1. Schmerzensgeld von 6.000 EUR wegen Schienbeinkopffraktur; fünf Wochen stationäre Behandlung; vier Monate Erforderlichkeit von zwei Unterarmkrücken; zeitaufwändige Teilnahme an Nachsorgeprogrammen; optische Beeinträchtigungen durch bleibende Operationsnarben; zeitweise unfallbedingte Unmöglichkeit von Skifahren, Bergsteigen und Bergwandern; keine Erhöhung des Schmerzensgeldes wegen prozessverzögerndem zulässigen Bestreiten.

2. In dem Verlust der Fähigkeit, weiterhin Hausarbeiten zu verrichten, liegt ein ersatzfähiger Schaden. Diente die Hausarbeit als Beitrag zum Familienunterhalt, liegt ein Erwerbsschaden nach § 843 Abs. 1 Alt. 1 BGB vor, diente sie den eigenen Bedürfnissen des Verletzten, liegt eine Vermehrung der Bedürfnisse gem. § 843 Abs. 1 Alt. 2 BGB vor.

3. Der Haushaltsführungsschaden ist bei Einstellung einer Ersatzkraft messbar an deren Entlohnung, bei fehlender Einstellung an dem Nettolohn für die benötigte – fiktiv berechnete – Beschäftigung einer Ersatzkraft zu messen.

(Leitsätze der Schriftleitung)

LG München, Urt. v. 20.7.2012 – 6 O 19662/10

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