[5] “… II. Die zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
[6] Es kann dahin stehen, ob die erhobene Verfahrensrüge bereits unzulässig ist, weil in der Rechtsbeschwerdebegründung die Angabe fehlt, warum das Gericht den behaupteten Verfahrensverstoß zu vertreten hat (dazu Senat, StV 2002, 474) oder dass sich dadurch jemand von der Teilnahme an der Sitzung hat abhalten lassen (vgl. Kuckheim, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 6. Aufl., § 344, Rn 49; Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 338, Rn 50a). Auch kann dahinstehen, ob der Öffentlichkeitsgrundsatz in Verfahren über Ordnungswidrigkeiten überhaupt uneingeschränkt gilt (vgl. Senge, in: Karlsruher Kommentar zum OWiG, 3. Aufl., § 71, Rn 54).
[7] Die Verfahrensrüge ist jedenfalls deshalb unbegründet, weil die Vorschriften über die Öffentlichkeit nicht dadurch verletzt wurden, dass der Zeitpunkt der Fortsetzung der Hauptverhandlung in demselben Saal des Gerichtsgebäudes aber zu späterer Uhrzeit desselben Tages auf dem ausgehängten Terminverzeichnis nicht vermerkt war.
[8] Zeit und Ort der Fortsetzung waren in der Hauptverhandlung nämlich ordnungsgemäß verkündet worden. Bereits dies reicht für die Wahrung des Öffentlichkeitsgrundsatzes (Senat, StV 2002, 474). Dagegen fallen Terminsankündigungen als solche nicht unter den Schutz von § 169 GVG (BVerfG NJW 2002, 814; BGH NStZ-RR 2002, 261; Senat, NZV 2011, 94), so dass insb. auch unschädlich ist, wenn der Aushang keinerlei Uhrzeit aufweist (BVerfG NJW-RR 2006, 1653). Der Grundsatz der Öffentlichkeit der Verhandlung beinhaltet nämlich nicht, dass jedermann immer und unter allen Umständen wissen muss, wann und wo das Gericht eine Hauptverhandlung durchführt; es reicht vielmehr aus, dass jedermann die Möglichkeit hat, sich ohne besondere Schwierigkeiten davon Kenntnis zu verschaffen, und dass der tatsächliche Zutritt im Rahmen der vorhandenen Gegebenheiten ungehindert eröffnet ist (BVerfG NJW-RR 2006, 1653; BVerfG NJW 2002, 814; BGH v. 9.12.2009 – 5 StR 482/09, juris; BGH, Urt. v. 22.1.1981, 4 StR 97/80, juris; OLG Koblenz NZV 2011, 266). Denn Sinn und Zweck der Prozessmaxime (vgl. BVerfGE 15, 303, 307) ist in erster Linie die Kontrolle des Verfahrensgangs durch die Allgemeinheit (BVerfG NJW 2002, 814). Diese Kontrolle war hier nicht beeinträchtigt. Jedermann hätte den Zeitpunkt der Fortsetzung der Hauptverhandlung unschwer erfragen können. Die Rechtsbeschwerde hat auch nicht etwa dargelegt, dass konkreten Personen die Teilnahme an der Hauptverhandlung aufgrund der Verlegung der Terminstunde nicht möglich gewesen wäre (vgl. BVerfG NJW 2002, 814).
[9] Hinzu kommt, dass die Hauptverhandlung auch nicht etwa an anderer Stelle sondern im (selben) Gerichtsgebäude im selben Saal – nur zu späterer Uhrzeit – fortgesetzt wurde, so dass auch nicht aufgrund eines Wechsels der Gerichtsstelle gesteigerte Anforderungen hinsichtlich der Information über die Fortsetzung der Hauptverhandlung bestanden (vgl. BGH NStZ 1982, 476; Senat, StV 2002, 474; OLG Hamm StV 2000, 659).
[10] Die auf die erhobene Sachrüge hin vorzunehmende Überprüfung des angefochtenen Urt. in materiell-rechtlicher Hinsicht lässt Rechtsfehler zum Nachteil des Betr. nicht erkennen.
[11] Nach alledem war die Rechtsbeschwerde als unbegründet zu verwerfen.“