Der Kl. macht die Verurteilung der Bekl., die für die Folgen eines Verkehrsunfalls in voller Höhe eintrittspflichtig sind, u.a. zur Erstattung der von dem Kl. aufgewandten Sachverständigenkosten geltend. Der Kl. hatte die Streithelfer, die ein Kfz-Sachverständigenbüro unterhalten, mit der Erstellung eines Schadensgutachtens beauftragt. Die Streithelfer stellten dem Kl. für das Gutachten insgesamt brutto 655,10 EUR in Rechnung, davon netto 291 EUR für "Ingenieurtätigkeit" und 259,50 EUR netto für Nebenkosten. Die beklagte Haftpflichtversicherung des Schädigers ließ den Schaden durch einen von ihr beauftragten Sachverständigen begutachten, der deutlich niedrigere Reparaturkosten als die Streithelfer ermittelte. Der Kl. ließ auf der Grundlage des von ihm eingeholten Gutachtens die Reparatur durchführen. Der Kl. beauftragte die Streithelfer mit der Überprüfung der Einwände gegen die gutachterlichen Feststellungen der Streithelfer. Für dieses Ergänzungsgutachten stellten die Streithelfer dem Kl. 382,23 EUR in Rechnung. Der Kl. hat u.a. die Verurteilung der Bekl. zur Ausgleichung der noch offen stehenden Sachverständigenkosten für Erstgutachten und Ergänzungsgutachten verfolgt. Das AG hat den von dem Kl. geltend gemachten Anspruch auf Ersatz der Sachverständigenkosten bejaht. Die Berufung der Bekl. führte zu Abstrichen hinsichtlich der geltend gemachten Nebenkosten und zur Verneinung der Erstattungspflicht hinsichtlich des Ergänzungsgutachtens.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?