat die mündliche Verhandlung geschlossen, ohne mit den Parteien über das Ergebnis der Beweisaufnahme zu verhandeln.
[8] 3. Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Entscheidung des BG auf dem dargelegten Verstoß beruht. Dafür genügt die Möglichkeit, dass eine Stellungnahme der Kl. zum Beweisergebnis zu einer ihr günstigeren Entscheidung hätte führen können (vgl. BVerfG a.a.O. S. 1211). Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Nichtzulassungsbeschwerde unter anderem dargelegt, dass sie im Falle einer ordnungsgemäßen Verhandlung zum Beweisergebnis auf zahlreiche Gesichtspunkte hingewiesen hätte, die möglicherweise zu einem anderen Verständnis und/oder einer anderen Bewertung der Zeugenaussagen geführt hätten.
[9] III. Für die neue Verhandlung weist der Senat auf Folgendes hin:
[10] Sollte die Beweisaufnahme die Behauptungen der Kl. nicht bestätigen, wird das BG für die Frage, wann die Leistungspflicht aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung endet, klären müssen, welche Versicherungsbedingungen dem im Jahre 1986 geschlossenen Vertrag zugrunde liegen.
[11] 1. Der Senat teilt nicht die Auffassung, der normale Sprachgebrauch gehe dahin, dass mit dem Ende der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung auch alle daraus herzuleitenden Ansprüche auf Rente und Beitragsfreiheit beendet sein sollten (vgl. BGHZ 186, 171 ff. Rn 21 unter Hinweis auf: OLG Saarbrücken VersR 2007, 780, 782; OLG Karlsruhe VersR 1995, 1341; Rixecker, in: Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch 2. Aufl. § 46 Rn 90; Bruck/Möller, VVG 8. Aufl. VI Anm. D 16; Terno, r+s 2008, 361, 367; Veith/Gräfe, Der Versicherungsprozess 2005 § 8 Rn 137 f.).
[12] 2. Selbst wenn man mit dem BG die Versicherungspolice dahin auslegt, dass die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung zum 31.1.2010 ablaufen sollte, finden sich unterschiedliche Regelungen über die Leistungszeit, insb. das Ende der Versicherungsleistungen, erst in § 1 Nr. 4 der Versicherungsbedingungen (BB-BUZ 1975), die die Kl. (als Anlage 4) eingereicht hat, und in § 1 Nr. 3 der BB-BUZ 4/85, die die Bekl. vorgelegt hat. Gegen die in § 1 Nr. 4 BB-BUZ 1975 getroffene Regelung bestehen schon wegen des Widerspruchs zu § 9 Nr. 8 BB-BUZ 1975 rechtliche Bedenken.“